Der Beitrag untersucht am Beispiel „Böhmermann vs. Clownswelt“, ob die Offenlegung der Identität anonym agierender, reichweitenstarker Social-Media-Influencer:innen den Tatbestand des § 126a StGB erfüllt. Es wird gezeigt, dass die teils als Doxing bezeichnete Entanonymisierung regelmäßig nicht auf Gefährdung zielt, sondern Bürger:innen aufklären und öffentliche Meinungsbildung fördern will. Als (straflose) Form gesellschaftlicher Selbstregulierung stellt sie Transparenz über politische Akteur:innen her – eine Funktionsbedingung politischer Willensbildung im demokratischen Verfassungsstaat, die zugleich als schutzwürdiges Rechtsgut qualifiziert werden kann.
A. Einleitung
I. Problemstellung
Mit der fortschreitenden Digitalisierung verlagern sich politische Information und Agitation zunehmend in den digitalen Raum. Soziale Netzwerke übernehmen dabei eine zentrale Funktion: jenseits klassischer Medien wird hier über Politik informiert, Meinung gebildet und Mobilisierung betrieben. Niedrige Zugangshürden ermöglichen es allen Nutzer:innen, politische Inhalte einem unbegrenzten Publikum zugänglich zu
machen. Diese Entwicklung ist in einem vom Diskurs seiner Bürger:innen abhängigen, der Meinungsfreiheit verpflichteten demokratischen Verfassungsstaat grundsätzlich zu begrüßen. Zugleich entstehen damit auch neue Risiken: Über „soziale“ Netzwerke werden zunehmend systematisch digitale Hetze und Desinformation verbreitet, verfassungsfeindliche Ideologien gestärkt und politische Prozesse gezielt beeinflusst – teils auch durch ausländische Akteur:innen und/oder mit Hilfe von KI-Systemen („Social Bots“). Ein wesentlicher Faktor ist dabei auch die Anonymität, die als digitale Tarnung die Verbreitung extremer Positionen ohne Angst vor Sanktion ermöglicht. Es verwundert deshalb nicht, dass politische Inhalte jenseits des sog. politischen Mainstreams häufig anonym über Kunstfiguren verbreitet werden. Diese Form der Selbstverhüllung ruft wiederum Akteur:innen auf den Plan, die die Identität der Urheber offenlegen wollen. Im Folgenden soll untersucht werden, welche Rolle dem Strafrecht in solchen Fällen der Enttarnung – des sog. „Doxing“ oder „Outing“ – zukommt.[1]
II. Case-Study – „Böhmermann vs. Clownswelt“
Anlass der folgenden Überlegungen ist die Entanonymisierung des YouTubers Marc-Philipp L., die Gegenstand der Sendung ZDF Magazin Royale vom 9.5.2025 war.[2] Unter dem Titel „Rechte YouTuber: Das Vorfeld der AfD“ wurden dort Content-Creator:innen thematisiert, die häufig anonym politische Inhalte verbreiten und dem rechtsextremen Spektrum zugeordnet werden.[3] Im Mittelpunkt stand der von Marc-Philipp L. betriebene Kanal Clownswelt, der seit 2021 zunehmende Aufmerksamkeit erlangte und zum Zeitpunkt der Sendungsausstrahlung rund 227.000 Abonnent:innen zählte.[4] Nach einer Analyse von ÜBERMEDIEN[5] behandelten die Videos insbesondere Themen wie
Migration, Gendern, Abtreibung, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und alternative Beziehungsmodelle. Die darin vertretenen Positionen wurden als konservativ bis rechts eingeordnet. Auffällig sei die sprachliche Gestaltung der Videos, die sich von plumper Agitation anderer rechter YouTuber deutlich unterscheide, sowie der Einsatz von Memes und satirischen Elementen. Zwar arbeite Clownswelt nicht mit nachweislich falschen Behauptungen, gleichwohl diene die Darstellungsform der subtilen Manipulation des Publikums und der Reproduktion gruppenbezogener Feindbilder.
Die Identität des Betreibers des Kanals war bis zur Ausstrahlung der Sendung unbekannt, da er sich eines Clown-Avatars bediente und der für ihn geltenden Impressumspflicht[6] nicht nachkam.[7] In der Sendung nannte Moderator Jan Böhmermann zwar nicht den vollständigen Namen, jedoch mehrere identifizierende Merkmale – etwa Vornamen, musikalische Tätigkeit und Hinweise auf den Wohnort. Diese Angaben ermöglichten eine eindeutige Identitätsfeststellung und hoben die Anonymität faktisch auf. Ziel der Sendung war, Mechanismen rechtsextremer Online-Propaganda offenzulegen und den Betreiber als realen politischen Akteur mit Verbindungen zu rechtsextremen Parteien und Milieus sichtbar zu machen.
Die Entanonymisierung von Clownswelt wurde kontrovers aufgenommen. Kritiker:innen sahen darin ein Beispiel für das sog. Doxing, das nach § 126a StGB als gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten strafbar sein könne. Nach mehreren Programmbeschwerden entschied der ZDF-Fernsehrat am 19.9.2025 einstimmig, dass kein Rechtsverstoß vorgelegen habe. Er verwies auf ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufklärung des unter dem Schutz der Anonymität agierenden YouTubers.[8]
III. Gang der Untersuchung
Bevor die strafrechtlichen Fragen der Entanonymisierung erörtert werden, soll zunächst das veränderte Informationsverhalten und die Bedeutung von Anonymität im Internet dargestellt werden, da beide Aspekte auch für die strafrechtliche Bewertung maßgeblich sind (B.). Im Anschluss wird die Analyse den Tatbestandsvoraussetzungen des § 126a I StGB gewidmet und geprüft, ob Fälle einer Entanonymisierung darunterfallen (C.). Hierbei wird ein Fokus auf der Frage liegen, ob die Offenlegung einer Identität als sozialadäquates Verhalten vom Tatbestand ausgenommen sein kann. Abschließend wird ein Fazit gezogen und in einem Ausblick offene Anschlussfragen aufgezeigt, die über den Rahmen dieses Beitrags hinausweisen (D.).
