Aktivistisches Strafrecht

- Tagungsbericht zum Elften Symposium des Jungen Strafrechts vom 8. bis 10. Oktober 2025 in Freiburg i. Br.

Reference: NSW 2026, 237-253
DOI: 10.61039/29427509-2026-16

Catcalling, Klimakrise und politische Neutralität des internationalen Strafrechts. Gemeinsam ist diesen Debatten die zentrale Frage, ob und inwieweit das Strafrecht und seine Wissenschaft politisch sein dürfen oder sollen. Inwiefern kann das Strafrecht als Spiegel gesellschaftlicher Werte dienen? Welche Rolle nimmt der (politische) Aktivismus ein? Und wie positioniert sich die Strafrechtswissenschaft hierzu? Diese Fragen und die daraus entstehenden Rechtsprobleme waren Gegenstand des elften Symposiums des Jungen Strafrechts, bei dem das Verhältnis von Strafrecht und Aktivismus aus unterschiedlichen theoretischen wie praktischen, strafrechtsdogmatischen wie kriminologischen Blickwinkeln diskutiert wurde.

Vom 8. bis 10.10.2025 fand in Freiburg i. Br. das elfte Symposium des Jungen Strafrechts an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg und dem Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht statt. Organisiert wurde es von Prof. Dr. Svenja Behrendt (Universität Mannheim, MPI), Prof. Dr. Ivó Coca-Vila (Universität Pompeu Fabra, MPI), Dr. Dr. Philipp-Alexander Hirsch (MPI), Dr. Lucas Montenegro,

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LL.M. (MPI), Dr. Benjamin Vogel, LL.M. (Cantab.) (MPI) und Dr. Valerij Zisman (MPI). An der Tagung nahmen rund 100 Nachwuchswissenschaftler und -wissenschaftlerinnen teil, um über das Spannungsfeld zwischen Strafrecht, Aktivismus und politischer Einflussnahme zu diskutieren. Abgerundet wurde die Veranstaltung durch ein gelungenes Rahmenprogramm, das insbesondere Gelegenheit zum Austausch und zur Vernetzung im Rahmen der abendlichen Veranstaltungen bot.

A. Eröffnungsveranstaltung

Eröffnet wurde die Veranstaltung am 8.10. im Foyer des Max-Planck-Institutes zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht (MPI-CSL). Prof. Dr. Tatjana Hörnle, die sich als Direktorin des MPI-CSL sowie Honorarprofessorin an der Humboldt-Universität zu Berlin insbesondere mit den Grundlagen des Strafrechts sowie dessen Rolle in Zeiten soziokultureller Veränderungen befasst, sprach in ihrer Keynote-Speech über die diversen politischen und aktivistischen Einflussmöglichkeiten auf das Strafrecht und seine Wissenschaft. Hörnle hob hervor, dass Aktivismus und Politik nicht nur in der Rechtsetzung, sondern auch im Rahmen der Rechtsanwendung und Wissenschaft relevant würden. Sie ging auf das symbolische Strafrecht ein: Der Gesetzgeber könne durch gesellschaftliche Bewegungen gehalten sein, Normen zu schaffen, deren Durchsetzung unmöglich sei, wodurch sie zu lediglich symbolischer Natur verkämen. Auch die einzelnen Rechtsanwender und -anwenderinnen, gleich ob in Behörden oder bei Gerichten, seien nicht frei von politischer Einflussnahme oder eigenen aktivistischen Überlegungen. So prägten etwa eine eigene politische Einstellung, eigene gesellschaftliche Wertvorstellungen oder auch erwünschte Ergebnisse die Urteilsfindung. Schließlich sei auch die Strafrechtswissenschaft nicht frei von derartigen Einflüssen. Nicht selten würden Strafrechtswissenschaftler und -wissenschaftlerinnen zu politisch brisanten Themen wie etwa Catcalling, dem Schwangerschaftsabbruch oder Klimaaktivismus durch Medienvertreter und -vertreterinnen als Expertinnen und Experten befragt. Es sei dann ihre Aufgabe darzustellen, ob sie gerade in ihrer Position als Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler sprächen und daher eine gewisse Expertise oder epistemische Autorität für sich beanspruchen dürfen oder ob sie schlicht als Privatperson aufträten. Nur auf diese Weise könne eine hinreichende Transparenz der Strafrechtswissenschaft gewährleistet werden. Zur wissenschaftlichen Integrität gehöre außerdem

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die Angabe, ob bestimmte politische Interessen oder gar Ziele in einem bestimmten Forschungsprojekt Niederschlag finden (können). Es sei nicht zu vermeiden, dass sich politische oder aktivistische Neigungen in der eigenen Forschung finden, da diese Interessen regelmäßig Forschungsschwerpunkte bestimmten. Gleichwohl sei es Aufgabe des Strafrechts wie auch seiner Wissenschaft, möglichst neutral und ergebnisoffen zu bleiben.

In der anschließenden, von Prof. Dr. Svenja Behrendt moderierten Diskussion wurde insbesondere das Spannungsverhältnis zwischen richterlicher Neutralität und politischer Beeinflussung im Rahmen von wertungsoffenen Normen auf der einen sowie der Rechtsbeugung auf der anderen Seite ausgeleuchtet. Hörnle betonte, dass der Richter bzw. die Richterin sicherlich ein verfassungsrechtlich garantiertes „Recht“ auf Neutralität gegenüber der Legislative oder Exekutive habe, er oder sie gleichwohl nicht „frei Hand“ entscheiden dürfe, da das Rechtsstaatsprinzip und in der Folge der Straftatbestand der Rechtsbeugung Richterinnen und Richtern Grenzen auferlege.

