Es ist immer einfacher, Deepfakes selbst herzustellen und anderen digital zugänglich zu machen. Der Bundesrat hat vor diesem Hintergrund einen Gesetzentwurf zur Kriminalisierung persönlichkeitsrechtsverletzender Deepfakes eingebracht, zudem wurde ein Referentenentwurf des BMJV veröffentlicht. In diesem Beitrag werden das Phänomen persönlichkeitsrechtsverletzender Deepfakes umrissen, seine Strafwürdigkeit aufgezeigt und vor dem Hintergrund des geltenden Rechts der Gesetzesentwurf des Bundesrates bewertet.
Aufgrund des technologischen Fortschritts ist es immer einfacher, KI-generierte Deepfakes mittels einfach bedienbarer Apps selbst herzustellen und etwa über Messengerdienste und Onlineplattformen anderen zugänglich zu machen. Dabei kann es unter anderem zu schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommen. Im August 2025 hat der Bundesrat vor diesem Hintergrund einen Entwurf eines Gesetzes zum strafrechtlichen Schutz von Persönlichkeitsrechten vor Deepfakes in den Bundestag eingebracht.[1] Zudem wurde Mitte April ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz veröffentlicht.[2]
In diesem Beitrag werden das Phänomen und der Begriff von Deepfakes umrissen, die Persönlichkeitsrechte verletzen können (A.). Danach wird gezeigt, inwieweit das Herstellen, Verwenden und Zugänglichmachen persönlichkeitsrechtsverletzender Deepfakes strafwürdig (B.) und de lege lata strafrechtlich erfasst ist (C.). Anschließend wird der Gesetzentwurf des Bundesrates mit einigen Bezügen zum Referentenentwurf des BMJV[3] kritisch gewürdigt (D.).
A. Persönlichkeitsrechtsverletzende Deepfakes als digitales Phänomen
I. Deepfakes allgemein
Art. 3 Nr. 60 der KI-Verordnung der Europäischen Union definiert einen „Deepfake“ als einen durch KI, also deep learning, erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde.[4] Deepfakes werden elektronisch durch neuronale Netze generiert. Neuronale Netze sind eine Form künstlicher Intelligenz, die nicht nur Muster in Daten erkennen, sondern auch neue Daten synthetisieren können.[5]
Ihren Ursprung haben Deepfakes auf der Plattform Reddit, auf der ein Nutzer namens „deepfake“ im Jahr 2017 pornographische Videos einstellte, wobei er auf die Körper der Darstellerinnen Gesichter berühmter Schauspielerinnen montiert hatte. Seit 2020 ist eine Open-Source-Software verfügbar, mit der Deepfake-Videos in hoher Qualität hergestellt werden können; es gibt Unternehmen, die die Herstellung von Deepfakes anbieten, und Apps, mit denen Deepfakes einfach selbst erstellt werden können.[6] Einer im Jahr 2019 erschienenen Studie zufolge waren 96 % der im Netz aufgefunden Deepfake-Videos sexualisierende Deepfakes. In
dieser Studie waren die Betroffenen ausschließlich Frauen.[7] Bei einer Untersuchung im Sommer 2023 waren 98 % der gefundenen Deepfakes pornographisch und 99 % der Betroffenen Frauen.[8]
Deepfakes sind ein spezifisches KI-generiertes Mittel digital gestützter Kommunikation, das in allen Lebensbereichen mit unterschiedlichen Inhalten und zu unterschiedlichen Zwecken genutzt werden kann.[9] Deepfakes können etwa legitim zu wirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden, bspw. als virtuelle Influencer*innen oder virtuelle Assistent*innen. Geschichte lässt sich innovativ durch die Interaktion mit Avataren von Holocaustüberlebenden vermitteln, soweit offengelegt wird, dass es sich um künstlich generierte Avatare handelt. Deepfakes können auch bei der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr eine Rolle spielen. So legitimieren im Bereich der Kinderpornographie die § 184b VI StGB und § 110d StPO fiktionale Keuschheitsproben. Dabei dürfen allerdings keine Bildaufnahmen einer existierenden minderjährigen Person verwendet werden, sie dürfen durch Deepfaketechnologie nur so erstellt werden, dass sie eine vollkommen künstliche Person zeigen.[10]
Deepfakes können aber auch ein Mittel zum Begehen herkömmlicher Straftaten wie Betrug, Erpressung oder Urkundenfälschung sein.[11] So können mittels einer Voice-cloning-Software die Stimmen von Angehörigen oder Vorgesetzten täuschend echt imitiert und Personen dadurch veranlasst werden, Vermögensverfügungen vorzunehmen. Sogenannte pornographische Deepfakes werden zur Unterhaltung und zur Herabwürdigung von Personen genutzt. Da Personen mit ihnen sexualisiert werden, ist es besser von sexualisierenden Deepfakes zu sprechen. Auch zur Desinformation und Wahlmanipulation werden Deepfakes eingesetzt. So sollen im Jahr 2024 mittels sog. Robocalls mit der Stimme von
Joe Biden Wählende in New Hampshire aufgefordert worden sein, den Vorwahlen fernzubleiben.
II. Persönlichkeitsrechtsverletzende Deepfakes
In diesem Beitrag werden persönlichkeitsrechtsverletzende Deepfakes als solche fokussiert, denn sie stellen spezifisches Unrecht dar. Unabhängig davon kann eine Strafbarkeit nach herkömmlichen Delikten, etwa als Betrug, Beleidigung oder Holocaustleugnung gegeben sein,[12] zudem stellt sich die Frage nach der Strafwürdigkeit von Desinformation und Wahlmanipulation.[13] Außerdem ist zu diskutieren, ob Deepfakes unabhängig von ihrem spezifischen Inhalt als „Herstellung und Verbreitung unechter Medieninhalte, die den Anschein der Echtheit zur Täuschung von Rezipienten erwecken“ Unrecht und strafwürdig sind.[14]
Deepfakes sind personenbezogen, wenn Bilder, Videos oder Tonaufnahmen digital so manipuliert werden, dass reale Personen täuschend echt Dinge sagen oder zu tun scheinen, die sie nie getan oder gesagt haben. Wenn personenbezogene Deepfakes unbefugt, d.h. ohne wirksame Einwilligung der scheinbar wiedergegebenen Person hergestellt, verwendet oder zugänglich gemacht werden, liegt eine schwerwiegende und spezifische Verletzung des Persönlichkeitsrechts hinsichtlich des Selbstdarstellungsschutzes vor. Je nach Inhalt des Deepfakes können weitere Aspekte hinzukommen, bei sexualisierenden Deepfakes eine Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung.