B. Politische Social-Media-Influencer:innen
Die am Beispiel des YouTubers Clownswelt geführte Diskussion über die Zulässigkeit der öffentlichen Entanonymisierung von politischen Social-Media-Influencer:innen ist vor dem Hintergrund einer sich wandelnden Medienlandschaft und -nutzung zu sehen, die zunehmend durch den Bezug politischer Informationen über Plattformen und durch die Content-Produktion nichtprofessioneller Akteur:innen geprägt ist. Wie generell bei der Internetnutzung spielt dabei auch die Anonymität eine zentrale Rolle.
I. Herausbildung neuer epistemischer Autoritäten
Der Stellenwert sog. alternativer Informationsquellen hat sich in den vergangenen Jahren erheblich gewandelt. Der Nachrichtenkonsum verlagert sich zunehmend in das Internet, wo ein Großteil der erwachsenen Nutzer:innen Nachrichten liest, hört oder ansieht. Zwar dominieren auch dort weiterhin klassische Anbieter aus Fernsehen, Radio und Print, doch informieren sich immer weniger Menschen über redaktionell kontrollierte Angebote. In sozialen Medien wie Instagram, Facebook, X (vormals Twitter), YouTube oder TikTok haben Privatpersonen, Prominente
und Influencer:innen als Nachrichtenquellen eine verhältnismäßig große Bedeutung.[9]
Die klassischen Medien haben ihre Gatekeeper-Funktion weitgehend eingebüßt.[10] Die niedrigen Zugangshürden sozialer Netzwerke führen zu einer Neu-Institutionalisierung epistemischer Autoritäten, die als
nicht-, pseudo- oder quasijournalistisch eingestuft werden können.[11] Zu diesen zählen insbesondere politische Social-Media-Influencer:innen, die Reichweiten erzielen, die etablierten Medienangeboten vergleichbar sind.[12] Nach Bause handelt es sich dabei um in sozialen Medien bekannt gewordene Nutzer:innen, die als selbstinszenierte Personenmarken regelmäßig selbst produzierte politische Inhalte verbreiten, mit denen sie ein disperses Publikum erreichen und potenziell beeinflussen.[13] Social-Media-Influencer:innen wird der aus der Kommunikations-wissenschaft stammende Status der Meinungsführer:innen zugeschrie-ben.[14] Auch politische Social-Media-Influencer:innen werden meist eher zu den politischen Meinungsführer:innen als zu den Journalist:innen gerechnet.[15]
Diese neuen epistemischen Autoritäten wirken jedoch in vielen Fällen nicht aufgrund institutioneller Legitimation oder überprüfbarer Expertise, sondern durch Inszenierung, Reichweite und affektive Bindung. Glaubwürdigkeit erwächst aus wiederholter Präsenz, Community-Bildung und dem Eindruck von Authentizität, der durch eine horizontale oder zumindest horizontal wirkende Kommunikation verstärkt wird.[16] Die von ihnen genutzten Räume dienen zugleich der strategischen Verschiebung diskursiver Grenzen und dazu, Diskurshoheit zu erlangen:[17] Rechte Akteur:innen normalisieren menschenfeindliche oder antipluralistische Positionen, indem sie diese in vermeintlich harmlosen Forma-
ten verpacken.[18] Meinungsmacher:innen werden so zum Katalysator affektiver Radikalisierung und zu Akteur:innen im Kampf um gesellschaftliche Deutungsmacht.[19]
Der Betreiber des YouTube-Kanals Clownswelt erfüllt diese Kriterien in besonderer Weise. Als anonym agierende Personenmarke mit erheblicher Reichweite, politischer Themenwahl und bewusster Inszenierungsstrategie ist Clownswelt als politischer Social-Media-Influencer im dargestellten Sinne einzuordnen.
II. Bedeutung von Anonymität
Anonymität[20] ist ein zentrales Strukturmerkmal digitaler Kommunikation, das in mehrfacher Hinsicht wirkt.