B. Die Tagungsbeiträge

I. „In welchem Sinne ist eine apolitische Theorie der Rechtfertigungs- und Strafunrechtsausschließungsgründe möglich“ von Francisco Fernández Perales (Barcelona)

Francisco Fernández Perales von der Universität Pompeu Fabra – Barcelona begann seinen Vortrag mit der These, dass es nicht möglich sei, eine Theorie der Rechtfertigungsgründe oder übrigen dogmatischen Institutionen in einem weiteren Sinne unpolitisch zu verstehen. Zunächst definierte er „politisch“ als Regelung der Angelegenheiten einer Gemeinschaft durch für alle verbindliche Entscheidungen, angelehnt an Dieter Fuchs. Exemplarisch diente der zivile Ungehorsam zur Untersuchung seiner Eingangsthese.

Fernández Perales konstatierte, dass es eine Illusion sei, der Strafrechtsdogmatik eine Neutralität zuzuschreiben oder abzuverlangen. Vielmehr bedürfe es einer Offenlegung der wertenden Prämissen, damit diese rational kritisierbar gemacht werden: Straftheorien, Debatten um den Charakter der Rechtswidrigkeit oder den strafrechtlichen Handlungsbegriff sowie im Allgemeinen die Strafrechtsdogmatik seien nie wertneutral

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oder bloß analytischer Natur, sondern stets Ausdruck normativer und politisch-philosophischer Debatten.

Die überzeugendste Theorie sei nach Ansicht des Referenten diejenige, welche die innere und äußere Kohärenz der Rechtsordnung am besten rekonstruiere. Damit erschienen die Rechtfertigungsgründe wie etwa der rechtfertigende Notstand als eine „wertgeschlossene“ Institution, die Ausdruck einer bestimmten politischen Philosophie sei. Aufgrund dessen könnte die Theorie der Rechtfertigungs- und Strafunrechtsausschließungsgründe nicht apolitisch sein.

Das bedeute jedoch nicht, dass politische, im parteipolitischen oder opportunistischen Sinne, Zielsetzungen bestimmend dafür sein dürften, dass der zivile Ungehorsam in Form des Protests nicht strafwürdig sei. Ebenso wenig könne dies ohne wertende Bezugnahme bestimmt werden. Die Heranziehung von Wertungen bedeute jedoch keinen Verzicht auf einen wissenschaftlichen Anspruch, solange sie offengelegt und diskutiert würden. Nur dann sei es möglich, eine Dogmatik zu entwickeln, die zwar nicht neutral, aber gleichwohl wissenschaftlich und nicht politisch im weiteren Sinne ist.

Für den Kontext des zivilen Ungehorsams bedeute dies, dass zu diskutieren sei, welches politisch-philosophische Modell am besten, im Sinne von auf vollständige und stimmige Weise, die Geltung des „Protestrechts“ (der Meinungsfreiheit) und seinen materiellen Gehalt erklären könne. Hierzu sei es notwendig, den verfassungsrechtlichen Freiheitsbegriff zu erörtern und zu diskutieren.

Insbesondere die Freiheitsbegriffe, aber auch die vom Referenten aufgestellte These einer nicht apolitischen Theorie von Rechtfertigungs- und anderen Strafausschließungsgründen und wissenschaftstheoretische Aspekte wurden im Anschluss an den Vortrag in der Diskussion erörtert.

II. „Notwehrprovokation und politischer Aktivismus“ von Dr. Dr. Leandro Dias (Würzburg)

Der nachfolgende Referent, Leandro Dias von der Julius-Maximilians-Universität Würzburg, begann seinen Vortrag mit einigen einführenden Worten zum bekannten Problem der Notwehrprovokation. Nicht nur in den bereits lange bekannten Konstellationen einfacher Auseinandersetzungen, sondern auch in komplexen Bereichen des gesellschaftlichen

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Zusammenlebens wie etwa bei Demonstrationen und Protesten könne es zu Fällen der sog. Notwehrprovokation kommen.

Dazu erläuterte Dias drei Beispiele: (1.) Die Aussage „Remigration sofort!“ auf einer faschistischen Demonstration als Provokation, (2.) die Plakataufschrift „Keine Remigration, Nazis raus!“ bei einer antifaschistischen Demonstration als Provokation und (3.) eine beleidigende Provokation im Rahmen einer feministischen Demonstration.

Zu lösen seien die Fälle wie folgt: Der faschistische Provokateur im ersten Fall sei nicht gerechtfertigt, sein Notwehrrecht sei in anderen Worten einzuschränken. In den anderen beiden Fällen hingegen bestehe ein uneingeschränktes Notwehrrecht. Andere Ergebnisse, etwa die Gleichbehandlung der Fälle 1 und 2 als nicht gerechtfertigt, – so der Referent – können durchaus richtig, d.h. nach geltendem Recht vertretbar sein. Allerdings wirkten sie intuitiv ungerecht, was im Strafrecht aus Gründen der positiven Generalprävention möglichst zu vermeiden sei.

Zur Begründung seines Ergebnisses stellte Dias zunächst die Prämisse auf, dass das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung zur Toleranz verpflichte. Dabei rekurriert er auf die Ideen von Jonathan Quong über das Verhältnis zwischen Meinungsfreiheit und Äußerungen von unvernünftigen Überzeugungen, insbesondere auf den vernünftigen Pluralismus und die Grenzen der Toleranz nach Quong. Die Meinungsfreiheit garantiere das Recht, die eigenen Vorstellungen vom guten Leben zu entwickeln, zu überprüfen und rational zu verfolgen, wobei es nicht auf eine etwaige Überzeugung anderer ankommt. Das bedeute, dass Demonstrationen mit einem legitimen Hauptzweck wie etwa in Fall 3 expressive Handlungen im Konnex mit diesem legitimieren; das gelte selbst für Beleidigungen. Erst recht seien Handlungen legitimiert, die unmittelbar der Verwirklichung der Meinungsfreiheit dienten, wie es etwa in Fall 2 vorliegt. Damit seien die übrigen Bürgerinnen und Bürger zur Duldung dessen verpflichtet. Somit sei eine Einschränkung des Notwehrrechts nicht geboten: In den Fällen 2 und 3 sei daher ein volles Notwehrrecht gegeben.