1. Selbstdarstellungsschutz
Das Persönlichkeitsrecht schützt die Selbstdarstellung einer Person, also das „Selbstbestimmungsrecht über die Darstellung des persönlichen Lebens- und Charakterbildes“.[15] Diese Befugnis konkretisiert sich unter anderem zum Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort und hinsichtlich des Selbstdarstellungsschutzes in Bezug auf Täuschungen.[16]
a) Recht am eigenen Bild und Wort
Das Recht am eigenen Bild wird herkömmlich verstanden als Aspekt des Schutzes der Selbstdarstellung hinsichtlich der fotografischen oder filmischen Aufnahme seines Abbildes, deren Darbietung, Verbreitung oder sonstigen Verwertung.[17] Das spezifische Schutzbedürfnis in Bezug auf die bildhafte Wiedergabe ergibt sich aus den technischen Möglichkeiten, „das Erscheinungsbild eines Menschen in einer bestimmten Situation von diesem abzulösen, datenmäßig zu fixieren und jederzeit vor einem unüberschaubaren Personenkreis zu reproduzieren“.[18] Zwar gehen diese Bestimmungen von einer bildhaften Wiedergabe einer Person aus, die ein Deepfake gerade nicht ist. Da Deepfakes täuschend echte Fotografien oder Videoaufnahmen zu sein scheinen, greift aber auch bei ihnen das Recht am eigenen Bild.[19] Zu schützen ist nicht nur vor dem unbefugten Verbreiten eines personenbezogenen Deepfakes, sondern auch vor dessen Herstellung und dessen Verwendung. Denn das Recht am eigenen Bild umfasst „eine Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Gestattung von Anfertigung und Verwendung von Fotografien und ähnlichen bildlichen Aufzeichnungen seiner Person durch andere“.[20]
Entsprechendes gilt für Deepfakes, bei denen einer Person Worte in den Mund gelegt werden, die sie nicht gesagt hat. Das Recht am eigenen Wort schützt insoweit vor Falschzitaten.[21]
b) Täuschungsaspekt
Bei täuschend echten Deepfakes kommt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts hinsichtlich der Täuschung über die dargestellte Person hinzu. Das Persönlichkeitsrecht schützt insoweit herkömmlich vor der Behauptung unwahrer Tatsachen, die das Bild von einer Person in der Öffentlichkeit negativ beeinflussen können.[22] Auch ein personenbezoge-
ner Deepfake, in dessen Herstellung und Verwendung die dargestellte Person nicht eingewilligt hat, verletzt deren Persönlichkeitsrecht hinsichtlich des Selbstdarstellungsschutzes. Denn er scheint ein Verhalten oder einen Zustand dieser Person täuschend echt zu dokumentieren. Diese hat es nicht mehr in der Hand, wie sie gegenüber anderen erscheint.
2. Recht auf sexuelle Selbstbestimmung
Der Unrechtsgehalt wird vertieft, wenn weitere Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts verletzt sind. Im Hinblick auf die praktisch bedeutsamen sexualisierenden Deepfakes liegt neben der Verletzung des Persönlichkeitsrechts als Selbstdarstellungsschutz eine Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung als Ausprägung des Persönlichkeitsrechts vor.[23] Sexualisierend sind Deepfakes, wenn eine Person sexualbezogen dargestellt wird, insbesondere wenn sie nackt oder bei sexuellen Handlungen gezeigt wird, ihre Genitalien dargestellt werden oder sie wie bei sog. Deepnudes „entkleidet“ wird.
Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung wird nicht nur verletzt, wenn sexuelle Handlungen an einer Person gegen oder ohne ihren Willen vorgenommen werden, sondern auch dann, wenn Informationen über ihre Sexualität preisgegeben werden. Denn es gehört zu den Entfaltungsbedingungen der Sexualität, dass jede Person selbst darüber befinden kann, „ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird“, u.a. weil dies zu abwertenden Reaktionen Dritter führen kann, wobei „das Interesse, selbst darüber zu befinden, ob und wem Einblick in das Geschlechtsleben gewährt wird, verfassungsrechtlich schwer wiegt“.[24] Auch sexualbezogene Bilder von einer Person sind ein sexualbezogenes Faktum, denn sie enthalten (scheinbar) Informationen zu ihrer Sexualität oder sind selbst schon sexualisierte Zuschreibungen, etwa indem sie die dargestellte Person durch Herstellen, Verwenden oder Zugänglichmachen eines Deepfakes sexuell verobjektivieren und damit herabwürdigen. Insofern kommt jeder Person die Verfügungsbefugnis über Inhalte zu, die sie sexualbezogen wiedergeben oder wirklichkeitsnah darstellen; jede Person muss
also selbst über deren Herstellung, Verwendung und Zugänglichmachen an Dritte entscheiden können.[25]
Außerdem stellt ein sexualisierender Deepfake einen mittelbaren Übergriff auf den Körper der gezeigten Person dar.[26] Denn der Körper einer Person fungiert als deren Zeichen, wobei schon die bloße Erscheinung des Körpers in einem Abbild eine Zuschreibung zur Person erzeugt, wie Lennartz darlegt.[27] Ein Abbild steht also für die Person, weil sie nur körperlich mit einem bestimmten Aussehen existiert. Mittels einer Abbildung können deshalb einer Person auch machtvoll Bedeutungen zugeschrieben werden. Dies wird von Betroffenen bildbasierter sexualisierter Gewalt, also von unbefugten sexualbezogenen Bildaufnahmen und sexualisierenden Deepfakes,[28] auch so empfunden: Sie erleben die wirklichkeitsgetreue oder wirklichkeitsnahe bildvermittelte Sexualisierung oft wie einen sexuellen Übergriff, weil sie durch den nicht einvernehmlichen bildvermittelten Zugriff auf ihren Körper sexualisierend herabgewürdigt werden.[29]
Vor diesem Hintergrund wird auch deutlich, warum bei sexualisierenden Deepfakes nicht der Täuschungsaspekt, sondern der Aspekt der Sexualisierung der dargestellten Person im Vordergrund steht.[30] Unabhängig davon, ob eine Bildaufnahme oder ein Bildinhalt als Deepfake vorliegt, und auch unabhängig davon, ob offengelegt wurde, dass es sich um einen Deepfake handelt, liegt bei fehlendem Einvernehmen eine unbefugte bildvermittelte Sexualisierung der dargestellten Person vor. Denn in allen diesen Fällen wird mittels eines Bildes unbefugt über den Körper der dargestellten Person in einem sexuellen Zusammenhang verfügt oder, anders ausgedrückt, ihre Verfügungsbefugnis über Inhalte, die sie sexualbezogen wiedergeben oder wirklichkeitsnah darstellen, verletzt.