Im Ausgangspunkt wurzelt sie in der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I 1 Var. 1 GG und bezweckt, jedes Individuum in eine Lage zu versetzen, in der es die ihm rechtlich zustehenden kommunikativen Freiheiten auch tatsächlich ausüben kann, ohne durch die Angst vor staatlicher oder privater Repression gehemmt zu sein (Schutz vor Selbstzensur).[21]
Auf der Seite derjenigen, die Inhalte produzieren, senkt anonymes Auftreten im digitalen Raum die Hemmschwelle, radikale oder menschenfeindliche Positionen offen zu vertreten. Der „Online Disinhibition Effect“[22] beschreibt, dass Nutzer:innen sich durch fehlende Identifizierbarkeit enthemmt fühlen und Inhalte äußern, die sie im sozialen Nah-raum nicht vorbringen würden.[23] Zudem entfaltet wahrgenommene Anonymität eine depersonalisierende Wirkung: Die individuelle Verantwor-
tung tritt zurück, während die Gruppenidentität in den Vordergrund rückt, was Radikalisierungsprozesse und Polarisierung begünstigt.[24]
Auf der Seite der Rezipient:innen scheint Anonymität die Wahrnehmung propagandistischer Inhalte als vermeintlich objektiv oder konsensfähig zu erleichtern. Anonyme Kunstfiguren könnten gerade deshalb Vertrauen schaffen, weil sie stabil und konsistent auftreten können, während reale Personen unberechenbarer sind. Sie haben das Potenzial, besonders wirksam zu sein, da sie perfekt inszeniert, kontrolliert und konsistent dargestellt werden können, ohne „Unschärfen“ realer Personen (Fehler, Inkonsistenzen).[25]
Damit ist Anonymität ambivalent: Sie ist einerseits Voraussetzung für legitime politische Teilhabe, insbesondere dort, wo Schutz vor staatlicher oder gesellschaftlicher Repression notwendig ist. Andererseits begünstigt sie eine Kommunikationskultur, in der Hassrede und extremistische Inhalte ungehindert zirkulieren können. Für die strafrechtliche Diskussion von Doxing bedeutet dies, dass die Entanonymisierung nicht nur als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, sondern auch als Mittel zur Wiederherstellung von Transparenz und Verantwortlichkeit in einer digitalen Öffentlichkeit zu betrachten ist, die zunehmend durch anonyme und pseudonyme Akteur:innen geprägt wird.[26] Vor diesem Hintergrund erhält die Frage nach der Legitimität der Entanonymisierung solcher epistemischer Autoritäten besondere Brisanz. Da es hierbei nicht allein um den Schutz individueller Privatsphäre geht, sondern auch um die Offenlegung von Akteur:innen, die sich durch Anonymität und Pseudonymität Einfluss auf die politische Willensbildung sichern, tritt das öffentliche Transparenzinteresse in Konkurrenz zum Persönlichkeitsrecht.
C. Entanonymisierung als strafbares Doxing?
Vor dem Hintergrund dieser Funktionsbedingungen einer neuen Informationslandschaft wird im Folgenden untersucht, ob die Entanonymi-
sierung von in sozialen Netzwerken anonym auftretenden politischen Social-Media-Influencer:innen als Doxing zu qualifizieren ist, das nach § 126a StGB strafbar ist.
I. Doxing als internetbasiertes Phänomen
Unter Doxing (zusammengesetzt aus „dox” für documents und „dropping”) versteht man die unbefugte Veröffentlichung personenbezogener Daten wie etwa Anschrift oder Telefonnummer.[27] Diese können z.B. durch Hacking, Preisgabe der betroffenen Person selbst oder – wie im Fall des YouTubers Clownswelt – gezielte Internetrecherche erlangt werden. Zweck ist regelmäßig die Einschüchterung und Verunsicherung des Opfers, das nicht nur die weitere Verbreitung seiner Daten, sondern auch konkrete Bedrohungen im realen Leben befürchten muss.[28] Das Phänomen, das in den 1990er-Jahren in der Hackerszene als Vergeltungsstrategie entstand, ist inzwischen auf digitale Plattformen und soziale Netzwerke übergegangen.[29] Betroffen sein können nicht nur exponierte Personen wie Politiker:innen oder Prominente, sondern alle Nutzer:innen.[30]
II. Strafrechtlicher Anknüpfungspunkt: § 126a StGB
Im Hinblick auf die Entanonymisierung wird diskutiert, ob es sich um einen Fall des gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten handelt, das nach § 126a StGB strafbar ist.[31]
1. Gesetzgeberische Intention, Kritik
Anlass für die Einführung von § 126a StGB war das vermehrte Auftreten von sog. Feindeslisten, auf denen personenbezogene Daten, insbesondere Wohnanschriften, von meist politisch und gesellschaftlich engagierten Personen gesammelt und über das Internet mit expliziten oder
subtilen Drohungen verbreitet wurden.[32] Der Gesetzgeber reagierte hierauf mit der Schaffung eines eigenständigen Straftatbestandes, um Betroffene effektiver vor solchen Formen digitaler Einschüchterung und Prangerwirkung zu schützen.
Feindeslisten bewirken jedoch nicht nur eine konkrete Gefährdung einzelner Personen, sondern können auch unmittelbar zur Einschränkung der öffentlichen Meinungsvielfalt führen. Wenn Bürger:innen befürchten müssen, aufgrund einer politischen Äußerung oder eines gesellschaftlichen Engagements auf einer solchen Liste zu erscheinen, kann dies zu einer Selbstzensur führen und damit die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit beeinträchtigen.[33] Zugleich wurde unter denselben grundrechtlichen Vorzeichen ein Legitimationsdefizit im Hinblick auf die Strafvorschrift festgestellt, welches die politische Neutralität des Strafrechts berühre.[34] Kritisch angemerkt wird insbesondere, dass die Vorschrift eine unklare Grenze zwischen legitimer Meinungsäußerung und strafbarer Datenverbreitung ziehe, indem die Strafvorschrift – gewollt oder ungewollt – bestimmte Formen politischer Kommunikation kriminalisiere.[35]
In der Praxis existiert bislang nur sehr wenig Rechtsprechung zu § 126a StGB. Erste veröffentlichte freisprechende Entscheidungen des Landgerichts Bremen[36] und des Amtsgerichts Köln[37] deuten darauf hin, dass die Gerichte um eine restriktive Anwendung des Tatbestandes bemüht und sich der damit verbundenen grundrechtlichen Implikationen bewusst sind.[38]
2. Tatbestandsvoraussetzungen
a) Verbreiten personenbezogener Daten
Tatgegenstand des § 126a I StGB sind personenbezogene Daten. Nach der Legaldefinition in Art. 4 I DSGVO umfasst dieser Begriff alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche
Person beziehen.[39] Erfasst sind sowohl Daten, die unmittelbar auf die Identität der Person schließen lassen (etwa Name, Geburtsdatum, Anschrift und Telefonnummer) als auch solche, die mittelbar Rückschlüsse auf ihre sozialen, kulturellen oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder ihr gesellschaftliches Umfeld zulassen.[40]
Eine öffentliche Verbreitung liegt vor, wenn die Daten einem Personenkreis zugänglich gemacht werden, der so groß ist, dass er vom Täter nicht mehr beherrscht oder kontrolliert werden kann.[41] Sie muss dabei in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts i.S.d. § 11 III StGB erfolgen.