Unvernünftige Äußerungen hingegen verpflichteten nicht zur Toleranz – so die zweite Prämisse. Da die Meinungsfreiheit nur dazu diene, das Interesse der Bürgerinnen und Bürger an einer vernünftigen Lebensgestaltung zu schützen, fielen faschistische Äußerungen nicht unter die Meinungsfreiheit. Unvernünftig seien nach Ansicht des Referenten nämlich alle Handlungen, die den Grundlagen der Meinungsfreiheit widersprä-

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chen. Dies sei gegeben, wenn die Äußerung einem oder einer anderen die Verwirklichung des eigenen Lebensentwurfs verweigere. Das sei der Fall bei faschistischen, sexistischen und beispielsweise antisemitischen Äußerungen. Damit bestehe keine Pflicht zur Toleranz derartiger Äußerungen und das Notwehrrecht sei daher konsequent einzuschränken. Die hier vom Referenten vorgetragenen Prämissen und Schlussfolgerungen führten zu einer angeregten Diskussion im Anschluss an seinen Vortrag.

In dieser wurde daneben außerdem beleuchtet, ob nicht auch faschistische Äußerungen von der Meinungsfreiheit geschützt seien, welche Rolle das Verfassungsrecht im Hinblick auf die Beurteilung der Rechts- oder Moralwidrigkeit der Provokation einnimmt sowie welchen Beitrag § 193 StGB hierzu leisten kann. Es wurde diskutiert, ob nicht Fall 1 und 2 gleich zu behandeln seien. Dabei wurde dafür plädiert, keine Einschränkung im Notwehrrecht zu machen. Nur im dritten Fall könnte eine solche vorliegen, wenn § 193 StGB nicht greife.

III. „Der Strafrichter als Klimaaktivist. Zum aktivistischen Potenzial des rechtfertigenden Notstands“ von Dr. Florian Slogsnat (Tübingen)

Einleitend verwies der nächste Referent auf die Fälle der „Klimakleberinnen und -kleber“, die zu einer aufgeheizten Diskussion um die Grenzen des § 34 StGB geführt hatten und damit die Frage nach seinem „aktivistischen Potenzial“ aufwarfen. Florian Slogsnat, 2025 noch Referendar in Tübingen, nahm dabei eine institutionelle Perspektive ein: er untersuchte die Rolle der Justiz bei der Notstandsrechtfertigung.

Zunächst definierte er Aktivismus als das aktive und engagierte Eintreten von Personen für ein Ziel, das aus ihrer Sicht gesellschaftlich und politisch erstrebenswert ist. Slogsnat untersuchte dabei verschiedene Urteile daraufhin, ob sie aktivistisch sind, ob also eine Entscheidung anhand eines vorher festgelegten Ziels getroffen wurde. Dabei betrachtete er insbesondere Fälle des Klima- und Tierschutzaktivismus und kam zu dem Schluss, dass diese durchweg aktivistisch seien, da sie sich von der bisherigen Rechtsprechung und Literatur stark abhoben und damit anerkannte Dogmatiken zugunsten bestimmter politischer Ziele vernachlässigten. Damit belegte er seine These, dass Strafrichterinnen und -richter im Umgang mit § 34 StGB zu politischen Aktivistinnen und Aktivisten würden.

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Slogsnat konstatierte weiter, dass § 34 StGB eine Brücke zwischen Recht und Politik bilde. Um diese These zu belegen, erläuterte Slogsnat die Hintergründe des § 34 StGB. Insbesondere ging er dabei auf das Prinzip der Güterabwägung und die Unterscheidung zwischen formeller und materieller Rechtswidrigkeit bei Franz von Liszt ein. Beim Konflikt von formeller und materieller Rechtswidrigkeit in diesem Sinne diene § 34 StGB als Einfallstor für politische, philosophische oder sonst meta-juristische Erwägungen in das Recht. Damit sei es konzeptionell möglich, § 34 StGB als Einfallstor für politischen Aktivismus zu verstehen.

Gleichwohl sei eine derartige Inanspruchnahme der Norm abzulehnen, weil eine solche willkürlich sei sowie in Konflikt mit Art. 103 II GG und dem Demokratie- sowie Gewaltenteilungsprinzip gerate. Rechtstheoretische Gründe verböten sie daher.

Slogsnat regte in der Folge an, das Interessenabwägungsprinzip zu verabschieden und Alternativen in der Literatur, insbesondere das Prinzip intersubjektiver Solidarität, genauer zu betrachten, was in der anschließenden Diskussion weiter erörtert wurde. Ferner wurde näher betrachtet, welche Instrumente bestünden, um dem aktivistischen Gebrauch des § 34 StGB durch Richterinnen und Richter entgegenzuwirken und vorzubeugen. Es wurde erläutert, ob aktivistische Urteile auch auf Grundlage eines anderen Hintergrundes des § 34 StGB, z.B. nach dem Prinzip intersubjektiver Solidarität, möglich wären.

