Die „Bekämpfung“ von „hate speech“ in einer wehrhaften Demokratie – Regulierung durch das NetzDG und den DSA

Kommentar zum Vortrag von Prof. Dr. Armin Engländer

[1]

Der folgende Kommentar zum Vortrag von Prof. Engländer ergänzt die Betrachtung der zur „Bekämpfung“ der Hasskriminalität vorgenommenen gesetzlichen Änderungen im materiellen Strafrecht: A: Um eine Eingrenzung des Begriffs der Hasskriminalität (I.), um die damit verbundenen Risiken für demokratische Strukturen im Kontext der sozialen Medien (II.) und um die Verortung weiterer Regulierungsvorhaben zum Schutz eben dieser Strukturen (III.). B: Um eine Darstellung des Vollzugsdefizits bei der Bekämpfung von Hasskriminalität (I.), der Verantwortungsstrukturen der Betreiber sozialer Medien nach dem NetzDG und dem Digital Services Act (DSA) (II.) sowie um die damit verbundenen Risiken durch ein „Overblocking“ (III.).

A.   „Democracy Becomes Militant“

     I.        Begriff der Hasskriminalität

1937 beschrieb der ins US-amerikanische Exil geflüchtete jüdische Politologe und Verfassungsrechtler Karl Loewenstein die „politische Technik“,

[2] mit welcher der Faschismus demokratische Strukturen in Deutschland und anderen europäischen Staaten zerstört hatte. Dazu zählte er u.a. ein Phänomen, welches sich dem heutigen Verständnis von hate speech[3] (als letztlich einem Synonym zur Hasskriminalität)[4] zuordnen lässt:

„General discontent is focussed on palpable objectives […]. A technique of incessant repetition, of over-statements and over-simplifications, is evolved and applied. The different sections of the people are played off against one another.

[5] […] the vast armory of fascist technique includes the more subtle weapons of vilifying, defaming, slandering […].[6]

„Die allgemeine Unzufriedenheit konzentriert sich auf greifbare Ziele […]. Es wird eine Technik der ständigen Wiederholung, der Übertreibungen und der Vereinfachungen entwickelt und angewandt. Die verschiedenen Teile der Bevölkerung werden gegeneinander ausgespielt. […]

[1] Der Text stellt eine erweiterte Fassung des Vortrags dar. Der Vortragsstil wurde weitgehend beibehalten.

[2] Loewenstein, APSR 31 (1937), 417, 422 und passim.

[3] Zur Begriffshistorie sowie weiteren Begriffsdefinitionen, die sich nur in der Formulierung, nicht aber in ihrer Grundaussage von den nachfolgenden Definitionen unterscheiden: Sponholz, in: Hoven (Hrsg.), Das Phänomen „Digitaler Hass“, Baden-Baden, 2023, S. 20 ff. (zitiert als: Sponholz, in: Hoven (Hrsg.), 2023, S.). Zudem Krause, Hate Speech, München, 2022, S. 1 ff. (zitiert als Krause, 2022, S.).

[4] Der Bundesgesetzgeber etwa verwendet anstatt des Begriffs der „hate speech“ oder der Hassrede den Begriff der Hasskriminalität, meint damit aber im Sinne von „hate speech“ eine „kommunikative“ Deliktsbegehung, vgl. BT-Dr. 19/17741, S. 1 (Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität) sowie BT-Dr. 18/12356, S. 1 (Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken [Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG]). Im Folgenden wird schwerpunktmäßig der Begriff der Hassrede verwendet werden, da er gegenüber dem Begriff der Hasskriminalität präziser gefasst ist.

[5] Loewenstein, APSR 31 (1937), 417, 423.

[6] Loewenstein, APSR 31 (1937), 638, 652.