Nachhaltigkeit und Wirtschaftsstrafrecht

Reference: NSW 2026, 221-236
DOI: 10.61039/29427509-2026-15

Der Beitrag geht der Frage nach, ob das Konzept der „nachhaltigen Entwicklung“ die Schutzgüter und Tatbestandsstrukturen des Wirtschaftsstrafrechts beeinflusst und damit über ein bloßes Schlagwort hinausweist. Untersucht werden hierzu zwei Problemkreise: Menschenrechts- und Umweltverstöße in globalen Lieferketten sowie Green- und Bluewashing. Die Analyse zeigt, dass das Konzept kein neues Wirtschaftsstrafrecht im engeren Sinne begründet, wohl aber in unterschiedlichen Zusammenhängen zu einer funktionalen Neuakzentuierung von Straf- und Bußgeldnormen führt. Kriminalpolitisch stellt sich zugleich die Frage, wie weit die Verdichtung nachhaltigkeitsbezogener Sorgfalts- und Berichtspflichten reichen soll.

A. Einleitung

Der Begriff der „Nachhaltigkeit“ ist vieldeutig, da verschiedene gesellschaftliche Akteure und auch unterschiedliche Fachdisziplinen jeweils eigene Bedeutungen und Zielsetzungen damit verbinden. Die siebzehn Nachhaltigkeitsziele – Sustainable Development Goals (SDGs) – der Vereinten Nationen verdeutlichen die erhebliche Breite des Konzepts.[1] Sie umfassen nicht nur eine ökologische Dimension (z.B. Schutz von Klima, natürlichen Ressourcen und Biodiversität), sondern auch eine ökonomische (z.B. menschenwürdige Arbeit und nachhaltiges Wirtschaftswachs-

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tum) und eine soziale Dimension (z.B. Bekämpfung von Armut und Hunger, Gewährleistung eines Minimums an sozialer Teilhabe). Immer geht es um den Erhalt der Zukunftsfähigkeit der Gesellschaften im 21. Jahrhundert. Dabei wird zunehmend die Frage gestellt, ob auch das Wirtschaftsstrafrecht einen Beitrag dazu leisten kann.[2]

Das Wirtschaftsstrafrecht schützt traditionell sowohl individuelle Vermögensinteressen einzelner Marktteilnehmer als auch kollektive Rechtsgüter, wie das Funktionieren der Wirtschaftsordnung insgesamt.[3] So sah schon in der frühen Neuzeit Art. 113 der Constitutio Criminalis Carolina (1532) harte Bestrafungen für denjenigen vor, der Maße, Gewichte, Gewürze oder andere Waren fälscht.[4] Die Reichspolizeiordnung (1548) enthielt ein Kapitel, das von den „verdorbenen Kauffleuthen“ handelt und Formen des betrügerischen Bankrotts beschreibt.[5] Wahre „Blütezeiten“ erfuhr das Wirtschaftsstrafrecht während beider Weltkriege: So wurden gestützt auf ein Ermächtigungsgesetz[6] zwischen 1914 und 1918 um die 40.000 sanktionsbewehrten Normierungen erlassen, die der Bewirt­schaftung und Preiskontrolle dienten.[7] Wirkliche Exzesse des Wirtschaftsstrafrechts gab es in der „Kommandowirtschaft“ des NS-Regimes.[8]

Aspekte der ökologischen Nachhaltigkeit behandelt das Umweltstrafrecht. Im Jahre 1980 wurde es im Wege des 18. StrÄndG[9] ins Strafgesetzbuch (§§ 324 ff. StGB) überführt, um das Bewusstsein für die Sozialschädlichkeit von Umweltbelastungen zu schärfen. Dennoch blieb ein

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erhebliches Vollzugsdefizit bestehen.[10] Das Umweltstrafrecht kann als eigenständige strafrechtliche Materie, aber auch als Teilbereich des Wirtschaftsstrafrechts (mit spezifischen Eigenheiten) verstanden werden, da die meisten Delikte im Zusammenhang mit wirtschaftlicher Tätigkeit stehen.[11] In Italien wird Umweltkriminalität häufig sogar mit organisierter Wirtschaftskriminalität verbunden; der Begriff „Eco-Mafia” bezeichnet kriminelle Aktivitäten, die Umwelt und Wirtschaft mitunter massiv schädigen (z.B. illegale Müllentsorgung).[12] Bis Mai 2026 steht europaweit die Umsetzung der auf Art. 83 II AEUV gestützten UmwStR-RL 2024/1203/EU an. Bislang vereinzelt noch als konkrete Gefährdungsdelikte im deutschen Strafrecht verankerte Straftatbestände (§§ 325a II; 327 II; 328 III Nr. 1 und 2 StGB) sollen künftig als Eignungsdelikte (potenzielle Gefährdungsdelikte) ausgestaltet werden.[13]

Geht es um den Schutz kollektiver Rechtsgüter erscheint es in der Tat meist wenig zielführend, als Taterfolg jeweils eine messbare Beeinträchtigung des wirtschaftlichen, ökologischen oder sozialen Gesamtgefüges zu verlangen. Solche Schäden treten häufig erst mit erheblichem zeitlichem Abstand und bei einer gewissen Häufung von Gesetzesverstößen ein; die Kausalität ist dann kaum nachweisbar. Meist sind entsprechende Delikte deshalb als abstrakte bzw. potenzielle Gefährdungsdelikte[14] oder als Erfolgsdelikte, nicht aber als echte Verletzungsdelikte[15] ausgestaltet.

Anhand zweier Problemkreise – Menschenrechts- und Umweltverstöße in globalen Lieferketten sowie Green- und Bluewashing – soll untersucht werden, ob das inhaltlich sehr breite Konzept der „nachhaltigen Entwicklung“ die Schutzgüter und Tatbestandsstrukturen des Wirtschaftsstrafrechts beeinflusst und damit mehr verkörpert als ein mitunter überstrapaziertes Schlagwort. Die ausgewählten Problemkreise stehen exemplarisch für zwei Erscheinungsformen nachhaltigkeitsbezogener

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Wirtschaftskriminalität: Zum einen geht es um reale Missstände in globalen Wertschöpfungsketten, zum anderen um deren kommunikative Verschleierung bzw. Schönfärbung am Markt.