IV. „Politische statt strafrechtsdogmatischer Rationalität? Symbolische Normen und die Gefahren aktivistischer Gesetzgebung im Widerstandsstrafrecht“ von Svenja Schwartz (Freiburg)

Anschließend referierte Svenja Schwartz aus Freiburg über die Widerstandsdelikte, konkret §§ 113 f. StGB. Ihre Leitfrage war, welche Rolle der Dogmatik, speziell wissenschaftlicher Kritik, gegenüber dem Gesetzgeber auch jenseits der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Normen zukommt. Dabei ging die Referentin davon aus, dass die Prüfung nur auf die Verfassungsmäßigkeit einer Norm hin zu weit sei, sodass nur selten durch das Bundesverfassungsgericht überhaupt Grenzen für den Gesetzgeber gezogen werden. Konkret bei § 114 StGB stünden zwar die Verhältnismäßigkeit (Art. 20 III GG) und der Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) in Frage, eine aussagekräftige Kritik könne jedoch durch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte allein kaum gezogen werden. Ein engerer Maßstab

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werde durch die Dogmatik gesetzt, die die Kriminalpolitik zu rationalisieren versuche, gleichzeitig aber den Prozess und das Ergebnis demokratischer Willensbildung zu berücksichtigen habe. Schwarz hob hervor, dass umstritten sei, ob eine Einbindung der Dogmatik bereits im Gesetzgebungsprozess sinnvoller sei als Kritik im Nachhinein. Sie hob zugleich hervor, dass die Dogmatik keine Bindungswirkung für sich beanspruchen könne, wenngleich sie durch Sachverstand gekennzeichnet sei. Die Referentin warf die Frage auf, ob überhaupt ein konsentierter dogmatischer Maßstab bestehe, anhand dessen Kritik an der Gesetzgebung geübt werden könnte. Sie zeigte dabei typische Kritikpunkte der Dogmatik auf: Überkriminalisierung, Unverhältnismäßigkeit, Inkohärenz, der umstrittene Schutz von Universalrechtsgütern und die Moralisierung des Strafrechts. Es bestehe also ein konsensfähiger dogmatischer Maßstab, der zur Kritik herangezogen werden könne. Allein Normen, die sich hieran orientieren, könnten rational sein. Außerdem sei ein Pluralismus in der Dogmatik kein Hindernis, sondern gerade Voraussetzung für eine rationale Diskussion über Werte. Die Dogmatik sei daher eine legitime Kritik an der Gesetzgebung, die zwar keine Bindung für sich beanspruchen könne, aber durchaus einen relevanten Diskursbeitrag liefere. Die Kritik an § 114 StGB stehe exemplarisch dafür, dass Kritik durch Dogmatik unverzichtbar sei.

In der anschließenden Diskussion zeigte die Referentin mögliche Problemfälle bei der Anwendbarkeit der Normen auf, etwa die fehlende Versuchsstrafbarkeit oder das Problem eines error in persona vel objecto. Weiter regte sie zur rationalen Hinterfragung der Normen, ihrer Legitimität und Anwendbarkeit nach strafrechtsdogmatischen Maßstäben an.

V. „Symbolpolitik oder strafrechtlicher Wendepunkt? Die Erweiterung des § 46 Abs. 2 S. 2 StGB um geschlechtsspezifische Beweggründe“ von Hannah Kuhn (Münster)

Mit der Strafzumessungsregelung des § 46 II 2 StGB, durch die der Gesetzgeber geschlechtsspezifische sowie gegen die sexuelle Orientierung gerichtete Tatmotive explizit als strafschärfende Umstände in den Katalog der Strafzumessung aufnahm, befasste sich sodann Hannah Kuhn von der Universität Münster. Die Referentin beleuchtete zunächst die Entstehungsgeschichte der Norm und ordnete diese in den breiteren Kontext feministischer Rechtskritik sowie Politik ein. Kuhn legte dar,

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dass die Reform des § 46 II 2 StGB eine Reaktion auf die langjährige Kritik an der gerichtlichen Praxis war, die Gewalt gegen Frauen in Paarbeziehungen oft als „Tragödie“ oder „Eifersuchtsdrama“ privatisiert und dadurch strafmildernd berücksichtigt hatte. Besonderes Augenmerk legte die Referentin auf den Begriff des Femizids. Sie arbeitete präzise heraus, dass dieser Begriff, der ursprünglich aus dem politischen Aktivismus stammt, die Tötung von Frauen aufgrund ihres Geschlechts bzw. innerhalb patriarchaler Machtstrukturen beschreibt.

Kritischen Schwerpunkt des Vortrags bildete die Frage, ob die Erweiterung des § 46 II 2 StGB um geschlechtsspezifische Motive tatsächlich einen materiellen Mehrwert biete oder sich in symbolischer Wirkung erschöpfe. Eine Parallele wurde gezogen zur vorangegangen Einfügung der antisemitischen Beweggründe in § 46 II 2 StGB. Die Referentin warf die Frage auf, ob die ausdrückliche Nennung dieser Motive lediglich eine Klarstellung dessen sei, was ohnehin bereits unter die „menschenverachtenden“ Beweggründe fiele. Wenn die Reform lediglich dazu diente, gesellschaftliche Missbilligung plakativ im Gesetzestext sichtbar zu machen, ohne die Strafzumessungspraxis substanziell zu verändern, ließe sich kritisch von einer „Appellfunktion des Strafrechts“ sprechen, die die Grenze zur reinen Symbolpolitik überschreite. Die Referentin befasste sich außerdem mit der Konkurrenz zu den niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 StGB. Insbesondere könnten Wertungswidersprüche sowie Probleme im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot des § 46 III StGB bestehen.

Aufgegriffen wurde dieses Problem auch in der anschließenden Debatte. Ferner wurde intensiv erörtert, inwieweit ein soziologischer Begriff wie der des Femizids überhaupt in das strengen Bestimmtheitsgrundsätzen unterliegende Strafrecht transferiert werden könnte, ohne dessen dogmatische Grenzen zu sprengen.

