Seit dem Jahr 2021, als § 188 StGB zuletzt geändert wurde, erregen immer öfter Fälle von Politikerbeleidigung die Aufmerksamkeit der Medien. Im vorliegenden Beitrag werden die Gründe hinter diesem Qualifikationstatbestand untersucht. Argumentiert wird, dass die Vorschrift im Widerspruch zu Grundannahmen einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft steht und daher aufzuheben ist.
A. Einleitung
Ehre ist in mehrfacher Hinsicht ein merkwürdiges Rechtsgut. Zu den Besonderheiten zählt, dass in ihr die Grenze zwischen den Interessen des Individuums und jenen der Gesellschaft so unscharf ist wie in kaum einem anderen Rechtsgut. Ehrschutz scheint zum einen dem Bedürfnis des Einzelnen nach Anerkennung durch seine Mitmenschen zu entspringen.[1] Zum anderen, weil eben eine solche Anerkennung angestrebt wird, ist Ehre von Haus aus eine soziale Angelegenheit. Bereits Simmel betonte, dass Ehre ihre Aufgabe im sozialen Gefüge gerade deswegen erfüllen kann, weil sie zugleich einem innerlichen, hochpersönlichen Eigeninteresse entspricht: „Es gibt vielleicht keinen Punkt, an dem sich das Sozial- und das Individualinteresse derartig verschlingt […]“[2]. In strukturellen
Merkmalen einer Gesellschaft spiegeln sich ihre Ehrvorstellungen wider. Insofern können die Debatten um Ehre als eine Art Guckloch in den Zustand einer Gesellschaft dienen.
Vor diesem Hintergrund muss man § 188 StGB betrachten. Die Vorschrift geht auf die politischen Turbulenzen der Weimarer Zeit zurück.[3] Am 8.12.1931, als die Republik im aggressiven politischen Kampf versank und sich langsam ihrem Ende zuneigte, schaffte der Reichspräsident nach einer Reihe gescheiterter Maßnahmen zum Republikschutz per Verordnung einen Tatbestand, der üble Nachreden und Verleumdungen gegen „im öffentlichen Leben“ stehende Personen härter bestrafen sollte. Mit der Verordnung habe man die Absicht, „der zunehmenden Vergiftung des öffentlichen Lebens durch Verunglimpfung anderer und der wachsenden Verhetzung im politischen Kampf entgegenzutreten“[4]. Diese Regelung wurde 1950 mit wenigen inhaltlichen Änderungen ins StGB (zunächst als § 187a) übernommen, hatte aber in der Bundesrepublik für lange Zeit nur eine marginale Bedeutung, nicht zuletzt wegen der durch die Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 5 I, II GG umfassend gewährten Meinungsfreiheit.[5]
Nun ist § 188 StGB durch die Entwicklungen in der internetbasierten Kommunikation und das aufgeheizte politische Klima wieder hochaktuell geworden. 2021 erfuhr der Tatbestand durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität eine Ausweitung, indem der Schutz auf Politiker der kommunalen Ebene erstreckt wurde und die Qualifikation nun auch Beleidigungen i.S.d. § 185 StGB erfasst; § 188 StGB wurde außerdem zu einem relativen Antragsdelikt ausgestaltet.[6] In der Gesetzesbegründung schwingen Anklänge an die Begründung zur oben erwähnten Reichsverordnung mit. Man wolle mit der Novellierung der zunehmenden „Verrohung der Kommunikation“[7] entgegentreten; das aggressive Verhalten in den sozialen Netzwerken, das vor allem gegen Personen des öffentlichen Lebens gerichtet sei, greife nicht nur
„das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen“ an, sondern auch den „politische[n] Diskurs in der demokratischen und pluralistischen Gesellschaft“[8]. Die Gesetzesänderungen brachten aber keine Ruhe um § 188 StGB, sondern scheinen eher Öl ins Feuer gegossen zu haben, denn infolge der Änderungen explodierte die Zahl von Beleidigungsverfahren gegen Politiker, von denen einige große mediale Aufmerksamkeit erfuhren, allen voran der „Schwachkopf“-Fall um den ehemaligen Vizekanzler Robert Habeck.[9] Infolgedessen wurde Kritik am strafrechtlichen Umgang mit Politikerbeleidigungen immer lauter.[10] Der bisher letzte Akt spielte sich noch Anfang dieses Jahres ab, als der Bundestag die von der AfD-Fraktion vorgebrachte Forderung, § 188 StGB abzuschaffen, ablehnte.[11]
Was durch die gegenwärtigen Debatten um § 188 StGB in jedem Fall deutlich wird, ist die große Verunsicherung über den Zustand und das Selbstverständnis der bundesrepublikanischen Demokratie. Dass diese Verunsicherung gerade im Hinblick auf den strafrechtlichen Ehrschutz zu Tage tritt, erklärt sich nämlich durch die oben angesprochene Stellung der Ehre als Bindeglied zwischen Individuum und Gesellschaft. Der Ausweitung von § 188 StGB liegt die Annahme zugrunde, dass der Schutz der Ehre einzelner Politiker zugleich den Schutz der Demokratie bedeutet. Bei näherem Hinsehen wird man allerdings einsehen, dass dieser Grundgedanke, auf dem § 188 StGB unausweichlich beruht, dem Selbstverständnis einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft nicht entsprechen kann. Er kann nur in einer Gesellschaft zum Tragen kommen, in der Menschen in den Augen des Strafrechts nicht als ebenbürtig betrachtet werden. § 188 StGB ist, wie ich im Folgenden zeigen möchte, eine obsolete Vorschrift, die es abzuschaffen gilt.