Hinzu kann eine Verletzung des Rechts auf Nichtdiskriminierung nach Art. 3 GG kommen, wenn die Sexualisierung die betroffene Person aufgrund des Geschlechts verobjektiviert.[31] Dies dürfte auf Frauen sexualisierende Deepfakes regelmäßig zutreffen.
3. Weitere Rechtsverletzungen
Weitere Vertiefungen des Unrechts können das Persönlichkeitsrecht als Ehre betreffen, wenn sie herabwürdigend sind, das Vermögen, wenn sie zur Begehung eines Vermögensdelikts verwendet werden, oder etwa das chancengleich zu gewährleistende passive Wahlrecht, wenn sie der Diskreditierung von Kandidat*innen für politische Ämter dienen.
B. Strafwürdigkeit
I. Persönlichkeitsrechtsverletzende Deepfakes generell
Der Gesetzentwurf des Bundesrates hat zum Ziel, das Persönlichkeitsrecht vor der Verbreitung manipulierter, nur scheinbar authentischer Inhalte zu schützen,[32] obwohl dieses auch die Anfertigung und Verwendung von Bildern einer Person umfasst. Es ist unklar, warum der Gesetzesentwurf insoweit von einer Kriminalisierung absieht. Jedenfalls aber ist das Zugänglichmachen persönlichkeitsrechtsverletzender Deepfakes strafwürdig. Denn sie verletzen das Recht am eigenen Bild oder Wort einer anderen Person, indem sie eine schwer zu entlarvende Lüge über sie in Form einer scheinbar authentischen Dokumentation von Tatsachen in Umlauf bringen. Denn dann können Dritte, die den Herstellungsprozess nicht kennen, über die dargestellte Person getäuscht werden. Hinzu kommt die Gefährlichkeit des Zugänglichmachens, weil die Digitalisierung die (weitere) Verbreitung erheblich vereinfacht hat und es sich nicht gewährleisten lässt, dass unbefugt im Netz zugänglich gemachte Inhalte endgültig und überall gelöscht werden.
Gegen diese Argumentation wird eingewendet, dass die reine Anknüpfung an die Täuschung den Tatbestand zu extensiv fasst und eine Strafbarkeit zusätzlich inhaltliche Kriterien wie einen Sexualbezug oder
Zusammenhang mit Wahlen oder Abstimmungen aufgreifen müsste.[33] Dafür könnte auch die gesetzgeberische Wertung in §§ 186 f. StGB sprechen, wonach die Kundgabe einer Lüge über eine Person nur dann strafbar ist, wenn diese auch ehrenrührig oder kreditgefährdend ist. Im Gegensatz zu einer nach §§ 186 f. StGB strafbaren ehrenrührigen Falschbehauptung über eine Person wird bei einem Deepfake aber nicht deutlich, dass es sich um eine Behauptung einer Person über eine andere handelt. Es wird vielmehr eine scheinbare Dokumentation einer Tatsache über eine Person geschaffen oder genutzt. Damit kommt es für die Strafwürdigkeit des Zugänglichmachens eines persönlichkeitsrechtsverletzenden Deepfakes nicht darauf an, ob der Deepfake seinem Gegenstand nach weitere Rechtsgüter verletzt oder gefährdet, also bspw. ehrverletzend ist oder geeignet ist, eine Wahl zu manipulieren. Zudem geht es um den Schutz der Grundlagen der freien Kommunikation, denn die mit Deepfakes verbundene „Unmöglichkeit, Wahrheit oder Fälschung zu unterscheiden, erschüttert die gesellschaftliche Bildung von Vertrauen“.[34] Zuzugeben ist, dass das Unrecht im Einzelfall gering sein kann. Dem ließe sich aber durch eine niedrige Strafdrohung gerecht werden. So kommt angelehnt an § 33 KUG eine Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe in Betracht.[35]
II. Sexualisierende Deepfakes
1. Schwerwiegende Rechtsverletzung
Nicht einvernehmliche sexualisierende Deepfakes verletzen das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person als Verfügungsbefugnis über Inhalte, die sie sexualbezogen wiedergeben oder wirklichkeitsnah darstellen, nicht nur durch das Zugänglichmachen, sondern auch durch das Herstellen und Verwenden schwerwiegend. Denn die wirklichkeitsgetreu oder wirklichkeitsnah gezeigte Person muss in Bezug auf ihre Sexualität selbst darüber entscheiden können, ob, wie und wer sie sexualbezogen darstellt, wer über diese Inhalte verfügt und wer sie welchen Dritten zugänglich macht. Die Schwere der Rechtsverletzung resultiert zum einen daraus, dass Sexualität ein höchstpersönlicher Lebensbereich ist, über den eine Person selbst bestimmen können muss. Zum anderen
gründet sie darauf, dass Personen in Bezug auf ihre Sexualität besonders verletzlich sein können, insbesondere wenn sie traditionell sexuell verobjektiviert, also sexualisiert herabgewürdigt werden. Schon das Herstellen und Verwenden eines sexualisierenden Deepfakes stellt dann typischerweise eine sexualisierte Herabwürdigung der Person dar. Für eine umfassende Strafbarkeit des Herstellens, Verwendens und Zugänglichmachens spricht auch die gesetzgeberische Wertung in §§ 184k I, 201a I Nr. 1, 4, 5 StGB, der diese Verhaltensweisen als Herstellen, Gebrauchen und Zugänglichmachen unter anderem von bestimmten sexualbezogenen authentischen Bildaufnahmen kriminalisiert.