VI. „Zur Relevanz antidiskriminierungsrechtlicher Perspektiven im und auf das Strafrecht“ von Antonia Vehrkamp (Münster)

In ihrem Vortrag zur Relevanz der antidiskriminierungsstrafrechtlichen Perspektive widmete sich Antonia Vehrkamp, ebenfalls von der Universität Münster, der Frage, welche normativen Spannungsverhältnisse zwischen Gleichheitsverständnissen aus dem Antidiskriminierungsrecht und den Funktionen des Strafrechts bestehen. Ausgangspunkt der

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Ausführungen war die Feststellung, dass das Strafrecht als besonders eingriffsintensives Rechtsgebiet in besonderer Weise anfällig für diskriminierende Wirkungen in beidseitiger Richtung sei, sowohl als Ungleichheiten vertiefende als auch als Ungleichheiten sanktionierende Materie. Der Vortrag ging zunächst auf das Verständnis des Antidiskriminierungsrechts ein und legte deren Grundannahmen dar, insbesondere die Unterscheidung eines formalen und materialen Gleichheitsbegriffs. Hieraus folgernd hielt Vehrkamp fest, dass nicht formale Gleichbehandlung, sondern vielmehr faktische Gleichberechtigung in jeglichen Lebensbereichen anzustreben sei. Sodann wurde dies auf die Bedeutung von mittelbaren und unmittelbaren Diskriminierungen für das Strafrecht bezogen, wobei einerseits auf das Strafrecht als verstärkendes System der Diskriminierung von marginalisierten Gruppen und andererseits auf die Möglichkeiten der Sanktionierung von diskriminierendem Verhalten durch das Strafrecht eingegangen wurde. Durch diese Betrachtungsweise hob Vehrkamp insbesondere das komplexe Zusammenspiel der beiden Rechtsausprägungen und das daraus entstehende Spannungsfeld hervor und folgerte eine grundsätzliche Strafrechtsskepsis als Voraussetzung für das Verständnis einer antidiskriminierungsstrafrechtlichen Perspektive. Trotz dieser Strafrechtsskepsis ließen sich jedoch bezogen auf den positiven Einsatz von Strafrecht Argumente für eine Kriminalisierung finden, etwa durch die Einbeziehung von gesellschaftlichen Vulnerabilitäten und einer solchen Kontextualisierung in den Bereich der Neukriminalisierung. Weiterhin wurde angeführt, dass Strafrecht im Bereich von Hass- oder Vorurteilskriminalität einen Diskriminierungsschutzcharakter entfalten könne, etwa bei der Auslegung von Strafzumessungsnormen. Ausgehend von dem Standpunkt, eine vollständig neutrale Ausgestaltung des Strafrechts sei nicht realisierbar, hielt die Referentin fest, dass Unrechtsanerkennungen von staatlicher Seite außerhalb strafrechtlicher Sanktionierungen eine Möglichkeit zur Auflösung dieses Spannungsverhältnisses sein können, und rief an dieser Stelle zu fortführender Diskussion auf.

VII. „Ineligibilität als strafrechtliche Sanktion“ von Tobias Gafus (Berlin)

Seinen Vortrag zur Amts- und Wahlunfähigkeit als strafrechtliche Sanktion begann Tobias Gafus, Rechtsanwalt aus Berlin, mit einer Einordnung des heutigen § 45 StGB. Hierfür stellte er zunächst auf den § 34 des Reichsstrafgesetzbuches ab und ging insbesondere auf die

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Entstehung und historische Entwicklung unter den besonderen Statusvorstellungen der damaligen Norm ein. Im Zentrum des Vortrages stand die kritische Auseinandersetzung mit der normativen Einordnung, der historischen Bedingtheit und der Legitimation der gegenwärtigen Rechtsfolge. Aus § 34 des Reichsstrafgesetzbuches, abzielend auf den Entzug von Ehrenrechten, und der historischen Bedingtheit folge die in Teilen noch in der heutigen Fassung bestehende dogmatische Unschärfe. Insbesondere wurde hinterfragt, ob der dauerhafte oder zumindest zeitlich erhebliche Ausschluss von politischen Rechten noch zeitgemäß sei oder vielmehr eine symbolische Bestrafung darstelle, die an vormoderne Vorstellungen von Ehre anknüpfe. Gegen diese Form des Atavismus spreche die Weiterentwicklung der Amts- und Wahlunfähigkeit hin zu einem Instrument der wehrhaften Demokratie, indem für demokratiefeindliche Individuen die Möglichkeit des Ausschlusses von der politischen Teilhabe bestehe. In der Fortentwicklung des § 45 StGB lasse sich damit ein wirksames Mittel zur aktiven Selbstbehauptung des modernen Rechtsstaates sehen. Im Gegensatz zum historischen Paragrafen ziele die heutige Ausgestaltung der Norm nicht auf eine öffentliche Ehrdemütigung ab, sondern ein rein funktionales Verknüpfen der Amts- und Wahlfähigkeit an den Nachweis der Rechtstreue in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat. Aus einer solchen Perspektive könne die Sanktion eine legitime Funktion erfüllen und so den demokratischen Rechtsstaat vor Personen schützen, welche die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährden.

Abschließend plädierte Gafus für eine reflektierte und kritische Bewertung der Amts- und Wahlunfähigkeit, dessen Anwendung auf Fälle zu beschränken sei, in denen die Sanktion zur Sicherung der demokratischen Ordnung verhältnismäßig sei. Der Vortrag trug zu einer differenzierten Diskussion über die Rolle strafrechtlicher Sanktionen im Spannungsfeld von politischer Teilhabe und demokratischer Selbstbehauptung bei.