B. Zum Schutzzweck des § 188 StGB
§ 188 StGB erhöht in nicht unerheblichem Maß den Strafrahmen der Grundtatbestände. In der Literatur wird daher diskutiert, worauf diese verschärften Rechtsfolgen zurückzuführen sind, also worin der materielle Grund für die Qualifikation besteht. Im Grunde teilt sich die Diskussion auf zwischen solchen Stimmen, die noch im Individualrechtsgut der Ehre den Schutzzweck des § 188 StGB erblicken, und solchen, die die Qualifikation im Schutz kollektiver Belange zu gründen versuchen. Bei näherem Hinsehen stellt sich aber heraus, dass sich beide Positionen voneinander nicht unterscheiden.
I. Ehre des Einzelnen
Aus Sicht der Vertreter der erstgenannten Position bedarf es keines Rückgriffs auf Interessen der Allgemeinheit. Die qualifizierte Rechtsfolge des § 188 StGB habe ihren materiellen Grund allein in der Ehre selbst, also als Individualrechtsgut.[12] Durch die Äußerung sei das Opfer in seinem beruflich-sozialen Bereich betroffen, was ein von §§ 185 ff. StGB mitgeschützter Aspekt der Persönlichkeit sei. Der Ehrschutz erfasse insofern das öffentliche Wirken des Verletzten.[13] Weil die Ehrverletzung das Opfer auch in seiner öffentlichen Stellung angreife, begründe dies eine höhere Strafe.[14]
Dieser Ansatz verwischt allerdings zwei Fragestellungen, die es zunächst auseinanderzuhalten gilt. Man kann sich zum einen fragen, ob eine Ehrverletzung vorliegt, wenn die Äußerung die moralische Integrität des Betroffenen nicht unbedingt in Frage stellt, sondern sich in erster Linie auf seine beruflich-soziale Rolle bezieht, etwa wenn ihm ein Verstoß gegen berufliche Pflichten oder die Unfähigkeit zur Ausübung seines Berufs vorgeworfen wird (z.B. Bismarck redet wie ein Schornsteinfeger[15]).
Hierdurch entscheidet sich, ob eine Äußerung als Beleidigung anzusehen ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit der sozialen Stellung des Betroffenen auch ein unterschiedliches Maß an Ehre einhergeht.[16] Versteht man unter Ehre, wie die Vertreter des faktischen Ehrbegriffs, den guten Ruf einer Person, dann liegt die Möglichkeit von solchen Differenzierungen bezüglich der Ehre auf der Hand. Offenbar haben einige, was den gesellschaftlichen Ruf betrifft, mehr zu verlieren als andere. Aber auch der normative Ehrbegriff wäre dann mit einer solchen Rangordnung der Ehre im Grunde kompatibel, wenn man davon ausginge, dass Menschen grundsätzlich nicht gleichwertig sind oder dass bestimmte Berufe oder Tätigkeiten wertvoller sind als andere.
Das Problem des Schutzzwecks von § 188 StGB bezieht sich auf die zweite Fragestellung. Denn es geht darum, zu begründen, weshalb eine Äußerung, die einen Menschen in seiner beruflichen Rolle als Politiker trifft, eine schwerere Form der Beleidigung ist. Die Frage ist dann nicht, ob es eine Beleidigung ist, wenn man sich über die rhetorischen Fähigkeiten von Bismarck lustig macht oder Kanzler Merz als „Pinocchio“ bezeichnet, sondern ob solche Äußerungen höhere Strafen nach sich ziehen sollen als etwa Äußerungen, die Nicht-Politiker in deren beruflichen Leben angreifen, z.B. wenn man einen Arzt öffentlich als „Quacksalber“ beschimpft. In beiden Fällen sind die Betroffenen in deren beruflich-sozialem Lebensbereich angegriffen. Worauf also gründet sich der Unterschied in der Höhe der Strafe?
Eine mögliche Antwort ergibt sich aus dem funktionalistischen Verständnis von Ehre, so wie es vor allem von Jakobs dargelegt wurde.[17] Informelle Zurechnungen, etwa in der Form von Beleidigungen, seien wesentlich für die Selbsterhaltung der Gesellschaft. Strafrechtlicher Ehrschutz erfülle die Aufgabe, das System der informellen Sozialkontrolle gegen Verfälschungen zu sichern. Insofern diene der Schutz vor Beleidigungen „gleichermaßen den Bestandsbedingungen der Gesellschaft wie dem Schutz der Person“[18]. Besonders gravierend müssten daher, so könnte man schlussfolgern, solche Beleidigungen gegen Personen sein, die im demokratischen Staat eine zentrale Rolle einnehmen, die in der Öffent-
lichkeit stehen und hohe politische Ämter bekleiden.[19] Das ist der argumentative Schritt, den man geht, um die Ehre als das einzige Schutzgut von § 188 StGB anzusehen. Dahinter steckt im Grunde ein kollektivistisches Verständnis des Ehrschutzes, dem zufolge die Beleidigungsstrafbarkeit letztlich auf die Selbsterhaltungsinteressen der Gesellschaft zurückzuführen ist.