Diese Überlegungen werden auch durch die typischerweise erheblichen Folgen für die Betroffenen bestätigt. Empirische Daten zeigen, dass sich bildbasierte sexualisierte Gewalt häufig auf die gesamte Lebensführung der Betroffenen auswirkt. Teils isolieren sie sich aufgrund des Vertrauensbruchs sozial. Häufig leiden sie – zu Recht – unter der Angst, dass solche Inhalte nie gänzlich aus dem Netz gelöscht werden können und dass Freunde, Bekannte, Arbeitgeber oder Kollegen diese Bilder sehen könnten.[36] Oft kommt es zu sozialer Isolation von außen, vor allem durch „Slutshaming“ und „Victimblaming“.[37] Hinzu kommen psychische Folgen, wie das Entwickeln eines Suchtverhaltens, von Ängsten, einer Depression, Suizidalität oder einer posttraumatischen Belastungsstörung.[38]
Diese spezifische Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung persönlichkeitsrechtsverletzender Deepfakes beruht auf der mit einer Sexualisierung typischerweise verbundenen Herabwürdigung der dargestellten Person. Der Täuschungsaspekt tritt in den Hintergrund. Es kann deshalb für die Strafwürdigkeit nicht darauf ankommen, ob offengelegt wurde, dass es sich um einen Deepfake handelt. Es ist auch nicht relevant, ob der Deepfake täuschend echt ist; eine wirklichkeitsnahe Darstellung, die etwa durch Photoshop, also nicht mit KI, erzeugt wurde, genügt.
2. Europarechtliche Sanktionierungsvorgaben
a) RL (EU) 2024/1385
Die europarechtlichen Kriminalisierungsvorgaben betreffen sexualisierende Deepfakes. Nach Art. 5 I lit. b) der RL (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist unter anderem durch die Mitgliedstaaten zu kriminalisieren die
„Manipulation oder Veränderung von Bildern, Videos oder vergleichbarem Material, die den Anschein erwecken, dass eine Person eindeutig sexuelle Handlungen vornimmt, und deren anschließende Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit mittels IKT, ohne Einverständnis der betreffenden Person, sofern diese Handlungen wahrscheinlich dazu führen, dass der genannten Person schwerer Schaden zugefügt wird“.
Die Formulierung legt nahe, dass das Herstellen von Deepfakes jedenfalls dann zu bestrafen ist, wenn sie anschließend öffentlich zugänglich gemacht werden; implizit liegt dieses Verständnis auch EG 19 der Richtlinie zugrunde.
Des Weiteren setzt die Richtlinie voraus, dass das Herstellen und Zugänglichmachen wahrscheinlich zu einem schweren Schaden für die dargestellte Person führen muss. Diese Voraussetzung wird dem Unrechtscharakter persönlichkeitsrechtsverletzender Deepfakes nicht gerecht, denn dieses besteht wesentlich in der Verletzung der Verfügungsbefugnis einer Person über Inhalte, die sie sexualbezogen darstellen, die im häufigen Falle einer sexuellen Verobjektivierung auch diskriminierend ist. Der Schaden ist also typischerweise schwerwiegend.
Nach EG 18 der Richtlinie handelt es sich um Mindestvorgaben für die Kriminalisierung in den Mitgliedstaaten, die strengere Regelungen einführen können.
b) Istanbul-Konvention
Dem Expertengremium zur Überwachung der Istanbul-Konvention GREVIO zufolge ist bildbasierte sexuelle Gewalt eine Form sexueller Belästigung i.S.v. Art. 40 IK.[39] Nach Art. 40 IK hat dieses Verhalten strafrecht-
lichen oder sonstigen rechtlichen Sanktionen zu unterliegen. Auch diese Vorgaben stellen Mindestanforderungen an die Sanktionierung dar.
C. Geltendes Strafrecht
Persönlichkeitsrechtsverletzende Deepfakes werden strafrechtlich bislang nicht als solche adressiert. Ihr Herstellen, Verwenden und Zugänglichmachen kann allerdings schon jetzt von einigen Straftatbeständen erfasst sein.
I. Herstellen eines Deepfakes
Das Herstellen eines personenbezogenen Deepfakes, also die Manipulation von Bild- oder Tonmaterial ist nur unter engen Vorausaussetzungen strafbar.
1. §§ 201a, 184k StGB
Für Bildaufnahmen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen, gilt § 201a StGB. Der höchstpersönliche Lebensbereich umfasst die Intimsphäre, also insbesondere die Lebensbereiche Sexualität, Krankheit und Tod.[40] Verboten ist unter anderem das unbefugte Herstellen einer Bildaufnahme, die den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wobei sie eine Person in einem gegen Einblicke geschützten Raum wiedergibt oder sie in einer Situation der Hilflosigkeit zur Schau stellt (§ 201a I Nr. 1 und 2 StGB).
Einer Anwendung des § 201a I StGB steht die Wortlautgrenze der Auslegung nach Art. 103 II GG entgegen: Das Manipulieren einer Bildaufnahme ist nicht das Herstellen einer Bildaufnahme, denn eine „Bildaufnahme“ kann nur das Herstellen eines Originalbildes mittels Aufnahme sein.[41]
Zwar kann die Manipulation das Gebrauchen einer Bildaufnahme i.S.d. § 201a I Nr. 4 StGB darstellen, allerdings müsste eine „durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme“ gebraucht werden. Es dürften aber typischerweise Originalaufnahmen verwendet werden, die nicht unbefugt hergestellt wurden und zudem nicht den
höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen, so dass auch § 201a I Nr. 4 StGB nicht greift.[42]
Das Gleiche gilt für die Herstellungsverbote in §§ 201a III Nr. 1, 184k I Nr. 1 StGB, bei denen ebenfalls die Formulierung des Herstellens einer Bildaufnahme verwendet wird.