VIII. „Die Verfassung als Ursprung und Grenze einer Politisierung des Strafrechts am Beispiel eines Klimastrafrechts“ von Elisabete Apolinário Oliveira (Marburg)

Der zweite Tagungstag wurde durch den Vortrag von Elisabete Apolinário Oliveira, von der Philipps-Universität Marburg, zu einer klimastrafrechtlichen Thematik abgerundet. Der Vortrag setzte sich mit der

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Frage der Politisierung des Strafrechts auseinander und nahm hierbei das Klimastrafrecht als exemplarisches Untersuchungsfeld. Ausgangspunkt der Ausführungen bildete Art. 20a GG als verfassungsrechtlicher Stützpfeiler staatlicher Klimaschutzverantwortung. Hierbei wurde die Verfassung sowohl als Ursprung als auch als Grenze für den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers festgehalten. Apolinário Oliveira konturierte diesen gesetzgeberischen Spielraum unter Bezugnahme auf das Umweltrecht und stellte dabei auf das Schutzgut und die Möglichkeit ebendieses Rechts als politisch motiviertes Steuerungsmittel ab. Vor diesem Hintergrund wurde die Dringlichkeit der Klimakrise thematisiert. Der Vortrag verwies auf die fortschreitenden ökologischen Schäden sowie auf die vom Gesetzgeber formulierte Selbstverpflichtung zur Klimaneutralität. Diese Entwicklungen wurden als Ausdruck eines veränderten normativen Erwartungshorizonts beschrieben, der den Druck auf das Rechtssystem erhöhe, effektive Reaktionsformen bereitzustellen. Anhand des sich entwickelnden Klimastrafrechts wurde auf die Frage eingegangen, ob diese Entwicklung lediglich auf politischem oder gesellschaftlichem Aktivismus beruhe. In diesem Zusammenhang hinterfragte die Referentin die Vorstellung einer wertneutralen Rechtsordnung kritisch. Apolinário Oliveira argumentierte, dass Recht stets in einem reziproken Verhältnis zur Gesellschaft stehe und gesellschaftliche Wertverschiebungen notwendigerweise auf das Recht einwirkten. Gleichzeitig wurden die Potentiale und Gefahren einer solchen Entwicklung dargestellt: Einerseits könne Strafrecht ein modernes Instrument sein, das auf neue Gefährdungslagen reagiere und zentrale Gemeinschaftsgüter schütze; andererseits bestehe die Gefahr einer Überdehnung strafrechtlicher Steuerung, wenn Strafrecht primär symbolisch eingesetzt oder kurzfristigen politischen Dynamiken unterworfen werde. In diesem Zusammenhang wurde pointiert hervorgehoben, dass Strafrecht modern sein könne und müsse, jedoch nicht modisch sein dürfe. Abschließend unterzog der Vortrag das Klimastrafrecht einer Prüfung anhand von Legitimitäts- und Qualitätskriterien, unter anderem des Vorliegens eines legitimen Schutzguts, des Charakters des Strafrechts als ultima ratio, der Verhältnismäßigkeit der Sanktionen, der Einbettung in gesellschaftliche Werte sowie der Evidenzbasiertheit von straffordernden Entwicklungen. Die überwiegenden Kriterien seien hier zu bejahen, bis auf das Bestimmtheitsgebot, welches derzeit noch kritisch zu betrachten sei. Der Vortrag gelangte insgesamt zu dem Ergebnis, dass das Klimastrafrecht

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weniger Ausdruck bloßen Aktivismus als vielmehr einer weitgehend legitimen Modernisierung des Strafrechts sei, deren weitere Ausgestaltung jedoch einer besonders sorgfältigen dogmatischen Kontrolle bedürfe.

IX.  „Die Aufgabe der Strafrechtswissenschaft“ von Simon Kneip, Finn-Lauritz Schmidt und Fynn Wenglarczyk (Frankfurt a. M.)

Den dritten und finalen Tagungstag eröffneten Simon Kneip, Finn-Lauritz Schmidt und Fynn Wenglarczyk, von der Goethe Universität Frankfurt a. M., mit ihrem Vortrag zur Notwendigkeit einer Kritik der strafrechtlichen Form. Die Ausführungen widmeten sich der grundlegenden Frage nach der Aufgabe der Rechtswissenschaft und einer systematischen Kritik der strafrechtlichen Form. Der Vortrag wählte dabei einen rechtsphilosophischen Ansatz, der das Strafrecht nicht primär in seiner dogmatischen Ausgestaltung, sondern in seiner politisch symbolischen und gesellschaftstheoretischen Dimension adressierte. Ausgehend von der Auseinandersetzung mit der rechtspolitischen Theorie und den Konturen der politischen Differenz wurde deutlich, dass Strafrecht stets an der Schnittstelle von Recht und Politik operiere, diese politische Dimension jedoch häufig in der liberalen Strafrechtsform aufgehe. Diese Form verdecke die politischen Entscheidungen, die in der Auswahl von Strafnormen und Strafzwecken angelegt seien. Ein zentraler thematischer Schwerpunkt des Vortrags lag auf dem Begriff des notwendigen Strafschmerzes. Dieser sei nicht lediglich ein unerwünschter Nebeneffekt, sondern könne durchaus ein konstitutives Element der strafrechtlichen Form darstellen, indem er gesellschaftliche Normgeltung absichere und die Devianz von Strafgesetzen sanktioniere. Entscheidend sei jedoch nicht der individuelle Strafschmerz allein, sondern dessen gesellschaftlich notwendige Kohärenz, die erst eine kollektive Bedeutungszuschreibung ermögliche. Besonders hervorgehoben wurde unter Bezugnahme auf das kritisch einzuordnende Feindstrafrecht ein Zitat von Günther Jakobs, welches auf das Zusammenspiel von Strafschmerz und dem Vertrauen in die normgemäße Gesellschaft abstellt. Strafrecht sei einerseits auf das Vertrauen in die Geltung sozialer Normen angewiesen, andererseits beruhe dieses Vertrauen jedoch gerade auf dem (normativ notwendigerweise vorzunehmenden) Vollzug des Infragestellens von Strafe. Strafrecht operiere damit in einem strukturellen Widerspruch: Es setze gesellschaftliche Normtreue voraus und bekräftigt sie zugleich durch die Sanktionierung ihres Bruchs. Die Spannung zwischen individueller