b) Gefährdungseignung und Gefährdungsbestimmung
Die Verbreitung personenbezogener Daten einer Person ist gem. § 126a I StGB nur strafbar, wenn sie in einer Art und Weise erfolgt, die geeignet und nach den Umständen bestimmt ist, diese Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr eines gegen sie gerichteten Verbrechens (Nr. 1) oder einer gegen sie gerichteten sonstigen rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert (Nr. 2) auszusetzen. Nach herrschender Auffassung handelt es sich sowohl bei der Gefährdungseignung als auch bei der Gefährdungsbestimmung um objektive Tatbestandsmerkmale.[42]
Eine Gefährdungseignung wird angenommen, wenn nach Art und Weise des Verbreitens sowie den sonstigen relevanten konkreten Umständen des Einzelfalls bei einer Gesamtwürdigung die Besorgnis gerechtfertigt ist, es könne zu einer Tat i.S.d. § 126a I Nr. 1 oder Nr. 2 StGB kommen.[43] Maßgeblich sind dabei sowohl die Art der personenbezogenen Daten selbst[44] als auch die Modalitäten des Verbreitens,[45] also insbesondere
der mit der Verbreitung verbundene Kommunikationsakt.[46] Ob man schon jedem Verbreiten von personenbezogenen Daten „im Kontext mit Kritik an der Person“ die erforderliche Eignung zusprechen kann, ist dagegen fraglich.[47] Zurecht verneint die Rechtsprechung eine Gefährdungseignung bei der Einbettung einer Äußerung in eine emotionalisiert-aufgeheizt geführte Debatte und verlangt vielmehr das Hinzutreten von Eskalationsmarkern, also aufstachelnder und eskalierender Elemente.[48] Gleichwohl ist es nicht auszuschließen, dass bei einer zunehmenden gesellschaftlichen Polarisierung der Äußerung von Kritik an einer bestimmten (z.B. politisch exponierten) Person die von § 126a I StGB geforderte Eignung inhärent ist.
Eine Gefährdungsbestimmung ist gegeben, wenn das Verbreiten personenbezogener Daten bei objektiver Betrachtung des Gesamtkontexts den Schluss nahelegt, dass die Tathandlung mit der Zielrichtung vorgenommen wurde, eine Person der Gefahr einer Straftatbegehung auszusetzen.[49] Dieser Gefährdungszweck muss nicht der alleinige, aber doch kennzeichnende Zweck des Verbreitens sein, sodass eine mit dem Verbreiten verbundene Meinungsäußerung in den Hintergrund tritt.[50] Eine solche Gefährdungsbestimmung liegt regelmäßig vor, wenn das Verbreiten mit Äußerungen verknüpft ist, die eine Bedrohung darstellen oder suggerieren.[51]
Die Tatbestandsmerkmale der Gefährdungseignung und Gefährdungsbestimmung markieren damit die Grenze zwischen verfassungsrechtlich geschützter (und deshalb notwendig strafloser) Meinungsäußerung und der strafbaren Verletzung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Person.
c) Sozialadäquanzklausel
Eine Strafbarkeitsbegrenzung erfolgt nach der gesetzgeberischen Intention über die sog. Sozialadäquanzklausel des § 126a III i.V.m.
§ 86 IV StGB. Dieser – nach herrschender Auffassung[52] – Tatbestandsausschluss exkludiert Handlungen, die der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
Die Einordnung als Tatbestandsauschluss impliziert, dass auch nach § 126a I StGB grundsätzlich tatbestandsmäßiges Verhalten unter den Voraussetzungen des § 86 IV StGB straflos bleibt. Gleichwohl erscheint zweifelhaft, dass ein Verhalten, das geeignet und bestimmt ist, eine Person der Gefahr bestimmter gegen sie gerichteter Straftaten auszusetzen, zugleich die genannten sozialadäquaten Zwecke verfolgen kann. Eine „echte“ Tatbestandsausnahme kann die Regelung deshalb nicht sein.[53] Ihre praktische Bedeutung entfaltet die Regelung des § 126a III i.V.m. § 86 IV StGB daher vielmehr inzident bei der Prüfung der Gefährdungseignung und Gefährdungsbestimmung. Im Rahmen der hierfür vorzunehmenden objektiven Gesamtbetrachtung sind die in § 86 IV StGB genannten Zwecke als Faktoren zu berücksichtigen. Erfolgt die Verbreitung personenbezogener Daten etwa zur staatsbürgerlichen Aufklärung, liegt regelmäßig nicht der Schluss nahe, dass sie die nach § 126a I StGB geforderte Eignung und Bestimmung hat.