2. §§ 184a, 184b, 184c StGB
Sexualisierende Deepfakes können kinder- und jugendpornographisch sein, wenn sie eine minderjährige Person täuschend echt wiederzugeben scheinen. Die absoluten Herstellungsverbote gem. §§ 184b I 1 Nr. 3; 184c I Nr. 3 StGB gelten aber nicht, da sie nur die Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens erfassen.
Allerdings kann das Verbot der Herstellung zum Zwecke des Verbreitens oder des Zugänglichmachens an Dritte greifen, §§ 184b I 1 Nr. 4, 184c I Nr. 4 StGB. Dies gilt auch für gewaltpornographische Inhalte gem. § 184a 1. Alt. Nr. 2 StGB. Denn die Herstellungsverbote zum Zwecke des Verbreitens oder öffentlich Zugänglichmachens gelten unabhängig davon, ob der Inhalt real, wirklichkeitsnah oder fiktiv ist.[43]
3. § 42 II Nr. 1 StGB
Die Manipulation von Originalbildaufnahmen zu Deepfakes kann als unbefugte Datenverarbeitung gem. § 42 II Nr. 1 BDSG strafbar sein, wenn sie gegen Entgelt erfolgt oder die Absicht vorliegt, sich oder Dritte zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen. Es ist jedoch umstritten, ob die Norm für jede Person gilt oder sich die Strafbarkeit auf die in § 1 BDSG benannten Stellen beschränkt.[44] Zudem gilt die Norm nur für nicht öffentlich zugängliche Daten, also nicht wenn Originalaufnahmen verwendet wurden, die etwa auf Social Media verfügbar sind.[45]
4. § 106 I UrhG
Beim Vervielfältigen der Originalaufnahme kann § 106 I UrhG (ggf. i.V.m. § 108 I Nr. 3 oder 7 UrhG) greifen. Eine Strafbarkeit entfällt jedoch wegen
§ 53 I UrhG, wenn die Kopie zum privaten Gebrauch erfolgt und weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dient.[46]
II. Gebrauchen und Zugänglichmachen an einzelne Dritte
1. §§ 184k, 201a StGB
Die Verbote des Gebrauchens, Übertragens und Zugänglichmachens von Bildaufnahmen an einzelne Dritte in den §§ 184k I Nr. 1 bis 3, 201a I Nr. 1 bis 5, II, III StGB beziehen sich ebenfalls auf Bildaufnahmen, also auf aufgenommene Bilder und nicht auf manipulierte Bildaufnahmen, also Deepfakes.[47]
2. §§ 184a, 184b, 184c StGB
Allerdings greifen die Verbote in Bezug auf wirklichkeitsnahe kinder- und jugendpornographische Inhalte in §§ 184b, 184c StGB. Denn Deepfakes sind wirklichkeitsnahe Inhalte, da sie ein wirkliches Geschehen zu dokumentieren scheinen.[48] Damit stehen gem. §§ 184b I 1 Nr. 2, III; 184c I Nr. 2, III StGB das Besitzverschaffen und das Zugänglichmachen an Dritte sowie die Eigenbesitzverschaffung und der Abruf von sexualisierenden Deepfakes unter Strafe, wenn sie Kinder oder Jugendliche sexualisierend wiederzugeben scheinen. Entsprechende Verbote in Bezug auf wirklichkeitsnahe gewaltpornographische Inhalte gibt es in § 184a StGB nicht.
3. §§ 185 ff. StGB
Sobald ein persönlichkeitsrechtsverletzender Deepfake Dritten zugänglich gemacht wird, ist auch eine Anwendung der Ehrdelikte zu erwägen. Das Zugänglichmachen eines Deepfakes könnte unter §§ 186 f. StGB fallen, wenn der Deepfake als scheinbare Abbildung einer Tatsache geeignet ist, die dargestellte Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Allerdings fehlt es beim bloßen Zugänglichmachen eines Deepfakes an der Kundgabe einer eine andere
Person betreffenden Tatsache, es wird lediglich eine kompromittierende Sachlage geschaffen. §§ 186 f. StGB greifen damit nicht.[49]
Das Zugänglichmachen eines Deepfakes, der eine persönlichkeitsrechtsverletzende Aussage über die scheinbar wiedergegebene Person enthält, kann aber eine Beleidigung darstellen. Denn je nach den Umständen des Einzelfalles kann damit konkludent eine abwertende Äußerung über die dargestellte Person kundgegeben werden.
4. § 42 I Nr. 1 BDSG
Das unbefugte Zugänglichmachen eines persönlichkeitsrechtsverletzenden Deepfakes kann nach § 42 I Nr. 1 BDSG bestraft werden, wobei auch hier umstritten ist, ob die Norm nur für die in § 1 BDSG benannten Stellen gilt.
III. Verbreiten und öffentliches Zugänglichmachen des Deepfakes
1. §§ 33 i. V. m. 22 f. KUG
Der allgemeine Schutz des Rechts am eigenen Bild wird gem. §§ 33 i.V.m. 22 f. KUG unabhängig davon gewährleistet, ob ein Inhalt ehrverletzend ist oder den höchstpersönlichen Lebensbereich betrifft. Vor-ausgesetzt ist lediglich, dass es sich um ein Bildnis einer Person handelt, das unbefugt verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird. Ein Deepfake ist unstreitig ein Bildnis, wenn er eine Person erkennbar abzubilden scheint. Auf den Herstellungsprozess oder die Art der Darstellung kommt es nicht an.[50]
2. §§ 184a, 184b, 184c StGB
Das Verbreiten und öffentliche Zugänglichmachen von gewalt-, kinder- und jugendpornographischen Deepfakes steht zudem nach §§ 184a 1. Alt. Nr. 1, 184b I 1 Nr. 1; 184c I Nr. 1 StGB unter Strafe.
3. § 106 I UrhG
Das Verbreiten oder öffentliche Wiedergeben kann zudem unter § 106 I UrhG (ggf. i.V.m. § 108 I 1 Nr. 3 oder 7 UrhG) fallen. Eine Strafbarkeit entfällt jedoch wegen § 53 I UrhG, wenn die Kopie zum privaten Gebrauch erfolgt und weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dient.