II. Ehre der Demokratie
Der andere Begründungsversuch für die Qualifikation des § 188 StGB führt ein zusätzliches Kollektivinteresse neben der Ehre an. So heißt es etwa bei Rührs, Beleidigungen gegen Personen des politischen Lebens würden nicht nur „den guten Ruf, die Glaubwürdigkeit und die Integrität des einzelnen politischen Akteurs beschädigen“, sondern auch „die Glaubwürdigkeit, Integrität und Funktionsfähigkeit des politisch-demokratischen Systems insgesamt“[20]. Es geht aus dieser Sicht nicht um die Ehre des Einzelnen, sondern um das Ansehen demokratischer Institutionen oder, warum nicht schlicht und ergreifend, um die Ehre der Demokratie, deren gutes Funktionieren auf dem Vertrauen der Bürger basiert. Eine ähnliche Ansicht vertrat auch das BVerfG in einem Beschluss zur Verfassungsmäßigkeit von § 187a StGB a.F. Die Vorschrift trage der erhöhten Gefährdung der Ehre von Politikern Rechnung und diene zugleich „dem allgemeinen staatspolitischen Interesse an der Sicherung der politischen Wirksamkeit des im politischen Leben stehenden Staatsbürgers“[21].
Eine ähnliche Argumentationslinie weist die These auf, dass der Ehrschutz nach §§ 185 ff. StGB auch im öffentlichen Interesse liege. Beleidigungen seien nämlich nicht nur Ehrverletzungen, sondern stellten auch eine Gefahr für den freien gesellschaftlichen Meinungsaustausch dar, weil die Zunahme öffentlicher Beleidigungen, vor allem im digitalen Raum (Stichwort „Hass und Hetze“ in den sozialen Medien), Menschen aus Angst davon abhalten würde, sich am öffentlichen Diskurs zu beteiligen (sog. „Silencing“-Effekt).[22] Hoven/Witting sind sogar der Ansicht,
dass „der traditionelle Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und Ehrschutz […] sich im Kontext digitalen Hasses“[23] auflöse, weil §§ 185 ff. StGB auch dem Schutz der Meinungsfreiheit selbst und der demokratischen Institutionen dienten. Einen ähnlichen Standpunkt nimmt auch das BVerfG vor einigen Jahren in den sog. Mai-Beschlüssen ein. Angesichts der „Bedingungen der Verbreitung von Informationen durch ‚soziale Netzwerke‘ im Internet“ liege der Schutz der Persönlichkeit von Amtsträgern und Politikern auch „im öffentlichen Interesse“[24]. Denn „eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist“[25].
An diesem Punkt kann man allerdings einsehen, dass sich diese Argumentation mit Fokus auf der Funktionsfähigkeit demokratischer Institutionen von der zuvor erläuterten These, § 188 StGB gründe sich auf die Ehre, eigentlich nicht unterscheidet. Dort wie hier erlangt ein besonderer Lebensbereich des Beleidigungsopfers, nämlich sein öffentliches Wirken als Politiker, aufgrund öffentlicher Interessen einen herausgehobenen normativen Status und genießt somit einen besonderen Schutz. Das öffentliche Wirken dieser Personen wird mit den demokratischen Institutionen selbst identifiziert. Nur so kann man eine herabwürdigende Äußerung ihnen gegenüber zugleich als eine Herabwürdigung der demokratischen Ordnung wahrnehmen. Ähnlich wie bundesrepublikanische Symbole (§ 90a StGB) erlangen diese Personen eine besondere Würde, indem sie den demokratischen Staat selbst in ihrem öffentlichen Wirken verkörpern. Auch hier erklärt sich also der von § 188 StGB geleistete besondere Schutz von politisch tätigen Menschen aus dem funktionalen Zusammenhang zwischen dem normativen Status einer Person und gesellschaftlichen Strukturmerkmalen.[26] Weil der Demokratie ein herausgehobener Wert zukommt, haben auch solche Personen, die „im politischen Leben des Volkes“ stehen, wie auch immer man diese Klausel versteht, einen besonderen Wert.
C. Obsolete Ehre
Es lässt sich also festhalten, dass beide oben behandelten Begründungsansätze die Überzeugung vom besonderen Status von Politikern teilen, die sich auf ihre Position im gesellschaftlichen Gefüge einer demokratischen Gesellschaft gründet. Man könnte meinen, es sei auch gut so, solange man eben diese herausgehobene Stellung einzelner Individuen als Entsprechung zum besonderen Wert demokratischer Institutionen betrachte. Dahinter steckt jedoch ein obsoletes Verständnis von Ehre. § 188 StGB ist ein Relikt aus vergangenen Zeiten, wo es besser hätte verbleiben sollen, weil er mit Grundannahmen zur heutigen Beleidigungsdogmatik und zur Meinungsfreiheit nicht in Einklang zu bringen ist.