B. Menschenrechts- und Umweltverstöße in globalen Lieferketten

I. Problemaufriss

Globale Lieferketten sind häufig mit Risiken, wie massiver Umweltzerstörung (durch Bergbau, Abholzung, etc.) oder Zwangsarbeit, Kinderarbeit und gefährlichen Arbeitsbedingungen, verbunden. Ein besonders trauriges Beispiel ist der Einsturz des Rana-Plaza-Fabrikgebäudes in Bangladesch am 24.4.2013: 1.130 Menschen kamen dabei ums Leben, rund 2.500 wurden teils schwer verletzt. Die unmittelbar Verantwortlichen wurden ausschließlich lokal verfolgt,[16] obwohl zahlreiche bekannte internationale Marken im Rana-Plaza produzieren ließen. Die Entscheidung der Manager, die Arbeiter zurück in die Fabriken zu schicken, war wohl auch auf den Druck zurückzuführen, Aufträge termingerecht fertigzustellen. Eine vergleichbare Konstellation zeigte sich bereits ein Jahr zuvor beim Brand der Textilfabrik Ali Enterprises in Karatschi (Pakistan), bei dem mindestens 258 Arbeiter ums Leben kamen.[17]

Etwas anders gelagert ist der derzeit von der französischen Justiz verhandelte Fall Lafarge: Hier geht es um Ermittlungen gegen den französischen Zementkonzern u.a. wegen Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 212-1 Code pénal), Finanzierung einer terroristischen Vereinigung (Art. 421-2-2 Code pénal) und Gefährdung des Lebens anderer (Art. 223-1 Code pénal). Durch Zahlungen an bewaffnete Gruppen – darunter den „Islamischen Staat“ – soll dieser den Betrieb einer Zementfabrik in Syrien (Investitionsvolumen von rund 680 Mio. €) nach Sturz des Assad-Regimes aufrechterhalten und damit mittelbar schwerste Menschenrechtsverletzungen unterstützt haben.[18]

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Andere Fälle betreffen den Handel mit illegal geschlagenem Holz: So wurde im Jahr 2016 in den USA der Einzelhändler für Hartholzböden Lumber Liquidators Inc. nach dem Lacey Act 1900 zu Geldstrafen und Einziehungen i.H.v. 13,15 Mio. US-Dollar verurteilt, weil das Unternehmen illegal Eichenholz aus dem russischen Fernen Osten (Lebensraum der letzten verbliebenen sibirischen Tiger und Amurleoparden) über chinesische Zwischenhändler importiert hatte.[19]

Noch intensiver diskutiert und bisher ebenfalls vor US-Gerichten verhandelt werden Fälle rund um die Kobaltgewinnung in der Demokratischen Republik Kongo. Hier lautete der Vorwurf, Unternehmen hätten Rohstoffe zwar über Zwischenhändler, jedoch in Kenntnis ausbeuterischer Bedingungen (u.a. Kinderarbeit im Kleinbergbau) bezogen. Eine Zivilklage im Namen von Familien ehemaliger kongolesischer Kinderarbeiter gegen fünf große Technologieunternehmen wurde jedoch im März 2024 endgültig abgewiesen. Das Gericht argumentierte damit, dass der bloße Kauf von Kobalt über die globale Lieferkette keine direkte Beteiligung an einem Unternehmen (participation in a venture) darstelle, das Zwangsarbeit nutzt.[20] Derzeit sind weitere Klagen in Belgien und Frankreich anhängig.

II. Mögliche Tatbeteiligung und Zurechnungsproblematik

Die zugrunde liegenden Menschenrechts- und Umweltverstöße treten i.d.R. am Anfang globaler Wertschöpfungsketten auf, während die fertigen Produkte in Industriestaaten vermarktet werden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob in arbeitsteilig organisierten Produktions- und Vertriebsstrukturen auch dem Abnehmer eine strafrechtliche Verantwortung zukommen kann.

So wird die Katastrophe beim Einsturz des Rana-Plaza-Fabrikgebäudes in Bangladesch teilweise auf den erheblichen Zeitdruck zurückgeführt, der durch die kurzen Produktionsfristen des Fast-Fashion-Geschäftsmodells entsteht. Eine Strafbarkeit der westlichen Abnehmer wegen fahr-

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lässiger Tötung oder Körperverletzung (§§ 222, 229 StGB) scheitert jedoch in diesen Fällen nicht etwa am Strafanwendungsrecht (§§ 3 ff. StGB),[21] sondern aus klassischen Zurechnungsgründen: Der Einzelne kann strafrechtlich nur zur Verantwortung gezogen werden, wenn er eine gerade ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat, ihm also gesagt werden kann, durch welche Maßnahme er einen schädlichen Erfolg hätte vermeiden können. Jeder hat sein Verhalten dabei aber nur darauf einzurichten, nicht selbst fremde Güter zu gefährden, nicht aber darauf, dass andere dies nicht tun.[22] Die tatsächlichen Steuerungsmöglichkeiten sowie die Verantwortung für die bauliche Instandhaltung des Gebäudes und die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben lagen allein beim Eigentümer des Gebäudes bzw. bei den selbständigen Betreibern der Fabrik. Der Termindruck hatte zwar wahrscheinlich eine tatfördernde Wirkung, begründet aber keine unmittelbare Mitverantwortung. Eine fahrlässige Anstiftung oder Beihilfe kennt das Strafrecht schließlich ebenso wenig wie eine Teilnahme an Fahrlässigkeitsdelikten.[23]

Insoweit unterscheidet sich der Fall vom Fall Lafarge, wo u.a. Beihilfe (§ 27 StGB) zu den schweren Menschenrechtsverletzungen (auch i.S.d. § 7 VStGB) des „Islamischen Staates“ im Raum steht. Während sonst lediglich wirtschaftliche Vorteile aus problematischen Produktionsbedingungen gezogen werden, besteht hier der Vorwurf in einer aktiven und vorsätzlichen Zusammenarbeit mit bewaffneten Gruppen während eines noch laufenden Tatgeschehens. Das außergewöhnlich unrechtsintensive Vorgehen dürfte vor allem dem hohen Investitionsvolumen geschuldet gewesen sein, das auf diese Weise geschützt werden sollte.[24] Im ersten Urteil – verfahrensmäßig eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Anklagepunkte – heißt es in der rechtlichen Würdigung u.a.:

„En revanche, l’article 121-7 du code pénal n’exige ni que le complice […] adhère à la conception ou à l’exécution d’un plan concerté […]. Il

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suffit qu’il ait connaissance […] et que par son aide ou assistance, il en facilite la préparation ou la consommation.“[25]

„Hingegen verlangt Artikel 121-7 des Strafgesetzbuches [Beihilfe, Anm. F.S.] nicht, dass der Komplize […] sich der Konzeption oder Ausführung eines gemeinsamen Plans anschließt […]. Es reicht aus, dass er davon Kenntnis hat […] und dass er durch seine Hilfe oder Unterstützung die Vorbereitung oder Durchführung erleichtert.“

Beihilfe kann also auch erfüllt sein, wenn ein Unternehmensverantwortlicher wissentlich Hilfe leistet, ohne die Ideologie der Täter zu teilen; das gilt im deutschen Strafrecht gleichermaßen.[26] Auch sind die Anforderungen an den Konkretisierungsgrad der Vorstellung von der Haupttat für den Gehilfen eher gering,[27] so dass sich die vorliegende, sicher eher atypische Konstellation strafrechtlich recht gut erfassen lässt.