IV. Fazit
Persönlichkeitsrechtsverletzende Deepfakes werden bislang nicht als solche strafrechtlich adressiert. Es können lediglich eher zufällig allgemeine Regelungen des Urheberrechts, des Datenschutzrechts und des Pornographiestrafrechts greifen.
D. Gesetzentwurf des Bundesrates
I. Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf des Bundesrates sieht vor, in den 15. Abschnitt des Besonderen Teils einen § 201b StGB einzuführen mit der Benennung „Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch digitale Fälschung“.[51]
Nach Abs. 1 soll bestraft werden,
„[w]er das Persönlichkeitsrecht einer anderen Person verletzt, indem er einen mit computertechnischen Mitteln hergestellten oder veränderten Medieninhalt, der den Anschein einer wirklichkeitsgetreuen Bild- oder Tonaufnahme des äußeren Erscheinungsbilds, des Verhaltens oder mündlicher Äußerungen dieser Person erweckt, einer dritten Person zugänglich macht“.
Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre oder Geldstrafe. Satz 2 erweitert die Geltung von Satz 1 auf die Darstellung einer verstorbenen Person.
Eine qualifizierte Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe soll nach Absatz 2 greifen, wenn der Medieninhalt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird oder wenn ein Medieninhalt einzelnen Dritten zugänglich gemacht wird, der einen Vorgang des höchstpersönlichen Lebensbereichs zum Gegenstand hat. Davon sind vor allem sexuali
sierende Deepfakes erfasst, auch wenn der höchstpersönliche Lebensbereich ebenso wie in § 201a StGB auch die Bereiche Krankheit und Tod umfasst.[52]
In Absatz 3 ist eine Sozialadäquanzklausel nach dem Vorbild der §§ 184k III, 201a IV StGB verankert.[53] Die Tatbestände entfallen demnach
„für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen“.
Absatz 4 sieht die Einziehung von Bild- und Tonträgern oder anderen technischen Mitteln, die bei der Tat verwendet wurden, vor.
Der Gesetzentwurf umreißt in seinen Erläuterungen zwar das Phänomen problematischer Deepfakes insgesamt, also etwa auch Gefahren für die demokratische Willensbildung.[54] Allerdings betrifft der Regelungsvorschlag in § 201b StGB-E nur die persönlichkeitsrechtsverletzende Dimension von Deepfakes.
II. Kritik
1. Verortung
Die Verortung im 15. Abschnitt bei der „Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs“ ist für persönlichkeitsrechtsverletzende Deepfakes grundsätzlich nachvollziehbar. Zwar lässt es der 15. Abschnitt durchaus an Kohärenz vermissen,[55] allerdings sind hier schon einige Verletzungen des Persönlichkeitsrechts geregelt: die Verletzung des Rechts am eigenen Wort innerhalb der Privatsphäre (§ 201 StGB), des Rechts am eigenen Bild bezogen auf den höchstpersönlichen Lebensbereich, also die Intimsphäre (§ 201a StGB), der Geheimsphäre als Aspekt der Privatsphäre (§§ 201, 202 f. StGB). Das Schutzgut der Datendelikte in den §§ 202a ff. StGB ist zwar unklar und umstritten,[56] es kann aber durchaus als Verfügungsberechtigung über Daten bestimmt werden, deren
Schutz jedenfalls bei persönlichen Daten auch vom Persönlichkeitsrecht erfasst ist.[57]
Hinsichtlich sexualisierender Deepfakes, für die im zweiten Absatz eine Qualifikation vorgesehen ist, ist die Einordnung zweifelhaft. Zwar sind von § 201a StGB auch sexualbezogene Bildaufnahmen erfasst, allerdings sind persönlichkeitsrechtsverletzende sexualbezogene Inhalte auch im Sexualstrafrecht, in den §§ 184b I 1 Nr. 2, 3, III, 184c I 1 Nr. 2, 3, III und § 184k I StGB, geregelt.[58] Die Einordnung als Sexualstraftat liegt näher, weil sexualisierende Deepfakes das Persönlichkeitsrecht der dargestellten Person als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung schwerwiegend verletzt und der Täuschungsaspekt in den Hintergrund tritt. Der Referentenentwurf des BMJV sieht deshalb zutreffend vor, Bildinhalte, die eine andere Person unbefugt sexualbezogen abbilden, in einem grundlegend reformierten § 184k StGB zu kriminalisieren.[59]
2. Grundtatbestand
Bestraft werden soll im Grundtatbestand nach Abs. 1 das Zugänglichmachen eines Deepfakes an Dritte, der den Anschein einer wirklichkeitsgetreuen Bild- oder Tonaufnahme des äußeren Erscheinungsbildes, des Verhaltens oder mündlicher Äußerungen dieser Person erweckt.
Der Entwurf wird als nicht notwendig kritisiert, weil er „Deepfakes zu pauschal als besonders gefährliche und manipulative Medieninhalte stigmatisiert“.[60] Dem kann nicht zugestimmt werden, denn er kriminalisiert spezifisch persönlichkeitsrechtsverletzende Deepfakes aufgrund ihres Täuschungscharakters und stellt insofern keine pauschalisierende Sanktionierung von Deepfakes überhaupt dar. Zutreffend betrachtet der Gesetzentwurf allein diese Verfälschung des Persönlichkeitsbildes als strafwürdig, weil „eine unzutreffende Tatsachenbehauptung über die Realität des Betroffenen, sein äußeres Erscheinungsbild, sein Verhalten oder seine mündlichen Äußerungen aufgestellt wird“.[61] Allerdings sollte der Strafrahmen in Anlehnung an §§ 33 i.V.m. 22 f. KUG eher Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe betragen.
Der erste Halbsatz des Absatz 1 stellt auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den Deepfake ab. Diese soll entfallen, wenn die Manipulation klar erkennbar oder die Herstellung klar erkennbar künstlich ist.[62] Da für das Unrecht bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Deepfakes grundsätzlich der Täuschungsaspekt maßgeblich ist, ist diese Einschränkung zwingend. Allerdings sollte sie ausdrücklich im Straftatbestand formuliert werden. Außerdem entfällt die Persönlichkeitsrechtsverletzung, wenn die dargestellte Person in das Zugänglichmachen eingewilligt hat. Dies sollte durch die in § 201a StGB schon etablierte Formulierung „unbefugt“ im Gesetzestext verdeutlicht werden.