I. Ehrgleichheit
Der Zusammenhang zwischen Ehrkonzepten und gesellschaftlichen Strukturmerkmalen wird in soziologischen und historischen Untersuchungen zum Ehrphänomen allseits betont.[27] In der ranggeordneten Gesellschaft des Mittelalters waren Ehre und Rang miteinander eng verbunden, mit der Folge, dass Ehrerweisungen oder -verletzungen immer zugleich auch eine gesellschaftliche Dimension hatten.[28] Dieser Zusammenhang trat aber nicht nur in der mittelalterlichen Gesellschaft deutlich hervor, sondern auch von der frühneuzeitlichen Ständegesellschaft bis noch ins 19. Jahrhundert hinein. Traditionelle Ehrkonzepte, die vor allem an Stand, Beruf und Geschlecht anknüpften (z.B. adlige, bürgerliche, militärische, weibliche Ehre) dienten der gesellschaftlichen Rollenbildung und Hierarchisierung.[29] Sie schafften nicht nur einen Maßstab zur Bewertung des Verhaltens einzelner Angehöriger der jeweiligen Gruppe, sondern machten ihren sozialen Status kenntlich und regelten den Umgang der verschiedenen Gruppen miteinander. Man kann, mit den Worten Zingerles, von einem funktionalen Zusammenhang zwischen Gruppenmoral, personaler Identität und sozialem Status ausgehen.[30] Dadurch hatte das Streben nach Ehre aufgrund des jeweiligen Ehrenkodexes zugleich eine integrierende Wirkung, weil sie die Beziehungen
innerhalb der Gruppen und der verschiedenen Gruppen im Verhältnis zueinander stabilisierte.
Diese rangbasierte Vorstellung von Ehre lag für lange Zeit dem Beleidigungsrecht zugrunde. Das mittelalterliche und frühneuzeitliche Recht kannte bestimmten Ständen zugewiesene Gerichtsbarkeiten und bei ständeübergreifenden Gerichten privilegierte Verfahren und gesonderte Strafmaßregelungen je nach Stand.[31] Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 kannte für „Beleidigungen der Ehre“ sehr ausdifferenzierte Sanktionsregelungen, die an die soziale Stellung von Täter und Opfer anknüpften.[32] Bis ins 19. Jahrhundert hinein entfaltet dieses standesbasierte Verständnis von Ehre und Beleidigung seine Wirkung im Strafrecht. Hälschner z.B. geht zwar von der Menschenwürde als Basis der Ehre aus, ist aber der Ansicht, sie sei nur „die reale Möglichkeit der Ehre, nicht die wirkliche Ehre“[33]. Grundlage dieser wirklichen Ehre ist ihm zufolge vielmehr der innere sittliche Wert eines Menschen, wobei das Sittliche „ein historisch Bestimmtes [ist], das allein in den sittlichen Anschauungen eines Volkes und Zeitalters sein objectives Dasein hat […]“[34]. Man müsse also bei der strafrechtlichen Beurteilung von Ehrverletzungen berücksichtigen, dass die Ehre „von dem Unterschiede der besonderen sittlichen Qualitäten, welche die besondere sociale Stellung des Einzelnen voraussetzt“[35], abhänge.
Der skizzierte Zusammenhang zwischen Ehre und Stellung im sozialen Gefüge erhellt auch, weshalb ein Angriff auf die Ehre zugleich eine politische Dimension haben kann, denn je nachdem, von wem eine Beleidigung kommt und an wen sie gerichtet ist, kann sie die bestehenden Machtverhältnisse in einer Gesellschaft in Frage stellen. Eine Flankierung der politischen Ordnung durch den strafrechtlichen Ehrschutz stellt herkömmlich etwa das Delikt der Majestätsbeleidigung dar, das heute in gewandelter Form in § 90 StGB weiterlebt. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen bedarf es auch keiner Mühe zu erkennen, dass § 188 StGB aus dem gleichen Holz geschnitzt ist wie die Majestätsbeleidigung. Als besonders geschützt – oder, was hier dasselbe bedeutet,
ehrenhaft – gelten solche Menschen, die im politischen Leben einer Gesellschaft eine herausragende Stellung haben und auf die Angelegenheiten des Staates einen erheblichen Einfluss nehmen. Sie in ihrer Ehre zu verletzen, heißt zugleich, die staatlichen Institutionen anzugreifen.