Beim Holzhandel-Fall und bei den Kobalt-Lieferketten lässt sich der Wissensstand der Abnehmer unter Umständen ebenfalls als Vorsatz – wenn auch eher in Form eines Eventualvorsatzes – beschreiben. Die Verstöße gegen Naturschutzbestimmungen (§ 329 III Nr. 5 StGB) oder gegen Arbeitsschutzvorschriften und gegen das Verbot von Kinderarbeit (§§ 232 ff. StGB) werden wiederum ausschließlich von anderen, den selbständigen Produzenten begangen. Anders als im Fall Lafarge liegt im nachgelagerten Ankauf aber typischerweise keine tatfördernde Handlung i.S.d. § 27 StGB,[28] es sei denn, der Ankauf wäre mit dem Versprechen verbunden, auch künftig entsprechende Rohstoffe abzunehmen. Das ist beim Erwerb über mehrere Zwischenhändler aber weniger naheliegend. Passender erscheint eine Bewertung, die an das Unrecht der Hehlerei erinnert, wenn auch nicht zwingend im technischen Sinne (dazu sogleich unter IV.).

III. Ansatz des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes

Die klassischen strafrechtlichen Zurechnungs- und Beweisprobleme zu umgehen ist die Grundidee des LkSG und der EU-Lieferketten-RL (CSDDD). Statt zu versuchen, Unternehmen nachträglich strafrechtlich für konkrete Menschenrechts- und Umweltverstöße verantwortlich zu

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machen, müssen große Unternehmen[29] Risiken für Menschenrechte und Umwelt entlang ihrer Wertschöpfungsketten identifizieren, Präventionsmaßnahmen ergreifen und auf Verstöße reagieren. Die Verantwortung knüpft damit nicht an die Beteiligung an einer konkreten Tat, sondern an der Verletzung eigener Organisationspflichten an, da es letztendlich häufig vom Zufall abhängt, ob und wann ein messbarer Schaden eingetreten oder eine Kausalbeziehung nachweisbar ist. Das LkSG verlangt, dass Geschäftsbeziehungen zu unmittelbaren Zulieferern in das Compliance-Management-System einbezogen werden (§§ 3 ff. LkSG).[30] Darüber hinaus sind mittelbare Zulieferer in den Blick zu nehmen, sobald konkrete Anhaltspunkte für mögliche Menschenrechts- oder Umweltverletzungen bestehen (§ 9 LkSG).

Nach § 24 LkSG können die Verantwortlichen (ggf. i.V.m. § 9 OWiG) mit Bußgeldern bis zu 800.000 € bzw. die Unternehmen mit Bußgeldern bis zu 8 Mio. € (durch den Verweis in Abs. 2 auf § 30 II 3 OWiG) bzw. bei sehr großen Unternehmen bis zu 2 % des durchschnittlichen weltweiten Jahresumsatzes (Abs. 3) belegt werden.[31] Sanktioniert wird die Missachtung gesetzlich vorgeschriebener Sorgfaltspflichten, die typischen Gefahren globaler Lieferketten vorbeugen sollen. Die Bußgeldtatbestände weisen strukturelle Parallelen zu den Gefährdungsdelikten des StGB auf,[32] auch wenn Verstöße „nur“ mit (empfindlichen) Bußgeldern geahndet werden.[33] Insoweit hat das Konzept der Nachhaltigkeit Einfluss auf die Tatbestandsstrukturen, indem es zu einer Vorverlagerung der Verantwortlichkeit auf die Verletzung präventiver Sorgfaltspflichten führt. Wirtschaftsverbände beanstanden allerdings, dass Unternehmen zunehmend stärker mit der Absicherung regulatorischer Risiken und Berichterstattung befasst seien als mit ihrer eigentlichen wirtschaftlichen

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Tätigkeit.[34] Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Begrenzung administrativer Lasten soll die Anwenderfreundlichkeit des Gesetzes deshalb bis zur nationalen Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) verbessern.[35]

IV. Anschlussdelikte, insb. Hehlerei und Geldwäsche

Wenn wirtschaftliche Vorteile aus problematischen Produktionsbedingungen, strafbaren Menschenrechts- und Umweltverstößen gezogen werden, stellt sich ferner die Frage, ob beim Erwerb etwaige Anschlussdelikte gem. §§ 257 ff. StGB verwirklicht werden.

1) Hehlerei i.S.d. § 259 StGB dürfte dabei oft, soweit es ausschließlich um Menschenrechts- und Umweltverstöße geht, nicht verwirklicht sein. Die Vorschrift bezweckt den Schutz des Vermögens des Vortatopfers vor der Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage.[36] Werden z.B. Mineralien unter Verletzung arbeits- oder umweltrechtlicher Vorschriften gefördert, stellt dies aber nicht unbedingt eine Vermögensstraftat dar. Eigentümer ist regelmäßig der Inhaber der jeweiligen Abbaulizenz, der den Rohstoff anschließend in den Verkehr bringt. Näher liegt eine Hehlerei dagegen bei Rohstoffen aus illegalen Minen oder auch bei Holz aus unbefugtem Einschlag in Staatswäldern oder fremden Privatwäldern (§ 242 StGB). Dann bereitet auch der Schutzbereich des Tatbestandes keine Probleme. Bei Strafnormen, die dem Schutz von Individualrechtsgütern dienen, darf allgemein vermutet wer­den, dass es auf die Belegenheit des Gutes im In- oder Ausland und die Nationalität des Inhabers nicht ankommt.[37]

2) Insbesondere dann, wenn der Ankauf nicht als Hehlerei erfasst werden kann,[38] stellt sich die Frage, ob der Geldwäschetatbestand (§ 261 I Nr. 3 StGB) den Erwerb von Waren erfasst, die mit menschen- und umweltstrafrechtlichen Vortaten in Zusammenhang stehen. Anders

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als § 259 StGB knüpft die Geldwäsche nicht ausschließlich an Vermögensdelikte an, sondern seit dem 18.3.2021 grundsätzlich an jede rechtswidrige Vortat („all crimes“-Ansatz).