Auch in anderer Hinsicht ist der Grundtatbestand ungenau formuliert. Die neue Formulierung „Medieninhalt“ wäre besser durch „Bild- und Toninhalt“ ersetzt worden. Der Begriff des Inhalts wurde durch das 60. StÄG v. 30.11.2020 in § 11 III StGB eingefügt, um auch unverkörperte Inhalte zu erfassen, die mittels Informations- und Kommunikationstechnologie unabhängig von einer Speicherung erzeugt und übertragen werden können.[63] Auch Deepfakes sind Inhalte, die mittels Speichermedien verkörpert sein können, die digital aber auch unabhängig von einer Speicherung übertragen werden können. Es ist nicht ersichtlich, warum von dieser allgemeinen strafrechtlichen Begriffsbildung abgewichen werden sollte.
Kritisiert wird zudem die Formulierung „computertechnische Mittel“ hinsichtlich der Herstellung des Deepfakes, weil damit nicht nur KI-generierte Inhalte erfasst wären, sondern auch andere digitale Veränderungen, z.B. mittels Photoshop.[64] In der Begründung des Entwurfs heißt es, dass insbesondere „manuell erstellte Bildcollagen oder persönlich erzeugte Stimmimitationen“ tatbestandslos sind.[65] Um den Unrechtsgehalt digital täuschend authentischer Bild- und Toninhalte zu erfassen, ist der Bezug auf computertechnische Mittel angemessen, denn eine digitale Täuschung kann nicht nur mittels KI bewerkstelligt werden. Entscheidend ist, dass die Veränderung so erfolgt, dass über die Authentizität des Inhalts getäuscht wird. Dies stellt der Gesetzentwurf mit der Formulie
rung „den Anschein einer wirklichkeitsgetreuen Bild- oder Tonaufnahme […] erweckt“ sicher.
3. Qualifikation für das öffentliche Zugänglichmachen
Nach Absatz 2 1. Alternative soll mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden, wer den Inhalt der Öffentlichkeit zugänglich macht. Das öffentliche Zugänglichmachen eines persönlichkeitsrechtsverletzenden Deepfakes kann höher bestraft werden als das bloße Zugänglichmachen, weil durch die Verbreitung die Gefahr der Wahrnehmung falscher Informationen über eine Person höher ist.
4. Zugänglichmachen sexualisierender Deepfakes als Qualifikation?
Der Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe soll auch gelten, wenn ein Deepfake, der den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person betrifft, Dritten zugänglich gemacht wird. Davon wären persönlichkeitsrechtsverletzende sexualisierende Deepfakes erfasst.
Eine Kriminalisierung persönlichkeitsrechtsverletzender sexualisierender Deepfakes ist angesichts ihres Unrechtsgehalts zu begrüßen, allerdings tritt bei ihnen der Täuschungsaspekt hinter die herabwürdigende sexualisierende Zuschreibung zurück. Es ist deshalb sachwidrig, sie als Qualifikation zu persönlichkeitsrechtsverletzenden Deepfakes zu regeln. Sie sollten in einem eigenständigen Tatbestand kriminalisiert werden, wobei nicht nur das Zugänglichmachen, sondern auch das Herstellen und Verwenden unter Strafe zu stellen sind. Auch an dieser Stelle ist der Entwurf des BMJV vorzugswürdig, einen einheitlichen Straftatbestand zu unbefugten Bildinhalten zu schaffen, die eine andere Person sexualbezogen abbilden.[66] Begrüßenswert ist auch, wie dort vorgesehen, neben dem Zugänglichmachen an Dritte das Herstellen unter Strafe zu stellen. Darüber hinaus sollte jedoch der Gebrauch als Tathandlung einbezogen werden.[67]
Weil der Täuschungsaspekt in den Hintergrund tritt, kann es für die Strafbarkeit sexualisierender Deepfakes auch nicht darauf ankommen,
ob offengelegt wurde, dass es sich um einen Deepfake handelt. Zudem kommt es für die herabwürdigende sexualisierende Zuschreibung nicht darauf an, dass der Inhalt im Detail täuschend echt wirkt, eine wirklichkeitsnahe Darstellung genügt.
5. Sozialadäquanzklausel
Ob es einer Sozialadäquanzklausel bedarf, ist schon für persönlichkeitsrechtsverletzende Deepfakes generell fraglich. Die Gesetzesbegründung betont dabei zutreffend, dass regelmäßig kein anerkennenswertes überwiegendes Interesse an der gefälschten Darstellung einer Person ohne deren Zustimmung und ohne Offenlegung der Fälschung besteht.[68] Zwar mag die allgemeine Handlungsfreiheit greifen, allerdings gibt es kein spezifisch verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Lüge, hinter das das Persönlichkeitsrecht der falsch dargestellten Person zurücktreten würde. Dies entspricht der Rechtsprechung des BVerfG zu unwahren Tatsachenbehauptungen, deren Verbreitung nicht von Art. 5 I und III GG geschützt ist, eben weil sie unwahr sind.[69]
Insbesondere für sexualisierende Deepfakes ist nicht ersichtlich, unter welchen Umständen das Interesse einer Person, sie unbefugt herzustellen, zu verwenden oder zugänglich zu machen, das Persönlichkeitsrecht der dargestellten Person überwiegen sollte. Die grundrechtlich geschützte Verfügungsbefugnis der Person über Bild- und Toninhalte, die sie sexualbezogen wiedergeben oder wirklichkeitsnah darstellen, ist in besonderer Weise schutzwürdig. Dies entspricht der Kritik an der inhaltsgleichen Sozialadäquanzklausel in § 184k III StGB in Bezug auf Upskirting/Downblousing als Formen bildbasierter sexualisierter Gewalt, die allgemein als entbehrlich betrachtet wird.[70]
E. Fazit
Einfach herzustellende KI-generierte Deepfakes eröffnen einerseits neue Möglichkeiten etwa im Bereich der Wirtschaft und Bildung. Andererseits
gefährden sie unsere Kommunikation auf grundlegende Weise, unter anderem wenn sie das Persönlichkeitsrecht realer Personen verletzen. Der Gesetzentwurf des Bundesrates stellt einen ersten Versuch dar, Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Deepfakes zu kriminalisieren, ist allerdings stark verbesserungsbedürftig. Die aus dem BMJV bekannt gewordenen Pläne, einen eigenständigen Straftatbestand im Sexualstrafrecht zu unbefugten Bildinhalten zu schaffen, die eine andere Person sexualbezogen abbilden, sind grundsätzlich zu begrüßen.