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Schuldzurechnung und gesellschaftlicher Normstabilisierung könne nicht vollständig aufgelöst werden, sondern bilde den dauerhaften Hintergrund strafrechtlicher Praxis, woraus sich insbesondere die Erforderlichkeit einer kritischen Reflexion der strafrechtlichen Form ergebe. Der Vortrag schloss mit der Forderung, dass sich die Strafrechtwissenschaft dieser Spannung nicht entziehen dürfe; vielmehr liege ihre Aufgabe nicht nur in der eigenen Fortentwicklung, sondern auch in der kritischen Analyse ihrer eigenen Funktion.

X. „Gemeinsamkeiten und Unterschiede rechtsdogmatischen und rechtspolitischen Argumentierens am Beispiel der Rechtsgutslehre“ von Henrik Schumacher (Kiel)

Der Vortrag von Henrik Schumacher, von der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, widmete sich einer grundlegenden strafrechtstheoretischen Problematik: der Rechtsgutslehre als zentrales Legitimationsprinzip des Strafrechts. In dem Vortrag argumentierte Schumacher anschaulich für und gegen die Rechtsgutslehre, um deren rechtsdogmatische und rechtspolitische Dimension vergleichend gegenüberzustellen. Zunächst wurde die Rechtsgutslehre in ihrer klassischen Funktion verortet sowie begrifflich und systematisch eingeordnet. Sie diene als Begründungsmodell für strafrechtliche Normen, indem sie den staatlichen Strafanspruch an den Schutz bestimmter rechtlich anerkannter Güter knüpfe. In dieser Funktion ermögliche sie eine Begrenzung des Strafrechts und stelle ein wichtiges Instrument zur Kontrolle strafrechtlicher Kriminalisierung dar. Weiterhin arbeitete Schumacher die zentralen Argumente zugunsten der Rechtsgutslehre heraus. Diese ermögliche rechtsdogmatisch eine strukturierende Ordnung von Tatbeständen und biete Anknüpfungspunkte für die Auslegung und Strafzumessung. Rechtspolitisch stelle sie weiterhin ein rationales Kriterium zur Begrenzung staatlicher Strafgewalt bereit. Anschließend wurden Einwände gegen diese Argumentationslinie dargestellt, insbesondere die begriffliche Unschärfe und fehlende Einigkeit darüber, was aus strafrechtlicher Perspektive als schützenswertes Rechtsgut gelten könne. Während die Rechtsgutslehre dogmatisch vor allem ordnende und systematisierende Funktionen erfülle, sei ihre rechtspolitische Leistungsfähigkeit deutlich umstrittener. Der Vortrag machte deutlich, dass dogmatische Brauchbarkeit nicht automatisch mit kriminalpolitischer Legitimität gleichzusetzen sei. Gerade im Bereich moderner Gefährdungsdelikte und kollektiver Schutzgüter stoße

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die klassische Rechtsgutslehre an ihre Grenzen. Zugleich wurde betont, dass die Kritik an der Rechtsgutslehre nicht zwingend zu einer Differenzierung zwischen einer überhöhten Erwartung an ihre begrenzte Wirkung und ihre tatsächliche Funktion führen müsse. Vielmehr ließe sich die Rechtsgutslehre als ein reflexives Instrument begreifen, welches kriminalpolitische Entscheidungen transparent mache, ohne diese allein determinieren zu können. Abschließend stellte der Vortrag Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Befürworter- und Kritikerpositionen heraus. Einigkeit bestehe weitgehend darin, dass das Strafrecht einer besonderen Rechtfertigung bedürfe und nicht schrankenlos politisch instrumentalisiert werden dürfe, wobei als solche Schranke die Rechtsgutslehre als Auslegungs- und Systematisierungsfunktion herangezogen werden könne. Der Streit entzünde sich weniger am Ziel der Begrenzung, als vielmehr an der Frage, ob und in welchem Umfang die Rechtsgutslehre dieses Ziel tatsächlich zu erreichen vermag.

XI. „‚Aktivistische‘ Kriminologie und ‚unpolitisches‘ Strafrecht“ von Hauke Bock und Tim Nicklas Wensien (Berlin)

Den Abschluss der Tagung bildeten Hauke Bock und Tim Nicklas Wensien, von der Humboldt-Universität zu Berlin, mit ihrem Vortrag zum rechtlichen Diskurs zwischen empirischer Erkenntnis und normativem Anspruch. Sie bezogen sich hierbei auf eine Analyse der beiden Wissenschaftsgebiete zur Rechtssetzung sowie zur Rechtsanwendung. Der Vortrag widmete sich dem Spannungsverhältnis zwischen Kriminologie und Strafrecht unter besonderer Berücksichtigung der Frage, inwiefern kriminologische Forschung als aktivistisch oder als politisch neutral zu verstehen sei. Im Zentrum stand dabei die Wechselwirkung beider Disziplinen mit der Rechtssetzung, der Kriminalpolitik sowie der Rechtsanwendung.