Die Vorschrift zielt auch darauf ab, das Einschleusen inkriminierter Vermögensgegenstände in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zum Zwecke der Tarnung zu unterbinden und verfolgt damit ein kollektives Rechtsgut.[39] Wo es um ausländische überindividuelle, insbesondere staatlich institutionsbezogene Interessen geht, ist allerdings davon aus­zugehen, dass diese grundsätzlich nicht unter dem Schutz des deutschen Strafrechts stehen, es sei denn, etwas anderes steht im Gesetz. Hinsichtlich Auslandsvortaten bei der Geldwäsche ist insoweit aber § 261 IX StGB zu beachten: Nr. 1 greift dann ein, wenn die Auslandstat bei hypothetischer Begehung im Inland nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat wäre und auch am Tatort mit Strafe bedroht ist. Unbeachtlich ist, ob die Auslandsvortat der deutschen Strafgewalt unterliegt.[40] Der zusätzlichen Feststellung der Tatortstrafbarkeit bedarf es nicht, wenn es sich bei der Auslandstat um eine Handlung handelt, die nach den in Nr. 2 lit. a–h StGB aufgeführten Rechtsakten der EU mit Strafe zu bedrohen ist.[41] Die §§ 232 ff. StGB fallen unter lit. f., so dass es bei den Kobalt-Lieferketten nicht einmal darauf ankommt, ob auch das kongolesische Recht insoweit Strafbarkeiten vorsieht (was aber mutmaßlich der Fall sein dürfte).

Der Rohstoff müsste aus der Straftat herrühren; erforderlich ist also eine Kausalbeziehung zwischen der Vortat und dem Vermögensgegenstand. Recht leicht begründbar ist dies beim illegalen Holzeinschlag, wenn die Gewinnung als solche rechtswidrig ist (§ 329 III Nr. 5 StGB). Aber auch das kobaltreiche Erz wird erst durch das Abschlagen vom Fels und die anschließende chemische Trennung wirtschaftlich verwertbar. Vor diesem Hintergrund erscheint es gut vertretbar, den so gewonnenen marktfähigen Rohstoff als Tatprodukt anzusehen, das aus einer Straftat herrührt,[42] sofern nachweisbar ist, dass Abbau und Weiterverarbeitung unter ausbeuterischem Einsatz – etwa von Sklaven- oder Kinderarbeit (§§ 232 ff. StGB) – erfolgt sind. Schließlich verdankt der Gegenstand seine

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Entstehung bzw. seine gegenwärtige Beschaffenheit der rechtswidrigen Tat.[43] Ein Herrühren könnte man auch dann bejahen, wenn eine Abbaulizenz mittels Korruption erworben wurde. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Vorschrift in der Praxis bei Menschenrechts- und Umweltverstößen in globalen Lieferketten fruchtbar gemacht werden kann.

In subjektiver Hinsicht reicht beim Erwerber einfacher Vorsatz bzw. gem. § 261 VI StGB sogar Leichtfertigkeit. Beim Erwerb über Zwischenhändler ist allerdings § 261 II 2 StGB zu beachten; ein gutgläubiger Zwischenerwerb über etablierte Handelsketten durchbricht die Bemakelungskette. In der Erweiterung des Schutzbereichs der Geldwäsche durch § 261 IX StGB auf Auslandsvortaten kommen dennoch globale Nachhaltigkeitsperspektiven zum Ausdruck. Dies ist angesichts globaler Interdependenzen zunehmend der Fall, auch bei der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB)[44] oder der Auslandsbestechung von Amtsträgern (§ 335a StGB).[45]

C. Green- und Bluewashing

I. Problemaufriss

Beim Green- und Bluewashing geht es um die unternehmerische Kommunikation über Nachhaltigkeitsaspekte. Greenwashing bezeichnet die Täuschung von Verbrauchern oder Anlegern durch umweltbezogenes Schönfärben von Produkten, Leistungen oder ganzen Unternehmen. Erfasst sind sowohl unbelegte Behauptungen wie das „klimaneutrale“ Produkt[46] als auch das Herausstellen tatsächlich umweltfreundlicher, aber lediglich randständiger Aspekte, etwa einer „klimaneutralen“ Verpackung. Ab dem 27.9.2026 gelten aufgrund von EU-Recht nochmal konkretisierte Regeln.[47] Zunehmend kommt aber auch die Finanzbranche in den

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Fokus, für die das Thema Nachhaltigkeit immer mehr an Bedeutung gewinnt („Green Bonds“). So verhängte StA Frankfurt/M. im Jahr 2025 gegen einen deutschen Vermögensverwalter eine Geldbuße von 25 Mio. € wegen irreführender ESG-Darstellungen.[48] Bluewashing als weitere Variante meint die täuschende Selbstdarstellung eines Unternehmens durch vermeintlich ethische oder soziale Standards („fair“ produzierter Kaffee), die sich bei näherer Betrachtung ebenfalls oft als bloße Lippenbekenntnisse erweisen.[49] Derzeit beherrscht jedenfalls bei Produktkennzeichnungen noch die lauterkeitsrechtliche Rechtsprechung die Diskussion. Strafrechtlich könnte der klassische Betrugstatbestand in Betracht kommen sowie weitere Normen des StGB und des Nebenstrafrechts.

II. Betrugsdelikte

1) Im Rahmen des § 263 StGB dürften die unzutreffenden Angaben in der Regel täuschenden Charakter haben. Einen überprüfbaren Tatsachenkern hat eine Aussage z.B. auch dann, wenn der Eindruck erweckt wird, ein Produkt sei „klimaneutral“ hergestellt worden, obwohl dies nicht der Fall ist oder eine ausgeglichene CO₂-Bilanz lediglich durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wurde. Oftmals dürfte dem Kunden hierdurch jedoch kein messbarer Vermögensschaden entstehen. Nach heute herrschendem Verständnis schützt § 263 StGB als Vermögensdelikt gerade nicht die bloße Dispositionsfreiheit des Käufers.[50] Soziale oder ethische Zweckverfehlungen, das ausbleibende Gefühl, beim Kauf auch etwas „für die Umwelt“ getan zu haben, etc., lassen sich nur schwer als wirtschaftlicher Schaden einordnen.[51] Zwar ist es nicht unwahrscheinlich, dass der gezahlte Preis nicht dem Marktpreis für ein entsprechendes konventionelles Produkt (normales Ei statt Bio-Ei) entspricht;[52] aufgrund der Marktdynamiken und des in dubio pro reo-Grundsatzes wird man dies selbst bei produktbezogenen Täuschungen im Nachhinein oft nur

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schwer beweisen können.[53] Gelingt dies nicht, darf (analog zum Melkmaschinen-Fall)[54] gar keine zumutbare Verwendungsmöglichkeit für den Vertragsgegenstand bestehen, um einen Schaden bejahen zu können (denkbar bei konventionell gefüttertem Geflügel, das ein Bioland-Anbieter in seinen Läden nicht weiterverkaufen kann);[55] beim Endverbraucher ist das in der Regel aber nicht der Fall. Wer Anteile eines angeblich „grünen“ Anlagefonds erwirbt und für den gezahlten Preis andere, aber werthaltige Anteile mit vergleichbarem Risiko erhält, ist in der Regel ebenfalls nicht geschädigt.[56] Er bekommt immer noch das, was im Kern geschuldet war.