Nun ist dieses Ehrverständnis nicht alternativlos. Eine andere Sicht auf Ehre muss in einer Gesellschaft gelten, deren Selbstverständnis die Annahme einschließt, dass der normative Status eines Menschen sich nicht aus dem ihm zugewiesenen Platz im sozialen Gefüge ergibt, sondern allein aus dem Umstand, dass er ein Mensch ist. Dass Ehre in der heutigen Zeit sehr viel an ihrer früheren Bedeutung eingebüßt hat, hängt damit zusammen, dass die gesellschaftlich tradierten Rollen und Hierarchien mit dem Einsetzen der Moderne zunehmend gebröckelt sind.[36] In einem für die soziologische Ehrforschung einflussreichen Text geht Berger vom Niedergang der Ehre in modernen Gesellschaften aus. Jede Identifikation des Ichs mit „archetypischen Verhaltensmustern“ – wie etwa den traditionellen Ehrkonzepten, allen voran der ritterlichen Ehre als ihr Prototyp – sei töricht geworden, sie seien nur die Bekleidung, die den wahren menschlichen Wesenskern umhülle:
„Der moderne Mensch ist Don Quijote auf seinem Totenbett, der vielfarbigen Banner entblößt, die vorher das Ich umhüllten und entlarvt als nichts als ein Mensch.“[37]
An die Stelle der rigiden, standes- und geschlechtsbasierten Ehrkonzepte tritt daher die Idee der Menschenwürde. Ehre und Würde haben schon immer eine semantische Nähe aufgewiesen, indem beide die Anerkennung eines normativen Status voraussetzen.[38] Der Würdebegriff, so wie er seit dem 18. Jahrhundert verstanden wird, hebt in Abgrenzung zu den traditionellen Ehrkonzepten den universellen und egalitären Charakter der Ehre hervor.[39] Diese Entwicklung ist nicht zuletzt in der strafrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Rechtsgut Ehre zu beobachten. Während noch für Hälschner, wie oben angesprochen, die Menschenwürde
nur die Möglichkeit von Ehre, nicht die „wirkliche Ehre“ bildete, an die der strafrechtliche Ehrschutz anknüpfe, spricht bereits Finger von der „Ehre des Menschentums“ als Grundlage des strafrechtlichen Ehrschutzes. Das Recht nehme „bei allen Personen, deren sittliche Entwicklung abgeschlossen ist, den gleichen sittlichen Wert, die gleiche Ehre an und schützt gegen Angriffe“[40]. In der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg wird die These, dass die Ehre in der Menschenwürde gründet und nicht nach „sozialem Wert“ differenziert werden darf, deutlich artikuliert. Der BGH, in einem vielzitierten Beschluss des Großen Senats für Strafsachen, sieht in der Personenwürde die „wesentliche Grundlage der inneren Ehre und damit [den] Kern der Ehrenhaftigkeit des Menschen“[41]. Ähnlich wendet sich H. J. Hirsch noch unter dem Eindruck des stark kollektivistischen Ehrverständnisses des Nationalsozialismus gegen die sozialen Ehrauffassungen („Es gibt nur wenige Produkte des menschlichen Geistes, die auf ähnlich entsetzliche Weise ihre Widerlegung gefunden haben“[42]). Grundlage der Ehre liege allein in der Personenwürde und hinsichtlich dieser Eigenschaft bestehe Gleichheit: „Über ihren Vollbesitz hinaus ist die Ehre daher nicht steigerungsfähig.“[43]
Die These, dass Ehre nicht steigerungsfähig ist, wird heute überwiegend im strafrechtlichen Schrifttum vertreten, und zwar nicht nur von Befürwortern eines normativen Ehrbegriffs.[44] Dies impliziert die Annahme, dass das bloße Absprechen von Verdiensten die Tatbestände der §§ 185 ff. StGB nicht erfüllen kann.[45] Diese These hängt, wie zuvor erläutert, mit der Ablehnung der Vorstellung eines von Beruf, Stand oder Geschlecht abhängigen Wertes eines Menschen zugunsten eines jedem Menschen zukommenden personalen Geltungswertes zusammen. Weil
wir alle an der gleichen Menschennatur teilhaben, sind wir gleich in Sachen Ehre. Diesem universalistischen, egalitaristischen Verständnis von Ehre liegt schließlich die von Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend geteilte Annahme zugrunde, das Recht der persönlichen Ehre sei eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG.[46] Die Vorstellung, dass Ehre in irgendeiner Weise an gesellschaftlichen Rang oder Beruf gebunden sei, läuft dem grundrechtlichen Charakter von Ehre natürlich zuwider.
Wenn all dies richtig ist, dann kann man die Qualifikation des § 188 StGB nicht für gut halten. Denn sie impliziert die Vorstellung, dass Politikern durch ihre Rolle im demokratischen System ein höherer Wert zukommt als anderen Menschen. Man kann eine solche Sicht auf die Ehre nicht vertreten, ohne zugleich die Grundannahme der Beleidigungsdogmatik, alle Menschen seien als gleichwertig anzuerkennen, in Frage zu stellen und insofern an den Grundpfeilern einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaftsordnung zu rütteln.
II. Die Funktionsfähigkeit der Demokratie
Nichts anderes ergibt sich, wenn man von der These ausgeht, § 188 StGB schütze die Funktionsfähigkeit der Demokratie. Um funktionsfähig zu bleiben, bedürfen demokratische Institutionen des Vertrauens seitens der Bevölkerung; dieses Vertrauen wird allerdings unterminiert, so die Annahme, wenn das Vertrauen in die Personen, die sich politisch engagieren, selbst unterminiert wird.
Dass man hier ein verkehrtes Bild von der „Funktionsfähigkeit“ demokratischer Institutionen malt, zeigt sich, wenn man wiederum die Bedeutung der Meinungsfreiheit für das Funktionieren eines jeden demokratischen Staates in den Blick nimmt.[47] Bekanntlich bringt das BVerfG diese Bedeutung zum Ausdruck, indem sie die Meinungsfreiheit für eine freiheitlich-demokratische Ordnung als „schlechthin konstituierend“[48] betrachtet. Erst dieses Grundrecht gewährleiste „den geistigen Kampf, die freie Auseinandersetzung der Ideen und Interessen […], die für das
Funktionieren dieser Staatsordnung lebensnotwendig ist“[49]. Daraus ergebe sich eine „Vermutung für die Freiheit der Rede“[50], die insbesondere bei einer die Öffentlichkeit berührenden Frage zum Tragen kommt. Ist aber die ständige geistige Auseinandersetzung über öffentliche Fragen ein solches „Lebenselement“[51] demokratischer Ordnungen, wie lässt sich dann die These aufrechterhalten, dass das Ansehen und die Glaubwürdigkeit politischer Personen besonders geschützt gehören? Es lässt sich nicht bestreiten, dass das Vertrauen in die Politik – um das sich nie verbrauchende Böckenförde-Diktum zu evozieren – eine Voraussetzung für das Funktionieren des freiheitlich-demokratischen Staates ist. Man kann allerdings ein solches Vertrauen mittels des Beleidigungsrechts nicht erzwingen wollen, ohne zugleich die These preiszugeben, dass Meinungsfreiheit für die Demokratie konstitutive Bedeutung habe. Man fordert durch strafbewehrte Normen Vertrauen in politische Akteure ein und behauptet zugleich, dass politisch relevante Fragen, darunter Fragen zur Integrität und Vertrauenswürdigkeit einzelner Politiker, nicht durch eine besonders autorisierte Meinung beantwortet werden, sondern Gegenstand einer ständigen, freien Auseinandersetzung sein sollten. An diesem Widerspruch wird deutlich, dass das Beleidigungsrecht nicht der taugliche Ort ist, um Staatsschutz zu betreiben.