Der Begriff der staatsbürgerlichen Aufklärung ist weit auszulegen. Diesem unterfallen Handlungen, die der Wissensvermittlung zur Anregung der politischen Willensbildung und Verantwortungsbereitschaft der Staatsbürger und damit der Förderung ihrer politischen Mündigkeit durch Information dienen.[54] Gemeint ist jede Tätigkeit, die der kritischen Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit über verfassungsfeindliche Bestrebungen, ihre Akteur:innen und Strategien dient.[55] Ziel ist die Stärkung demokratischer Urteilsfähigkeit im Umgang mit Extremismus. Staatsbürgerliche Aufklärung kann nicht nur von Schulen oder
politischen Bildungsstätten geleistet werden, sondern auch von Presse, Rundfunk, Fernsehen und Internet.[56]
Bei der weiterhin genannten Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen geht es um Bemühungen, die darauf abzielen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.[57] Diese Variante der Sozialadäquanzklausel schützt nicht primär das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sondern ermöglicht das präventive Einschreiten gegen verfassungsfeindliche Kräfte. Da es sich hierbei nicht um eine Aufgabe von Privatpersonen handelt, soll diese Variante nur an Angehörige staatlicher Organe adressiert sein.[58]
Für die Auslegung der anderen ausdrücklich genannten Zwecke, Wissenschaft, Forschung, Lehre, Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte, wird eine Orientierung an den Begrifflichkeiten in Art. 5 I 2, III GG vorgeschlagen.[59] Bei der Berichterstattung kommt es nicht auf die Form der Nachrichtenübermittlung oder eine pädagogische Zweckrichtung an. Sie muss aber an reale Sachverhalte anknüpfen, die sich gegenwärtig abspielen oder in der Vergangenheit liegen.[60] Die Verbreitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Berichterstattung wird man insbesondere dann als sozialadäquat ansehen können, wenn eine Namensnennung bzw. identifizierende Berichterstattung nach den presserechtlichen Vorschriften zulässig ist.[61]
Bei den ähnlichen Zwecken muss es sich um solche handeln, die in ihrem Gewicht den anderen ausdrücklich genannten gleichkommen.[62]
3. Tatbestandsmäßigkeit der Entanonymisierung
a) Allgemeine Überlegungen
Die Entanonymisierung von Personen, die in sozialen Netzwerken anonym agieren, kann grundsätzlich eine strafbare gefährdende Verbreitung
von personenbezogenen Daten gem. § 126a I StGB darstellen. Maßgeblich ist, ob im Einzelfall eine Gefährdungseignung und insbesondere Gefährdungsbestimmung festgestellt werden kann. Dabei ist stets der Gesamtkontext zu berücksichtigen.
Von Bedeutung ist zunächst, ob die betroffene Person lediglich als Nutzer:in sozialer Netzwerke auftritt, die keinen eigenen Content produziert, sondern dort nur Content konsumiert und kommentiert. Personen, die soziale Medien überwiegend passiv nutzen und dort ohne nennenswerte Reichweite agieren, haben angesichts der Funktionsbedingungen des Internets eine berechtigte Erwartung auf Anonymität.[63] Wird ihre Identität offengelegt, legt dies zunächst den Schluss nahe, dass die Entanonymisierung mit der Zielrichtung einer Gefährdung vorgenommen wurde.
Anders kann dies bei Content-Creator:innen liegen, die soziale Medien aktiv nutzen und ihre Inhalte mit erheblicher Reichweite[64] verbreiten. Hier könnte danach zu differenzieren sein, welche Art von Inhalten die Influencer:innen auf der jeweiligen Plattform teilen. So kann es für die Betrachtung des Gesamtkontextes z.B. relevant sein, ob Influencer:innen Content zu Mode und Kosmetik oder politischen Inhalt veröffentlichen. Gleichwohl lässt sich auch bei der Verbreitung personenbezogener Daten von Content-Creator:innen nicht-politischer Inhalte nicht ohne Weiteres auf den Zweck einer Gefährdung schließen. Die Entanonymisierung kann hier auch legitimen Zwecken wie der Aufdeckung von ökonomischen Interessen oder wirtschaftlichen Verflechtungen dienen.
Vor dem Hintergrund des vom Gesetzgeber auch für § 126a I StGB maßgeblich erachteten § 86 IV StGB ist insbesondere bei der Entanonymisierung politischer Social-Media-Influencer:innen regelmäßig von einer fehlenden Gefährdungsbestimmung auszugehen. Eine Aufdeckung der Identität kann hier insbesondere der staatsbürgerlichen Aufklärung sowie der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens dienen.
Wegen des aus der Reichweite folgenden großen Beeinflussungspotenzials der neuen epistemischen Autoritäten der sozialen Netzwerke hat die Identität dieser Akteur:innen einen hohen Informationswert, der eine
objektive Gefährdungsbestimmung kontraindiziert.[65] Die Kenntnis der hinter einem Inhalt politischer Meinungsbildung stehenden Urheber:innen hat für die Allgemeinheit Bedeutung, da hierdurch ihre Interessen und die Netzwerke, in denen sie agieren, offengelegt und der verbreitete Content durch die Rezipient:innen erst eingeordnet werden kann. Anonymität kann zwar auf den ersten Blick diskursfördernd wirken. Zugleich bleiben mit der Identität der Meinungsäußernden aber auch die mit der Meinungsäußerung verbundenen Interessen für die Rezipient:innen opak. Für klassische Medien, die zum Teil ähnlich viele Nutzer:innen erreichen, gelten dagegen strenge Transparenzanforderungen.[66] Die Offenlegung der Identität politischer Influencer:innen stellt letztlich einen Mindeststandard transparenter Kommunikation wieder her und verknüpft die aus der Reichweite resultierende epistemische Autorität mit Zurechenbarkeit und persönlicher Verantwortlichkeit.
b) Strafbarkeit der Entanonymisierung am Bespiel des Falles Clownswelt
Bewertet man den eingangs skizzierten Fall der Entanonymisierung des YouTubers Clownswelt, fokussiert sich die strafrechtliche Analyse nach § 126a I StGB auf die Gefährdungsbestimmung der Verbreitung der personenbezogenen Daten.[67] Entscheidend ist – wie dargelegt – eine Betrachtung des Gesamtkontextes unter Berücksichtigung der in § 126a III i.V.m. § 86 IV StGB genannten Zwecke. In Betracht kommt insbesondere der Zweck der staatsbürgerlichen Aufklärung.