2) Eigenständige Bedeutung kann in letztgenannten Fällen allerdings § 264a StGB gewinnen.[57] Anders als § 263 StGB verlangt der Kapitalanlagebetrug weder einen Irrtum noch einen Vermögensschaden. Es genügt, dass im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren oder bestimmten Beteiligungen in Prospekten gegenüber einem größeren Personenkreis unrichtige vorteilhafte Angaben über erhebliche Umstände gemacht werden. Vorteilhaft sind solche Angaben nach der üblichen Definition bereits dann, wenn sie die Wahrscheinlichkeit einer positiven Anlageentscheidung konkret erhöhen.[58] Gerade Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekte dürften für viele Anleger, insbesondere für die Zielgruppe „grüner“ Finanzprodukte, eine Rolle spielen, auch wenn sie nicht notwendig wertbildend sind.[59] Da § 264a StGB in erster Linie die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts und den fairen Wettbewerb schützt, spricht viel dafür, auch irreführende ESG- oder Nachhaltigkeitsangaben zu erfassen.[60] Ob die Strafgerichte dem folgen werden, bleibt freilich abzuwarten.[61] Bisher war die Vorschrift als Vorfeldtatbestand zum Betrug fast

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bedeutungslos,[62] da sie nach h.M. auch hinter einem versuchten Betrug als subsidiär zurücktritt.[63]

III. Nebenstrafrechtliche Verbote

1) Irreführende, an einen größeren Personenkreis gerichtete Werbung ist nicht nur wettbewerbswidrig, sondern nach § 16 I UWG auch unter Umständen strafbewehrt. Voraussetzung ist, dass die Werbung in der Absicht erfolgen muss, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, dass der Tatbestand sich dabei auf preislich attraktive Angebote beschränkt. Schon in der älteren Rspr.[64] wurde die Wendung jedoch im Sinne eines Vorteils, der nicht allgemein üblich ist, verstanden, so dass einige Autoren sie auch auf vermeintlich nachhaltige Produkte anwenden wollen.[65] Insoweit dreht sich die Argumentation, die beim Betrug zur Verneinung des Vermögensschadens führt, sogar um: Gerade dann, wenn das vermeintlich grüne Produkt preislich einem vergleichbaren herkömmlichen Produkt entspricht, wird dem Käufer suggeriert, für sein Geld mehr als üblich zu erhalten.[66] Eine vergleichbare spezialgesetzliche Strafvorschrift enthält das dem Schutz der Verbraucher dienende Lebensmittelrecht in § 59 I Nr. 7 LFGB i.V.m. § 11 I LFGB. Die Bezugsnorm Art. 7 I LMIV (EU) 1169/2011 ist nicht auf Gesundheits- oder Nährwertfragen beschränkt, sondern erfasst allgemein irreführende Informationen über Eigenschaften, Herkunft oder Herstellungsweise eines Lebensmittels.[67]

2) Geschönte Angaben zu Nachhaltigkeitsaspekten können gem. § 331 I Nr. 1 HGB auch bilanzstrafrechtlich relevant werden.[68] Das gilt für große und kapitalmarktorientierte Unternehmen, die nach den

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§ 289b HGB (bei Konzernen § 315b HGB) in Umsetzung der CSR-RL verpflichtet sind, nichtfinanzielle Erklärungen abzugeben. Künftig sollte dies nur noch im Lagebericht erfolgen und auch sonst der Anwendungsbereich erweitert werden;[69] allerdings wurden Ende 2025 im Vereinfachungspaket Omnibus I wiederum gewisse Erleichterungen beschlossen.[70] Nach § 289c HGB (ggf. i.V.m. § 315c HGB) müssen schon heute die nichtfinanziellen Erklärungen Angaben über Umwelt-, Arbeitnehmer-, Sozial-, Menschenrechts- und Korruptionsbelange enthalten.[71] Strafbar ist insbesondere das unrichtige Wiedergeben oder Verschleiern maßgeblicher Umstände, wobei gewisse Erheblichkeitsschwellen überschritten werden müssen. Eine übermäßige Strenge scheint hier auch nicht angezeigt, da ansonsten der Effekt eintreten könnte, dass Unternehmen aus Angst vor Sanktionen nur noch standardisierte Pauschalaussagen treffen.[72] Der Bußgeldtatbestand des § 334 I Nr. 3 HGB nimmt weitere, weniger gravierende Verstöße in Bezug.[73] Der Schutzzweck des Bilanzstrafrechts liegt im Vertrauen der Allgemeinheit in die Richtigkeit, Vollständigkeit, Klarheit und Übersichtlichkeit der gegebenen Informationen, und ist also keinesfalls (mehr) auf den abstrakten Vermögensschutz beschränkt.[74]

Dennoch ist bislang die forensische Bedeutung gering.[75] Bilanzstraftaten werden regelmäßig nicht um ihrer selbst willen begangen; im Vordergrund stehen dann doch fast immer monetäre Deliktszusammenhänge.[76] Unter dem Einfluss der Nachhaltigkeitsregulierung gewinnen die straf- und bußgeldbewehrten Berichtspflichten jedoch eine neue inhaltliche Reichweite. Ziel ist es, mehr privates Kapital in nachhaltige Investitionen

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umzulenken. Wirtschaftsverbände beanstanden allerdings den hiermit verbundenen zusätzlichen Erhebungs- und Berichtsaufwand.[77]