Dass das gute Funktionieren demokratischer Institutionen von Politikern verlangt, in gesteigertem Maße verschärfte Kritik bis hin zu Beleidigungen hinzunehmen, heißt nicht, dass Politiker über ein geringeres Maß an Ehre verfügen als Normalbürger. Begreift man Ehre als eine Ausprägung von Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG, dann ist die Freiheit, die dadurch gewährleistet wird, nicht die Freiheit von Sarkasmus und Hohn, wenn man eine öffentliche Bühne betritt, sondern sie besteht eben in der Möglichkeit, die Bewertung seines öffentlichen Wirkens der geistigen Auseinandersetzung zu überlassen. Dass Politiker der öffentlichen Meinung ausgesetzt sind, ist etwas, das zu ihrer Rolle in einer demokratischen Gesellschaft dazugehört. Indem man eine offene Auseinandersetzung über Fragen von öffentlichem Belang ermöglicht, verwehrt man Politikern nicht die freie Persönlichkeitsentfaltung, sondern diese Freiheit wird gerade dadurch gewährleistet. Auch zu diesem Punkt sind die Leitlinien der Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit lehrreich. Sowohl das BVerfG als
auch der EGMR schreiben dem Umstand, dass die betroffene Person selbstverantwortlich das Licht der Öffentlichkeit sucht, maßgebliche Bedeutung zu.[52] Steht man durch freie Entscheidung in der öffentlichen Arena, muss man wiederum hinnehmen, dass man auch als Person Gegenstand der öffentlichen Debatte wird.
Sieht man die Dinge so, bedeutet es andererseits wiederum nicht, dass Politikern und sonst in der Öffentlichkeit stehenden Personen Ehrschutz verwehrt bleibt. Beleidigende Äußerungen müssen dann nicht mehr hingenommen werden, wenn sie nicht als ein Beitrag zur Diskussion einer öffentlichen Frage angesehen werden können. Auch dieser Punkt nimmt eine zentrale Bedeutung in der Rechtsprechung des BVerfG ein, indem die Meinungsfreiheit nach Art. 5 I GG insbesondere bei Schmähkritik ihre Schranken findet.[53] Mit anderen Worten ist die Äußerung unzulässig, wenn sie sich bar jeglichen Sachbezugs als Aggression gegen einen einzelnen Menschen als Privatperson richtet. Gerade weil die Äußerung keinen Bezug zur öffentlichen Rolle des Betroffenen als Politiker aufweist, greift dann eine strafrechtliche Sanktion. In diesem Fall ist die Äußerung zwar von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt, sie wird aber als Privatfehde gedeutet und kann insofern, weil eben der Öffentlichkeitsbezug fehlt, nicht zugleich als Angriff auf die Glaubwürdigkeit demokratischer Institutionen angesehen werden. Damit schließt sich auch der Kreis zu dem, was vorhin zur Ehrgleichheit gesagt wurde. In einer freiheitlich-demokratischen Staatsordnung steht Ehre nicht im Dienst öffentlicher Interessen, sondern ist ein Individualrechtsgut, das jedem Menschen gleichermaßen zukommt. Wenn das BVerfG jüngst in den oben erwähnten Mai-Beschlüssen behauptet, dass der Schutz gegen Beleidigungen nach §§ 185 ff. StGB auch im öffentlichen Interesse liege, greift das Gericht die Säulen an, auf denen seine eigene Rechtsprechung steht.
D. Fazit
§ 188 StGB ist also kein Akt der Selbstbehauptung eines freiheitlich-demokratischen Staates, sondern bleibt ganz im Gegenteil hinter den Maßstäben zurück, die ein solcher Staat sich selbst auferlegt. Ihm liegt ein vom kollektivistischen Geist getragenes Ehrverständnis zugrunde, das
den Geltungswert eines Menschen im Wert gesellschaftlicher Institutionen aufgehen lässt. Ehre wird aus institutioneller, gesellschaftlicher Warte und nicht als ein jedem Menschen zukommender Status betrachtet. Es wäre also viel getan, wenn man § 188 StGB zu einem Thema allein für die Rechtsgeschichtsschreibung macht.
Der Autor ist Postdoc Researcher am Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht. Kontakt: l.montenegro@csl.mpg.de.
[1] Dazu etwa Hilgendorf in Hilgendorf/Oğlakcıoğlu (Hrsg.), Verrohung der Kommunikation?, 2025, 35, 41 f., der vom Bedürfnis nach Respekt als einer anthropologischen Konstante spricht.