Die Entanonymisierung durch das ZDF Magazin Royale erfolgte im Rahmen einer journalistisch-satirischen Auseinandersetzung mit rechter Medienstrategie, Anonymitätstaktiken und extremistischen Kommunikationsformen im digitalen Raum. Der Betroffene hatte unter einem Clown-Avatar wiederholt politische Inhalte verbreitet. Gerade diese anonyme Inszenierung erschwerte dem Publikum die Einordnung der politischen Wirksamkeit seiner Beiträge. Die Enttarnung erfüllte daher eine aufklärerische Funktion: Sie machte ein Muster politischer Camouflage sichtbar, identifizierte den realen Akteur und ermöglichte eine kritischere Bewertung seiner Inhalte. Durch die Kenntnis der Identität konnten
Zuschauer:innen etwaige Interessenbindungen und Vernetzungen besser nachvollziehen – ein Aspekt, der für die öffentliche Meinungsbildung relevant ist.
Der aufklärerische Charakter ergibt sich sowohl aus dem thematischen Kontext der Sendung als auch aus ihrer journalistischen Darstellungsweise. Die Veröffentlichung zielte nicht auf Bloßstellung oder Denunziation, sondern war Bestandteil eines sachbezogenen Beitrags über demokratiegefährdende Kommunikationsformen. Hinzu kommt, dass sich der Betroffene selbst bewusst im politischen Raum exponiert hatte und als reichweitenstarker Meinungsführer auf die Willensbildung seiner Zuschauer:innen einwirkte. Eine kritische Analyse seiner Inhalte wäre ohne Kenntnis ihrer realen Trägerperson unvollständig geblieben.
Weiterhin fällt die Enttarnung unter die in § 86 IV StGB genannte Variante der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens, da sie Teil einer medialen Auseinandersetzung mit aktuellen Erscheinungsformen politischer Online-Kommunikation war.[68]
Im Ergebnis mag man die Enttarnung zwar als Doxing bezeichnen, sie erfüllt jedoch nicht den Tatbestand des § 126a I StGB.
D. Fazit und Ausblick
Aus dem Recht, Inhalte über Plattformen anonym zu verbreiten, folgt nicht die generelle (strafbewehrte) Pflicht anderer, diese Anonymität zu wahren. Das Strafrecht setzt einer Entanonymisierung unter den Voraussetzungen des § 126a I StGB Grenzen, um den öffentlichen Frieden zu schützen. Insbesondere bei der Entanonymisierung jener Akteur:innen, die als neue epistemische Autoritäten der sozialen Netzwerke meinungsbildend auf eine Vielzahl von Nutzer:innen wirken, wird man regelmäßig nicht von einer Strafbarkeit nach § 126a I StGB ausgehen können, da sie nicht die Gefährdung der Betroffenen, sondern die Herstellung von Transparenz bezweckt. Diese stellt ab einer bestimmten Reichweite der Social-Media-Influencer:innen eine Funktionsbedingung für die Integrität politischer Kommunikationsprozesse und damit ein notwendiges Strukturelement des demokratischen Systems dar. Angesichts ihrer
Bedeutung könnte die Transparenz der den Diskurs prägenden politischen Kommunikationsteilnehmer:innen und damit die Kenntnis der Identität epistemischer Autoritäten auch als schutzwürdiges Rechtsgut gedacht werden. Soziale Netzwerke dienen nicht nur der allgemeinen Verbreitung politischer Botschaften, sondern der strategischen Beeinflussung von Meinungen und Verhalten durch Inszenierung, emotionalisierende Kommunikation, Dramatisierung gesellschaftlicher Problemlagen sowie algorithmische Verstärkung. Sie werden damit auch zunehmend zu Schauplätzen politischer Kriminalität, insbesondere durch Kampagnen der Desinformation, Radikalisierung und Wahlbeeinflussung.[69] Vielleicht kann die Offenlegung der Identität anonymer Akteur:innen diesen Tendenzen in den immer wichtiger werdenden digitalen Kommunikationsräumen ein Stück weit entgegenwirken. Entanonymisierung reichweitenstarker politischer Social-Media-Influencer:innen kann schlussendlich als (strafloser) Selbstregulierungsmechanismus zur Erhaltung eines intakten kommunikativen Ökosystems einer Gesellschaft verstanden werden.
Dr. Alessandro Giannini ist Akademischer Rat a.Z. am Lehrstuhl von Prof. Dr. Ralf Kölbel an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Kontakt: alessandro.giannini@jura.uni-muenchen.de. Georg Köpferl, LL.M. (Berkeley) ist Rechtsanwalt in München. Kontakt: koepferl@wk-strafrecht.de.
[1] Gemeint sind damit ausschließlich Entanonymisierungshandlungen als solche. Inwieweit die zur Erforschung der Identität einer Person notwendigen Handlungen strafrechtlich relevant sind, soll hier nicht Gegenstand der Untersuchung sein; hierzu Kubiciel/Großmann NJW 2019, 1050, 1052 ff.
[2] Ebenfalls am 9.5.2025 berichtete Die Zeit unter dem Titel „Der rechte Clown“ über den YouTuber (abrufbar unter: https://www.zeit.de/gesellschaft/2025-05/hetze-rechte-influencer-anonymitaet-kunstfigur, zuletzt abgerufen am 26.1.2026).
[3] Die Sendung ist abrufbar unter: https://www.zdf.de/video/shows/zdf-magazin-royale-102/zdf-magazin-royale-vom-9-mai-2025-100 (zuletzt abgerufen am 26.1.2026).