D. Gesamtbewertung

Das Konzept der Nachhaltigkeit bringt kein neues Wirtschaftsstrafrecht hervor, wohl aber neue Legitimationsmuster, mehr Gefährdungslogik, mehr präventive Pflichten, aber auch mehr Berichtslasten und höhere Compliance-Risiken für Unternehmen. Besonders deutlich wird dies an der hier getroffenen Überlegung, Rohstoffe aus problematischen Lieferketten über den Geldwäschetatbestand zu erfassen. Mit dem Konzept der Nachhaltigkeit geht ein grenzüberschreitender geographischer Horizont und ein generationenübergreifender zeitlicher Horizont einher.[78] Tatbestände im Vorfeld echter Rechtsgutsverletzungen sind aber keinesfalls neu. Sie werden von strafrechtskritischer Seite seit jeher dem Vorwurf ausgesetzt, gegen den Grundsatz der Subsidiarität und die Funktion des Strafrechts als „ultima ratio“ zu verstoßen.[79] Dem Gesetzgeber muss es aber möglich sein, auch Verhaltensweisen strafrechtlich zu sanktionieren, wenn ihre Duldung erst langfristig durch Häufung erhebliche Beeinträchtigungen mitunter essenzieller Grundlagen menschlicher Existenz erwarten lässt. Dass einzelne Handlungen für sich genommen noch keinen Schaden oder noch keine konkrete Gefahr begründen, steht dem nicht entgegen, da andernfalls erst dann eingegriffen werden könnte, wenn bereits irreversible Schäden eingetreten sind.[80] Bei aller kriminalpolitischen Plausibilität nachhaltigkeitsbezogener Regulierung schlägt die gesetzgeberische Reaktion auf reale Gefahren aber teilweise in unverhältnismäßige Berichts- und Dokumentationslasten um. Vorzugswürdiger erscheint es, gravierendere Fälle wirksam zu sanktionieren, statt Bürokratiestrukturen für alle immer weiter auszubauen.


Prof. Dr. Frank Peter Schuster ist Inhaber des Lehrstuhls für Internationales Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg. Kontakt: schuster@jura.uni-wuerzburg.de.

[1] United Nations (Hrsg.), Transforming our world: The 2030 Agenda for Sustainable Development, 2015.

[2] Zur Zukunftssicherung mittels Strafrechts bereits Stratenwerth in seinem Referat auf der 31. Strafrechtslehrertagung in Basel (vgl. ZStW 105 (1993), 679). In jüngerer Zeit Heger NK 2024, 22; Raffone EuCLR 2026, 58; Satzger/v. Maltitz ZStW 133 (2021), 1; dies. (Hrsg.), Klimastrafrecht, 2024; Schmitt-Leonardy in Mittwoch/Sanders (Hrsg.), Nachhaltigkeit und Wirtschaftsrecht, 2025, 173 ff.; Schrott in Bertling u.a. (Hrsg.), Nachhaltigkeit im Wandel, 2023, 207; Sommerer RW 2021, 119.

[3] Letzteres kommt auch durch § 30 IV Nr. 5 lit. b AO zum Ausdruck. Dort ist von Wirtschaftsstraftaten die Rede, „die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern“.

[4] Geerds ZStW 74 (1962), 245, 248 f.

[5] Titel XXII, abgedruckt in Weber, Die Reichspolizeiordnungen von 1530, 1548 und 1577, 2002, S. 198 ff. Vorbild moderner Regelungen sind allerdings die Art. 586 ff. des napoleonischen Code de commerce, zunächst für das Preußische StGB von 1853 und die §§ 281 ff. RStGB (RGBl. 1871, S. 127).

[6] Gesetz über die Ermächtigung des Bundesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die Ver­längerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse, RGBl. 1914, S. 327.

[7] Diese wurden in der Weimarer Republik teilweise beibehalten (Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl. 2017, § 1 Rn. 92).

[8] Vgl. etwa das Gesetz gegen Wirtschaftssabotage, RGBl. 1936 I, S. 999.

[9] BGBl. 1980 I, S. 373.

[10] Ransiek, in Nomos Kommentar StGB, 6. Aufl. 2023, Vor § 324 Rn. 27 ff.; Witteck, in BeckOK StGB, 68. Ed. 1.2.2026, § 324 Rn. 87 ff.

[11] Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl. 2017, § 1 Rn. 28.

[12] Germani/Pergolizzi/Reganati in Spapens/White/v. Uhm/Huisman (Hrsg.), Green crimes and dirty money, 2018, 42 ff.

[13] Vgl. dazu den RegE v. 1.5.2026, BR-Drucksache 266/26; Leimenstoll WiJ 2025, 130, 131; Schittenhelm, in Tübinger Kommentar StGB, 31. Aufl. 2025, Vor § 324 Rn. 7e, 7f.

[14] Schmitz, in Münchener Kommentar StGB, Bd. 6, 4. Aufl. 2022, Vor § 324 Rn. 28; teilw. krit. zu den neuen Begrifflichkeiten TK/StGB-Bosch, Vor § 306 Rn. 4.

[15] So genügt bei § 324 StGB als Taterfolg bereits jede nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften (z.B. durch Verschmutzung); ein „Umkippen“ des Gewässers muss durch die einzelne Tathandlung nicht herbeigeführt werden (vgl. NK/StGB-Ransiek, § 324 Rn. 10 ff.). Kuhlen ZStW 105 (1993), 697, 716 spricht in diesem Zusammenhang von „Kumulationsdelikten“.

[16] Gegen 42 Personen, darunter der Eigentümer des Gebäudes und Regierungsbeamte, wurden wegen Mordes angeklagt und könnten die Todesstrafe erhalten. Die Verfahren dauern an, einige Angeklagte sind bereits verstorben, nur der Fabrikbesitzer ist in Haft. Abrufbar unter: https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/bangladesch-zehn-jahre-rana-plaza-unglueck-textilindustrie-arbeitsbedingungen (zuletzt abgerufen am 18.5.2026).

[17] Die Zivilklage vor dem Landgericht Dortmund gegen KIK scheiterte an der Einrede der Verjährung. Fallbeschreibung abrufbar unter: https://www.ecchr.eu/fileadmin/Fallbeschreibungen/Fallbeschreibung_KiK_Pakistan_Okt2020.pdf (zuletzt abgerufen am 18.5.2026).

[18] Vgl. Cass. crim., 7 sept. 2021, n°19-87.367; anschließend Cour d’appel de Paris, ch. instr., 18 mai 2022; ferner Cass. crim., 16 janv. 2024, n°22-83.681; ausführlich zum Fall Schmitt-Leonardy in Bülte et al. (Hrsg.), FS Dannecker, 2023, 486. Im abgetrennten Verfahren wegen Terrorismusfinanzierung kam es zwischenzeitlich zu einer erstinstanzlichen, noch nicht rechtskräftigen Verurteilung (Tribunal judiciaire de Paris, 16e ch. corr., 13 avril 2026); das Verfahren wegen Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit dauert an.

[19] Fallbeschreibung abrufbar unter: https://www.justice.gov/archives/opa/pr/lumber-liquidators-inc-sentenced-illegal-importation-hardwood-and-related-environmental (zuletzt abgerufen am 18.5.2026).

[20] John Doe 1, et al. v. Apple Inc., et al., Case No. 21-7135 in the Court of Appeals for the D.C. Circuit.

[21] Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts liegt nach dem Ubiquitätsprinzip relativ unproblematisch vor, wenn im Inland irgendein Tatbeitrag geleistet wurde (§§ 3, 9 StGB).