[2] Simmel, Soziologie, 5. Aufl. 1968, S. 405. Ferner im strafrechtlichen Schrifttum insb. Jakobs in Vogler (Hrsg.), Festschrift für Jescheck, 1985, 627, 628 ff.
[3] Zur Entstehungsgeschichte Bräuel, Ehrverletzungen und Ehrenschutz im politischen Leben, 1984, S. 81 ff. Eingehend auch Rogall, in Systematischer Kommentar StGB, Bd. 4, 10. Aufl. 2024, § 188 Rn. 3 ff.
[4] RGBl 1931 Bd. I, S. 742 Kapitel III.
[5] So hebt bereits Bräuel (Fn. 3), S. 88 in seiner Auswertung der Strafverfolgungsstatistik zu § 187a StGB a.F. die niedrigen Zahlen hervor. Kubiciel jurisPR-StrafR 24 (2019) spricht – freilich überzogen – sogar davon, dass durch die liberale Linie des BVerfG „Politikern de facto der Ehrenschutz abhanden gekommen“ sei.
[6] BGBl. I, S. 441.
[7] BT-Drs. 19/17741, S. 1.
[8] BT-Drs. 19/17741, S. 1.
[9] Zu dieser Entwicklung etwa Drygala NJW 2025, 278 ff.
[10] Im juristischen Schrifttum etwa Drygala NJW 2025, 278, 281 ff.; Hoven/Rostalski GA 2025, 421, 428 ff.; Caspar NJW 2025, 2077, 2081.
[11] Trotz dieser Ablehnung spricht sich ehemaliger Unionsfraktionschef Jens Spahn für eine Streichung des § 188 StGB aus, vgl. https://www.spiegel.de/politik/deutschland/jens-spahn-will-paragraf-zum-schutz-von-politikern-abschaffen-a-96f8cfc5-45a4-4f18-9c8c-c79641e7f341 (zuletzt abgerufen am 14.4.2026). Auch die FDP schlägt gegenüber § 188 StGB kritische Töne an, vgl. etwa die Stellungnahme von Katharina Willkomm zur Kontroverse um § 188 StGB in der letzten Legislaturperiode (BT, Plenarprotokoll 20/204, 26477 f.). Noch 2016, als der Fall Böhmermann eine Diskussion über die Beleidigungsdelikte entfachte, die schließlich zur Streichung des § 103 StGB a.F. führte, forderte die Fraktion Die Linke in einem Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/8272) die Abschaffung von § 90 StGB und § 188 StGB.
[12] Etwa Hilgendorf, in Leipziger Kommentar StGB, Bd. 10, 13. Aufl. 2023, § 188 Rn. 1; SK/StGB-Rogall (Fn. 3), § 188 Rn. 1; Eisele/Schittenhelm, in Tübinger Kommentar StGB, 31. Aufl. 2025, § 188 Rn. 1; Fischer, in Fischer StGB, 73. Aufl. 2026, § 188 Rn. 1; Valerius, in BeckOK StGB, 68. Aufl. 2026, § 188 Rn. 1.
[13] SK/StGB-Rogall (Fn. 3), § 188 Rn. 1; Heinze ZfIStW 2022, 497, 501.
[14] LK/StGB-Hilgendorf (Fn. 12), § 188 Rn. 1; SK/StGB-Rogall (Fn. 3), § 188 Rn. 1. Ähnlich verneinte der BGH im Fall einer Äußerung gegen den Bundespräsidenten (BGH NJW 1954, 1252, 1253) ein Spezialitätsverhältnis zwischen § 97 StGB a.F. und § 185 ff. StGB, mit der Begründung, die Stellung der Person im öffentlichen Leben sei nur „ein Begleitumstand, der mit Rücksicht auf nachteilige Folgen der Tat für das öffentliche Wirken des Verletzten den höheren Strafschutz rechtfertigt“. Anders aber in BGH NJW 1953, 1722.
[15] Beispiel aus SK/StGB-Rogall (Fn. 3), § 185 Rn. 16, der auf RG Rspr. 1, 1879/80, 28 verweist.
[16] Beide Fragen klar differenzierend Hirsch, Ehre und Beleidigung, 1967, S. 72 ff.
[17] Jakobs (Fn. 2), S. 627 ff.
[18] Jakobs (Fn. 2), S. 627, 637.
[19] Soweit ersichtlich zieht Jakobs diese Schlussfolgerung nicht selbst. So aber Heinze ZfIStW 2022, 497, 501.
[20] So etwa Rührs ZfIStW 2022, 51, 56 f.
[21] BVerfG NJW 1956, 99, 100.
[22] Hoven/Witting NJW 2021, 2397, 2399 ff.; Hoven/Rostalski GA 2025, 421, 433, die zum einen der Ansicht sind, dass strafrechtlicher Ehrschutz die „Gefahren für die Funktionsfähigkeit demokratischer Institutionen“ berücksichtigen müsse, zum anderen aber für eine Abschaffung von § 188 StGB eintreten. Ferner Weinfort, Eine Frage der Ehre, 2024, S. 131 ff.
[23] Hoven/Witting NJW 2021, 2397, 2401.
[24] BVerfG NJW 2020, 2631, 2634; 2020, 2622, 2626.
[25] BVerfG NJW 2020, 2631, 2634; 2020, 2622, 2626.