[4] https://uebermedien.de/105561/vom-kiffer-zum-ketzer/ (zuletzt abgerufen am 26.1.2026); die Zahl der Abonnent:innen stieg nach der Ausstrahlung der Sendung des ZDF Magazin Royale sprunghaft auf ca. 443.000 an und liegt derzeit bei ca. 500.000 Abonnent:innen.
[5] https://uebermedien.de/107865/clownswelt-verbreitet-keine-fake-news-und-manipuliert-sein-publikum-trotzdem/ (zuletzt abgerufen am 26.1.2026).
[6] Dieser Pflicht unterliegen Betreiber:innen von YouTube-Kanälen nach § 18 Medienstaatsvertrag und § 5 DDG.
[7] Mittlerweile wird im Impressum der vollständige Klarname sowie die Anschrift einer Rechtsanwaltskanzlei genannt.
[8] https://www.zdf.de/assets/programmbeschwerde-magazin-royale-100~original%3Fcb=17585743
96991&ved=2ahUKEwjZtNGOyK2QAxV6_7sIHbJUNjIQFnoECBkQAQ&usg=AOvVaw1-0NQDQ-ySxUslBufWVUds (zuletzt abgerufen am 26.1.2026).
[9] Behre/Hölig/Möller, Reuters Institute Digital News Report 2023: Ergebnisse für Deutschland, S. 48, 51.
[10] Holznagel VVDStRL 68 (2009), 381, 391; Struck/Müller/Mischler/Wagner KrimOJ 2020, 310, 314.
[11] Schneiders/Stark in Mand u.a. (Hrsg.), Wirtschaft – Medien – Digitalisierung, 2025, 607, 614.
[12] Bause Publizistik 66 (2021), 295, 298; es kann hierbei – wobei eine konsentierte Definition nicht existiert – je nach Reichweite zwischen Mikro- (bis 100.000 Follower), Makro- (bis 1.000.000 Follower) und Megainfluencer:innen (über 1.000.000 Follower) unterschieden werden (vgl. Conde/Casais Journal of Business Research 158 (2023), 113708).
[13] Bause Publizistik 66 (2021), 295, 303.
[14] Fries, Influencer-Marketing – Informationspflichten bei Werbung durch Meinungsführer in Social Media, 2019, S. 6; Wunderlich M&K 71 (2023), 37.
[15] Näher hierzu Bause Publizistik 66 (2021), 295, 303 ff.
[16] Bause Publizistik 66 (2021), 295, 307.
[17] Zum Streben nach kultureller Hegemonie Struck/Müller/Mischler/Wagner KrimOJ 2020, 310, 313.
[18] Zu solchen „negativen Partizipationsformen“ am Beispiel von Fake News Peters GA 2025, 135, 140 ff.
[19] Eine Skalierung der Einflusssphären erreichen diese Akteur:innen auch vermehrt durch den Einsatz von sog. Social Bots als pseudomenschliche Kommunikationsteilnehmer. Dabei handelt es sich um KI-Profile in sozialen Netzwerken, die mit Menschen interagieren, notwendiges Vertrauen für die Kommunikationsbeziehung durch menschenähnliche Handlungsmuster aufbauen und dieses zur politischen Desinformation und Manipulation missbrauchen können, vgl. eingehend zur Begriffsdefinition Dürr, Social Bots, 2024, S. 7 ff.
[20] Zur Begriffsklärung von Anonymität und der (nur bedingt möglichen) Abgrenzung zu Pseudonymität Dürr (Fn. 19), S. 128 f.
[21] Dürr (Fn. 19), S. 129 ff., 251.
[22] Suler CyberPsychology & Behavior 7 (2004), 321.
[23] Hierzu Schwertberger/Rieger in Wachs/Koch/Zick (Hrsg.), Hate Speech – Multidisziplinäre Analysen und Handlungsoptionen, 2021, 53, 59; s.a. Rubitzsch in Hoven (Hrsg.), Das Phänomen „Digitaler Hass“, 2023, 167, 173; zurückhaltender Gräfe/Hamm in Berger/Deremetz/Henning/Michell (Hrsg.), Autonomie und Verantwortung in digitalen Kulturen, 2021, 251, 256, 269 f.
[24] Struck/Müller/Mischler/Wagner KrimOJ 2020, 310, 315.
[25] Vergleichbare Beobachtungen bei Untersuchungen zu Virtual Influencers im Marketing vgl. Alim/Ghosh/Thaichon in Ladhari (Hrsg.), Encyclopedia of Artificial Intelligence in Marketing, 2025, 1, 2 ff.
[26] Die Bedeutung transparenter Kommunikation wurde jüngst auch im AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) anerkannt. Die Verordnung sieht für KI-Systeme auch wegen der von ihnen ausgehenden Risiken „tatsächlicher oder vorhersehbarer negativer Auswirkungen auf demokratische Prozesse, den gesellschaftlichen Diskurs und Wahlprozesse, unter anderem durch Desinformation“, eine Kennzeichnungspflicht vor (vgl. Erwgr. 136).
[27] Kubiciel/Großmann NJW 2019, 1050, 1051.
[28] McIntyre Tulane Journal of Technology and Intellectual Property 2016, 111, 113.
[29] Kubiciel/Großmann NJW 2019, 1050, 1051.
[30] Kubiciel/Großmann NJW 2019, 1050, 1051.
[31] Nicht untersucht wird hier eine Strafbarkeit nach § 42 BDSG, die aber regelmäßig mangels eines gewerbsmäßigen Handelns (Abs. 1) bzw. mangels einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten (Abs. 2) nicht gegeben sein wird, vgl. Kubiciel/Großmann NJW 2019, 1050, 1054 f.
[32] BT-Drs. 19/28678, S. 1; zu Phänomen und Strafbarkeit der Verbreitung von Feindeslisten Korenke/Kühne NK 2022, 457.