[22] TK/StGB-Schuster, § 15 Rn. 171 m.w.N. Erweiterungen von Garantenpflichten i.S.d. § 13 StGB über den eigenen Geschäftsbereich hinaus diskutieren mit Blick auf das LkSG (dazu zugleich unter III.) Mansdörfer JR 2024, 67, 70 ff. und Wittig NSW 2024, 200, 208 ff. Nach zutreffender Auffassung bleibt die maßgebliche Gefahrenquelle aber insoweit regelmäßig im Verantwortungsbereich des Zulieferers und damit strafrechtlich außerhalb der Einstandssphäre des Abnehmers.

[23] TK/StGB-Weißer, Vor § 25 Rn. 26, 120 m.w.N.

[24] Zur „Angst vor dem Fall“ („fear of falling“) als häufige Motivationsfeder für wirtschaftsdelinquentes Verhalten vgl. Wheeler in Schlegel/Weisburd (Hrsg.), White-Collar Crime Reconsidered, 1992, 108, 113 ff., insb. 117.

[25] Cass. crim., 7 sept. 2021, n°19-87.367, Rn. 66 f.

[26] Vgl. BGHSt 61, 252, 261 („Gröning“) und LG München II, Urteil vom 12.5.2011 – 1 Ks 115 Js 12496/08 („Demjanjuk“), Rz. 1165, wo dies jeweils als irrelevant angesehen wurde.

[27] BGHSt 42, 135, 138; TK/StGB-Weißer, § 27 Rn. 41 m.w.N.

[28] TK/StGB-Weißer, § 27 Rn. 35.

[29] Zu den Arbeitnehmer- und Umsatzschwellen vgl. § 1 LkSG; Art. 2, 37 CSDDD sowie Mittwoch NJW 2024, 2353.

[30] Schmitt-Leonardy in Mittwoch/Sanders (Hrsg.), Nachhaltigkeit und Wirtschaftsrecht, 2025, 173, 181 f.

[31] BT-Drs. 19/28649, S. 57 f.

[32] Mitsch NZWiSt 2021, 409, 410; Wittig NSW 2024, 200, 205.

[33] Nach dem herrschenden (und nach Ansicht des Verfassers richtigen) Verständnis sind auch Ordnungswidrigkeiten durchaus sozialwidrig, lediglich der Grad ihres Unwertgehalts ist nach Einschätzung des Gesetzgebers geringer, so dass sie nicht die Schwelle eines strafbedürftigen Verhaltens überschreiten (Mattes, Untersuchungen zur Lehre von den Ordnungswidrigkeiten, Zweiter Halbband, 1982, S. 199 ff., 230 ff.; Mitsch, Recht der Ordnungswidrigkeiten, 2. Aufl. 2005, § 3 Rn. 9 f.). Anders noch Goldschmidt, Das Verwaltungsstrafrecht, 1902, S. 548, 560 f., 577; A. Kaufmann, Das Unrechtsbewußtsein in der Schuldlehre des Strafrechts, 1985, S. 183 ff.; E. Schmidt, Das neue westdeutsche Wirtschaftsstrafrecht, 1950, S. 38, 48, die von einer grundsätzlichen Wertneutralität ausgehen.

[34] DIHK (Hrsg.), Unternehmen von EU-Bürokratie entlasten und europäische Wettbewerbsfähigkeit stärken, S. 24 f., abrufbar unter: https://www.dihk.de/resource/blob/124340/8aa17491616c2ce5801
ddb22d61dc55f/dihk-vorschlaege-eu-buerokratieabbau-2024-data.pdf?utm_source
(zuletzt abgerufen am 18.5.2026).

[35] BT-Drs. 21/2474.

[36] TK/StGB-Hecker, § 259 Rn. 1.

[37] Ausführlich Werle/Jeßberger, in Leipziger Kommentar StGB, Bd. 1, 14. Aufl. 2026, Vor § 3 Rn. 296 ff.

[38] Wenn die Hehlerei greift, dürfte meist beides vorliegen. Zum Konkurrenzverhältnis von § 259 StGB und § 261 StGB vgl. Altenhain/Fleckenstein JZ 2020, 1045, 1046; ElGhazi/Laustetter NZWiSt 2023, 121; TK/StGB-Hecker, § 261 Rn. 40 m.w.N.

[39] TK/StGB-Hecker, § 261 Rn. 3 m.w.N.

[40] ElGhazi, in Herzog/Barreto da Rosa/El-Ghazi, Geldwäscherecht, 6. Aufl. 2026, StGB § 261 Rn. 59.

[41] BT-Drs. 19/24180, S. 35.

[42] Dazu etwa TK/StGB-Hecker, § 261 Rn. 5; Herzog/Barreto da Rosa/El-Ghazi-El-Ghazi, StGB § 261 Rn. 76c mit dem Bsp. einer gefälschten Urkunde.

[43] Vgl. ElGhazi NZWiSt 2024, 337, 340 sowie TK/StGB-Eser/Schuster, § 74 Rn. 7.

[44] Dort war eine ausdrückliche Klarstellung („im inländischen oder ausländischen Wettbewerb“) notwendig; zur Rechtslage vor 2002 vgl. BGHSt 52, 323, 339 ff.

[45] Das Anliegen eines generellen Schutzes der systemischen Funktionsfähigkeit fremdstaatlicher Institutionen (Sommerer RW 2021, 119, 133) erscheint freilich überambitioniert, wenn nicht danach differenziert wird, um welche Sachmaterie (nicht nur öffentliche Aufträge, wie noch beim IntBestG) und um welchen Staat (auch Diktaturen werden erfasst) es sich handelt. Weder eine dem Grunde nach integre Verwaltung noch die Vollbesoldung von staatlichen Bediensteten ist schließlich allerorts selbstverständlich (insoweit krit. Schuster/Rübenstahl wistra 2008, 201, 207 f.).

[46] BGH(Z) GRUR 2024, 1122 („K. schmeckt auch unserem Klima“); OLG Schleswig (Z) GRUR 2022, 1451 (Müllbeutel „KLIMA-NEUTRAL“); LG Marburg GRUR-RS 2025, 34932.

[47] In Umsetzung der EmpCo-RL (EU) 2024/825 gibt es Änderungen in §§ 5, 5b und im Anhang zu § 3 III UWG.

[48] Osman/Votsmeier, Staatsanwaltschaft verhängt Millionenbußgeld gegen DWS, Handelsblatt v. 2.4.2025, abrufbar unter: https://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/banken/greenwashing-skandal-staatsanwaltschaft-verhaengt-millionenbussgeld-gegen-dws/100118392.html (zuletzt abgerufen am 18.5.2026).