[26] Ähnlich bereits Heinze ZfIStW 2022, 497, 501.
[27] Dazu nur Vogt, Zur Logik der Ehre, 1997, S. 65 ff. und Speitkamp, Ohrfeige, Duell und Ehrenmord, 2010, S. 89 ff., beide m.w.N.
[28] Vgl. dazu Görich in Wüthrich/Höfner/Amesbury (Hrsg.), Ehre, 2021, 41, 43 f.
[29] Dazu insb. Vogt (Fn. 27), S. 65 ff.
[30] Zingerle in Soziologisches Jahrbuch Bd. 7, 1991-II, S. 15, 21.
[31] Dazu Müller, Verletzende Worte, 2. Aufl. 2022, S. 97 ff. Ferner Deutsch in Kesper-Biermann/Ludwig/Ortmann (Hrsg.), Ehre und Recht, 2011, 19, 21 ff.
[32] Zweiter Teil, 20. Titel, 10. Abschnitt, §§ 607 ff.
[33] Hälschner, Das gemeine deutsche Strafrecht, Bd. 2/1, 1884, S. 157.
[34] Hälschner (Fn. 33), S. 158.
[35] Hälschner (Fn. 33), S. 160.
[36] So bereits de Tocqueville, Über die Demokratie in Amerika (1840), 2. Band, 1962, S. 259. Ferner Berger in Berger/Berger/Kellner (Hrsg.), Das Unbehagen in der Modernität, 1987, 75 ff.; Frevert, Ehrenmänner, 1991, S. 11 f.; Zingerle, in Soziologisches Jahrbuch 7.1991-II, S. 15, 17 ff.; Taylor, Das Unbehagen an der Moderne, 10. Aufl. 2018, S. 55 f. Wüthrich/Höfner in Wüthrich/Höfner/Amesbury (Hrsg.), Ehre, 2021, 1, 6, sprechen vorsichtiger von „Abbrüche[n] und Verflachungen traditioneller Ehrkonzepte“ im Zuge der Moderne. Vogt zufolge ist Ehre kein anachronistischer Begriff, vielmehr lebe Ehre in transformierter Form in modernen Gesellschaften weiter, Vogt (Fn. 27), S. 369 ff.
[37] Berger in Berger/Berger/Kellner (Hrsg.), Das Unbehagen in der Modernität, 1987, 75, 79.
[38] Dazu etwa Wils in Wüthrich/Höfner/Amesbury (Hrsg.), Ehre, 2021, 109, 112, 115.
[39] Dazu im Überblick Speitkamp (Fn. 27), S. 107 ff.
[40] Finger, Das Strafrecht, 2. Band, 2. Aufl. 1910, § 34 IV.
[41] BGHSt 11, 67, 71. Freilich nennt der BGH dabei auch den guten Ruf innerhalb der mitmenschlichen Gesellschaft als Angriffsobjekt der Beleidigungsdelikte, sodass sich die Frage nach der Verträglichkeit beider Ehrbegriffe geradezu aufdrängt.
[42] Hirsch (Fn. 16), S. 50.
[43] Hirsch (Fn. 16), S. 55.
[44] Vgl. etwa Amelung, Ehre als Kommunikationsvoraussetzung, 2002, S. 19 f., 43; LK/StGB-Hilgendorf (Fn. 12), Vor § 185 Rn. 4, 13 ff.; SK/StGB-Rogall (Fn. 3), Vor § 185 Rn. 16; TK/StGB-Eisele/Schittenhelm (Fn. 12), Vor § 185 Rn. 1. Teilweise wird auf einem – neben dem personalen – sozialen Geltungswert der Person beharrt, freilich ohne die Frage der Verträglichkeit beider Ehrbegriffe aufzuwerfen und oft ohne die Folgen, etwa für die Strafbarkeit vom bloßen Abstreiten von Verdiensten (siehe die nächste Fn.) – konsequent zu bedenken. Konsequent jedoch Jakobs (Fn. 2), S. 627, 640.
[45] Gaede, in Matt/Renzikowski StGB, 2. Aufl. 2020, § 185 Rn. 7; LK/StGB-Hilgendorf (Fn. 12), § 185 Rn. 29; SK/StGB-Rogall (Fn. 3), Vor § 185 Rn. 16; Regge/Pegel, in Münchener Kommentar StGB, Bd. 4, 5. Aufl. 2025, § 185 Rn. 14; TK/StGB-Eisele/Schittenhelm (Fn. 12), § 185 Rn. 3; Valerius, in BeckOK StGB, 68. Aufl. 2026, § 185 Rn. 21.
[46] Siehe BVerfGE 54, 148, 153 f. In der Literatur nur Bethge, in Sachs GG, 10. Aufl. 2024, Art. 5 Rn. 163 m.w.N.
[47] Zu einer ähnlichen Kritik an § 188 StGB siehe auch Hoven/Rostalski GA 2025, 421, 429 ff.
[48] BVerfGE 7, 198, 208.
[49] BVerfGE 12, 113, 125.
[50] BVerfGE 7, 198, 208.
[51] BVerfGE 7, 198, 208.
[52] Dazu nur BVerfG NJW 2020, 2622, 2626.; EGMR (Plenum) Urt. v. 8.7.1986 – Nr. 9815/82, § 42 – Lingens/Austria.
[53] Etwa BVerfGE 85, 1, 16; 93, 266, 294.