[33] Hoven/Rostalski KriPoZ 2024, 167, 168 f.
[34] Hoven/Rostalski KriPoZ 2024, 167, 168 f.
[35] Hoven/Rostalski KriPoZ 2024, 167, 169 f.
[36] LG Bremen BeckRS 2025, 21327.
[37] AG Köln MMR 2025, 158.
[38] Zur Entscheidung des LG Oldenburg vom 1.9.2022 (5 Ks 8/22), in der eine Strafbarkeit nach § 126a I StGB bejaht wurde, Haas NSW 2024, 217.
[39] Puschke, in Münchener Kommentar StGB, Bd. 3, 5. Aufl. 2025, § 126a Rn. 13.
[40] Schittenhelm, in Tübinger Kommentar StGB, 31. Aufl. 2025, § 126a Rn. 4.
[41] Vassilaki K&R 2021, 763, 764.
[42] Schittenhelm (Fn. 40), § 126a Rn. 7; Eschelbach,in Nomos Kommentar StGB, 6. Aufl. 2023, § 126a Rn. 21; Puschke (Fn. 39), § 126a Rn. 31; Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 126a Rn. 8; Stein/Leite, in Systematischer Kommentar StGB, Bd. III, 10. Aufl. 2026, § 126a Rn. 9.
[43] BT-Drs. 19/28678, S. 11; Eschelbach (Fn. 42), § 126a Rn. 20.
[44]Puschke (Fn. 39), § 126a Rn. 28, nach dem gegen eine Eignung spricht, wenn Daten bereits seit längerer Zeit im Umlauf sind, ohne dass hieraus konkrete Gefahren erwachsen sind.
[45] Rackow, in BeckOK StGB, 67. Ed. 01.08.2025, § 126a Rn. 9, der als Beispiele die Verbreitung über eine extremistisch ausgerichtete Website bzw. aus einer extremistischen Gruppierung heraus nennt.
[46] Haas NSW 2024, 217, 223 f.
[47] So aberEschelbach (Fn. 42), § 126a Rn. 20.
[48] LG Bremen BeckRS 2025, 21327.
[49]Puschke (Fn. 39), § 126a Rn. 32; ähnlich Schittenhelm (Fn. 40), § 126a Rn. 7; Heger, in Lackner/Kühl/Heger StGB, 31. Aufl. 2025, § 126a Rn. 4.
[50] Puschke (Fn. 39), § 126a Rn. 32.
[51] Rackow (Fn. 45), § 126a Rn. 9; Puschke (Fn. 39), § 126a Rn. 33.
[52] Zur dogmatischen Einordnung der h.M. als Tatbestandsausschluss und nicht erst als Rechtfertigungsgrund vgl. Anstötz, in Münchener Kommentar StGB, Bd. 3, 5. Aufl. 2025, § 86 Rn. 40 m.w.N.; differenzierend Paeffgen/Klesczewski, in Nomos Kommentar StGB, 6. Aufl. 2023, § 86 Rn. 39.
[53] Vgl. auchPuschke (Fn. 39), § 126a Rn. 48; Eschelbach (Fn. 42), § 126a Rn. 26: „symbolische Funktion der Tatbestandsbeschränkung“.
[54]Anstötz (Fn. 52), § 86 Rn. 41.
[55] Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/28678, S. 12) nennt als Beispiel die Veröffentlichung der Recherchearbeit von Vereinen zur Aufdeckung extremistischer Bestrebungen.
[56] Steinsiek, in Leipziger Kommentar StGB, Bd. 7, 13. Aufl. 2021, § 86 Rn. 37; Paeffgen/Klesczewski (Fn. 52), § 86 Rn. 42.
[57]Anstötz (Fn. 52), § 86 Rn. 42.
[58] Zöller, in Systematischer Kommentar StGB, Bd. III, 10. Aufl. 2026, § 86 Rn. 19; Steinsiek (Fn. 56), § 86 Rn. 38.
[59]Anstötz (Fn. 52), § 86 Rn. 43; vgl. auch Steinsiek (Fn. 56), § 86 Rn. 39.
[60]Anstötz (Fn. 52), § 86 Rn. 43.
[61] Im Kontext des § 86 StGB vgl. Zöller (Fn. 58), § 86 Rn. 19.
[62] Steinsiek (Fn. 56), § 86 Rn. 39; Zöller (Fn. 58), § 86 Rn. 20.
[63] Vgl. zur rechtspolitischen Diskussion einer allgemeinen Klarnamenpflicht zuletzt Voßkuhle, tagesspiegel v. 27.12.2025, https://www.tagesspiegel.de/politik/andreas-vosskuhle-uber-die-bedrohte-demokratie-deutschland-ist-kein-gallisches-dorf-et-2712-15056974.html (zuletzt abgerufen am 26.1.2026).
[64] Wann von einer relevanten Reichweite gesprochen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls, wird aber jedenfalls bei Makro- und Megainfluencer:innen gegeben sein.
[65] Puschke (Fn. 39), § 126a Rn. 32.
[66] Z.B. Art. 8 BayPrG.
[67] Denkbar wäre auch, dass der Qualifikationstatbestand des § 126a II StGB erfüllt ist, da es sich um nicht allgemein zugängliche Daten handeln dürfte. Dieser Frage soll hier nicht weiter nachgegangen werden.
[68] Angesichts des Umstandes, dass der YouTuber auch unter Beobachtung des Verfassungsschutzes steht, könnte man die Entanonymisierung auch als Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen qualifizieren, wenn man dies nicht lediglich auf staatliche Organe beschränkt.
[69] Eisenberg/Kölbel, Kriminologie, 8. Aufl. 2024, § 47 Rn. 51.