[49] Dazu Schelzke/Bosch wistra 2024, 233.

[50] TK/StGB-Perron, § 263 Rn. 1 f.

[51] Zum Spenden- und Bettelbetrug vgl. allerdings TK/StGB-Perron, § 263 Rn. 101 ff. Dort erhält der Getäuschte aber gar keine Gegenleistung.

[52] Schrott/Mayer GA 2023, 675, 676 ff. Unerheblich ist allerdings, ob die gelieferte Ware von geringerem Wert ist als die vertraglich vereinbarte, vgl. BGHSt 16, 220 („Zellstoffhosen“); BGH NStZ 2012, 629; a.A. TK/StGB-Perron, § 263 Rn. 137 („unechter Erfüllungsbetrug“).

[53] Handel NStZ 2025, 513, 516.

[54] BGHSt 16, 321, 325 f.

[55] Bosch LMuR 2026, 7, 15.

[56] Kasiske WM 2023, 53, 56 f.; Ransiek JuS 2025, 617, 621; stärker diff. Heinelt BKR 2024, 58, 62 f.; Werkmeister ZStW 137 (2025), 466, 477 ff.

[57] Mosbacher NJW 2023, 14, 15 f.; Handel NStZ 2025, 513, 516; Ruttloff/Wehlau/Wagner/Skoupil CCZ 2023, 201, 209 f.; Werkmeister ZStW 137 (2025), 466, 493 ff.

[58] Ceffinato, in Münchener Kommentar StGB, Bd. 5, 5. Aufl. 2025, § 264a Rn. 48.

[59] Kasiske WM 2023, 53, 57.

[60] Mosbacher NJW 2023, 14, 15 f.; Heinelt BKR 2024, 58, 64; Kasiske WM 2023, 53, 57; TK/StGB-Perron, § 264a Rn. 30.

[61] BGH(Z) NJW 2022, 1322 spricht noch von „wertbildenden“ Umständen, das wären Sicherheit, Rendite und Verfügbarkeit.

[62] So weist die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) für das Jahr 2024 gerade einmal 125 Fälle aus, Verurteilungen gab es laut Strafverfolgungsstatistik nur 2(!). Größere praktische Relevanz hat § 264a StGB als Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB.

[63] BGH wistra 2001, 58 (schlichte Vorverlagerung der Strafbarkeit); BGH NZWiSt 2022, 326, 331; a.A. TK/StGB-Perron, § 264a Rn. 41 (Schutz unterschiedlicher Rechtsgüter, Vermögen bzw. Kapitalmarkt).

[64] BGHSt 4, 44, 45 f. („Blindenware“); BayObLG GRUR 1959, 427, 428 („Liebe mal ganz anders“).

[65] Handel NStZ 2025, 513, 519; Kasiske WM 2023, 53, 55; Ransiek JuS 2025, 617, 625.

[66] Handel NStZ 2025, 513, 519; einschr. Heinelt BKR 2024, 58, 64 f., der darauf verweist, dass das Angebot „besonders“ günstig erscheinen muss, was bei nicht mehr ganz unüblichen Umweltangaben meist nicht der Fall sei.

[67] Vgl. etwa Rohnfelder/Freytag, in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 259. EL Oktober 2025, LFGB § 11 Rn. 21 ff.; Grube, in Voit/Grube, LMIV, 2. Aufl. 2016, LMIV Art. 7 Rn. 134 ff., 241 f.

[68] Dazu etwa Waßmer, in BeckOGK, Stand: 1.10.2025, HGB § 331 Rn. 15, 48, 153 ff.; Schuster, in Merkt/Bruckner/Fink, Rechnungslegung nach HGB und IFRS, 2. Aufl. 2025, Kap. 19, Rn. 6, 33, 48, 168; Mosbacher NJW 2023, 14 f.

[69] Zu den Folgen der 2022 erlassenen CSR-RL (EU) 2022/2464 vgl. Kasiske NZWiSt 2025, 45 sowie den RegE, BT-Drs. 21/1857.

[70] Dazu Stöbener de Mora/Noll EuZW 2025, 501; Raffone EuCLR 2026, 58, 85. Die Änd-RL (EU) 2025/794 ist bereits in Kraft und verschiebt die CSR-RL-Pflichten um zwei Jahre. Eine weitere Änd-RL, die Vereinfachungen bringt, muss noch veröffentlicht werden.

[71] Künftige berichtspflichtige Nachhaltigkeitsaspekte sind Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsfaktoren sowie Governance-Faktoren, einschließlich der Nachhaltigkeitsfaktoren i.S.d. Art. 2 Nr. 24 CSR-RL.

[72] Vgl. Ruttloff/Wehlau/Wagner/Skoupil CCZ 2023, 201, 208.

[73] BeckOGK/HGB-Waßmer, § 334 Rn. 53 ff.; Merkt/Bruckner/Fink-Schuster, Kap. 19, Rn. 168, 185 ff.

[74] BeckOGK/HGB-Waßmer, § 331 Rn. 18; Kasiske NZWiSt 2025, 45, 48.

[75] So weist die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) für das Jahr 2024 bei Straftaten nach dem HGB gerade einmal 23 Fälle aus, Verurteilungen wegen § 331 HGB gab es laut Strafverfolgungsstatistik wiederum nur 2(!).

[76] Namentlich sind das die §§ 263 ff., 266, 266a, 283 ff., 299 ff., 331 ff. StGB; §§ 370 ff. AO, welche alle schärfer bestraft werden. Anscheinend wird vielfach von §§ 154, 154a StPO Gebrauch gemacht; vgl. auch Merkt/Bruckner/Fink-Schuster, Kap. 19, Rn. 27 f.

[77] DIHK (Hrsg.), Unternehmen von EU-Bürokratie entlasten und europäische Wettbewerbsfähigkeit stärken, S. 21 ff., abrufbar unter: https://www.dihk.de/resource/blob/124340/8aa17491616c
2ce5801ddb22d61dc55f/dihk-vorschlaege-eu-buerokratieabbau-2024-data.pdf?utm_source
(zuletzt abgerufen am 18.5.2026).

[78] Sommerer RW 2021, 119, 123.

[79] Hassemer ZRP 1992, 378; NStZ 1989, 553, 557 f.; Prittwitz, Strafrecht und Risiko, 1993, S. 364 ff.; aktuell auch Prittwitz/Tiedeken in Satzger/v. Maltitz (Hrsg.), Klimastrafrecht, 2024, 59, 79 ff.; Burchard/Schmidt in Satzger/v. Maltitz (Hrsg.), Klimastrafrecht, 2024, 83, 94 ff.

[80] Vgl. Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl. 2017, Rn. 220 ff.; Sommerer RW 2021, 119, 126.