Zu Beginn wurde der Einfluss von Kriminologie und Strafrecht auf die Rechtssetzung beleuchtet, indem eine wissenschaftstheoretische Einordnung der empirischen Kriminologie vorgenommen und an das Verständnis wertfreier Wissenschaft im Sinne von Max Weber angeknüpft wurde. In diesem Zusammenhang wurde der Kreislauf von Sein und Sollen dargestellt: Empirische Kriminologie beschreibe soziale Wirklichkeit (Sosein), während das Strafrecht normative Vorgaben formuliere (Sosollen). Beide Ebenen seien zwar analytisch zu trennen, stünden in der Praxis jedoch in einem fortwährenden Wechselspiel zueinander. Im

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Anschluss wurde der Begriff der aktivistischen Kriminologie differenziert betrachtet. Hierbei wurde zwischen einer subjektiv-positiven Eigenzuschreibung, nach der kriminologische Forschung bewusst zur Förderung sozialer und rechtlicher Gerechtigkeit beitragen wolle, und einer negativ konnotierten Fremdzuschreibung, die aktivistischer Kriminologie eine Abkehr von wissenschaftlichen Standards unterstelle, unterschieden. Diese begriffliche Differenzierung diente als Grundlage für eine nüchterne Bewertung des Aktivismusvorwurfs. Zur weiteren Einordnung wurde hervorgehoben, dass bereits die Wahl des Forschungsgegenstandes Einfluss darauf habe, ob und in welchem Maße kriminologische Forschung politisch wirksam und aktivistisch werde. Die Entscheidung, bestimmte Phänomene zu untersuchen und andere auszublenden, sei nie vollständig neutral und könne kriminalpolitische Debatten strukturieren. Eine Unterscheidung wurde anhand des Beispiels der Rückfallforschung und von Grund auf kritischen Forschungsgebieten vorgenommen. Zwar erscheine die Rückfallforschung als Forschungsgegenstand zunächst nicht aktivistisch, könnte es aber durch unterschiedliche Wahrnehmungen oder Einschätzungen werden. Forschungsgebiete aus dem Bereich der kritischen Theorien würden hingegen darauf abzielen, einen idealeren als den realen Zustand zu erreichen und somit in ihrem Ursprung als aktivistisch wahrgenommen. Sodann wurde auf die These abgestellt, dass zwischen kriminologischer Forschung und politischen Entscheidungsprozessen von Grund auf eine Abhängigkeit bestehe, die nicht auflösbar, sondern lediglich reflektierbar sei.

Sodann wurde auf die Rechtssetzung eingegangen und hierbei die enge Verknüpfung empirisch-kriminologischer Befunde mit rechtspolitischen Entscheidungsprozessen betont. Zur theoretischen Einordnung des Verhältnisses von Fachwissen und Politik wurde auf die deliberative Demokratietheorie nach Jürgen Habermas Bezug genommen. Daraus leiteten die Vortragenden die Notwendigkeit einer dauerhaften Kommunikation zwischen Wissenschaft und Politik ab, die nicht auf punktuelle Beratung beschränkt bleiben dürfe. Gleichzeitig wurde auf eine zentrale Grenze dieser Kommunikation hingewiesen. Unter Bezugnahme auf David Hume wurde dessen Gesetz angeführt, wonach aus einem Sein kein Sollen abgeleitet werden könne. Diese Sein-Sollen-Dichotomie stelle die größte strukturelle Beschränkung kriminologischer Einflussnahme auf die Rechtspolitik dar und müsse bei der Vermittlung empirischer Forschungsergebnisse stets mitgedacht werden. Vor diesem Hintergrund

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gelangte der Vortrag zu dem Ergebnis, dass zwar bei der Interpretation kriminologischer Erkenntnisse ein Einfallstor für persönliche, politische oder normative Prägungen bestehe, dies jedoch nicht automatisch dazu führe, dass die Kommunikation als aktivistisch zu qualifizieren sei. Entscheidend sei vielmehr die Transparenz im Umgang mit normativen Vorannahmen und methodischen Grenzen.

Abschließend wurde die Ebene der Rechtsanwendung in den Blick genommen. Der Vortrag betonte, dass auch das Strafrecht selbst seine normativen Prägungen bewusst anzuerkennen habe. In diesem Zusammenhang wurde auf die „helle“ und die „dunkle“ Seite des Strafrechts hingewiesen, also auf dessen freiheitssichernden Effekt einerseits und seine potenzielle Funktion als Machtinstrument mit belastenden Wirkungen andererseits. Grundsätzlich sei die positive Einflussnahme der Kriminologie auf Politik und Wissenschaft hervorzuheben, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Grenzen empirischer Erkenntnisse offen benannt, Sein-Sollen-Fehlschlüsse vermieden und die wechselseitige Abhängigkeit von Wissenschaft, Politik und Strafrecht reflektiert würden.

C. Abschluss

Im Anschluss an die gelungenen Vorträge der vergangenen eineinhalb Tage gab es ein gemeinsames Mittagessen für alle Teilnehmenden. Hier wurde die Möglichkeit genutzt, die Vortragsinhalte weiter zu diskutieren und zu vertiefen sowie ausklingend in den informellen Austausch des Netzwerkens überzugehen. Die Veranstaltung mündete sodann in eine Mitgliederversammlung des Jungen Strafrechts e.V. Die eindrucksvolle Veranstaltung lässt bereits Vorfreude auf die kommende Tagung im Jahr 2027 in Halle a. d. Saale aufkommen.

Sabrina Pölle, LL.M. (Essex), ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Rechtstheorie von Prof. Dr. Victoria Ibold an der Universität Passau und Doktorandin bei ebendieser. Kontakt: Sabrina.poelle@uni-passau.de.
Theresa Schmitt ist ebenfalls wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl von Prof. Dr. Victoria
Ibold und Doktorandin von Prof. Dr. Martin Asholt an der Universität Passau. Kontakt:

Theresa.Schmitt@uni-passau.de.
Da es sich bei diesem Beitrag um einen Tagungsbericht handelt, wurde von einem Peer-Review-Verfahren abgesehen.