Privatdozentin Dr. Anja Schmidt, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Kontakt: anja.schmidt@jura.uni-halle.de.
[1] BT-Drs. 21/1383. Ein gleichlautender Gesetzentwurf des Bundesrates vom August 2024 (BT-Drs. 20/12605) hatte sich mit dem Ablauf der 20. Wahlperiode erledigt.
[2] Abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2026_Gesetz_gegen_digitale_Gewalt.html (zuletzt abgerufen am 20.4.2026).
[3] Eine ausführlichere Kritik enthält Schmidt, Vorschlag zur Kriminalisierung nicht einvernehmlicher sexualisierender Deepfakes, 2026, unter G. (https://digitalrecht-oe.uni-trier.de/index.php/droe/catalog/book/15).
[4] Verordnung über künstliche Intelligenz v. 13.6.2024, ABl. EU L 2024/1689.
[5] Vgl. Ladwig, Was ist KI und welche Formen von KI gibt es?, https://www.bpb.de/lernen/bewegtbild-und-politische-bildung/555997/was-ist-ki-und-welche-formen-von-ki-gibt-es/ (zuletzt abgerufen am 27.11.2025); Rückert et al. NSW 2025, 315, 316 f.
[6] Vgl. zum Ganzen Ladwig, Deepfakes: Technische Hintergründe und Trends, https://www.bpb.de/lernen/bewegtbild-und-politische-bildung/556238/deepfakes-technische-hintergruende-und-trends/ (zuletzt abgerufen am 27.11.2025).
[7] Vgl. Ajder et al., The State of Deepfakes: Landscape, Threats, and Impact, 2019, S. 6; vgl. zudem Reuther, Digital Rape: Women Are Most Likely to Fall Victim to Deepfakes, https://www.thedeepfake.report/en/09-digital-rape-en (zuletzt abgerufen am 27.11.2025).
[8] Vgl. Security Hero, https://www.securityhero.io/state-of-deepfakes/#overview-of-current-state (zuletzt abgerufen am 16.1.2026).
[9] Einen ausführlichen Überblick hierzu und zum Folgenden gibt Pawelec, Anwendungsbereiche von Deepfakes, https://www.bpb.de/lernen/bewegtbild-und-politische-bildung/556290/anwendungsbereiche-von-deepfakes/ (zuletzt abgerufen am 27.11.2025); vgl. zudem Meinicke DSRITB 2020, 981, 982 ff. Zu den sich insgesamt stellenden rechtlichen Fragen vgl. Klass ZUM 2025, 485 ff.
[10] Ausführlicher Ziegler, in BeckOK StGB, 68. Ed. 1.2.2026, § 184b Rn. 23 ff.; Sommer Kriminalistik 2023, 380, 382 f.
[11] Hierzu und zum Folgenden Pawelec, Politische Manipulation und Desinformation, https://www.bpb.de/lernen/bewegtbild-und-politische-bildung/556305/politische-manipulation-und-desinformation/ (zuletzt abgerufen am 27.11.2025); vgl. auch Europol, Facing Reality?, 2022, S. 10 f.
[12] Vgl. etwa Meinicke DSRITB 2020, 981, 991 ff.
[13] Vgl. hierzu etwa Berz/Engel/Hacker ZUM 2023, 586 ff.; Mafi-Gudarzi ZRP 2019, 65;
Hoven ZStW 129 (2017), 718 ff.; Zimmermann KriPoZ 2025, 50 ff.
[14] Dafür plädiert Blocher KIR 2025, 225, 228; vgl. zudem Wörner/Gmelin RIDP 95 (2024), 367, 385 f.
[15] Di Fabio, in Dürig/Herzog/Scholz GG, 108. EL 8/2025, Art. 2 Abs. 1 Rn. 166; vgl. BVerfGE 35, 202, 220: „Verfügungsrecht über die Darstellung der Person“.
[16] Vgl. Di Fabio (Fn. 15), Art. 2 Abs. 1 Rn. 166; BVerfGE 34, 238, 246.
[17] Vgl. Di Fabio (Fn. 15), Art. 2 Abs. 1 Rn. 193; BVerfGE 101, 361, 381.
[18] BVerfGE 101, 361, 381.
[19] Vgl. BVerfG NJW 2005, 3271, 3272; Klass ZUM 2025, 485, 487; Rößling ZfDR 2024, 187, 194;
Lennartz NJW 2023, 3543, 3544 Rn. 7; Heckmann/Paschke in Stern/Sodan/Möstl (Hrsg.), Das Staatsrecht der BRD im europäischen Staatenverbund, 2. Aufl. 2022, § 121 Rn. 74 f.; Lantwin MMR 2019, 574, 576.
[20] Di Fabio (Fn. 15), Art. 2 Abs. 1 Rn. 193. Zu eng daher Evers Kriminalistik 2025, 440, 443.
[21] Vgl. Di Fabio (Fn. 15), Art. 2 Abs. 1 Rn. 199; BVerfGE 54, 148, 155; 54, 208, 217.
[22] Vgl. Di Fabio (Fn. 15), Art. 2 Abs. 1 Rn. 170; BVerfGE 99, 185, 193.
[23] Ebenso Blocher KIR 2025, 225, 226; Völzmann ZUM 2025, 493, 497.
[24] BVerfGE 138, 377, 387 Rn. 29 f., vgl. auch BVerfGE 101, 361, 382; 96, 56, 61; vgl. Valentiner, Das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung, 2021, S. 399 f.
[25] Vgl. Schmidt in Burghardt/Schmidt/Steinl (Hrsg.), Sexuelle Selbstbestimmung jenseits des Körperlichen, 2024, 181, 185 f.; Schmidt, Pornographie und sexuelle Selbstbestimmung, 2025, S. 193 ff.
[26] Zur nicht-körperlichen Dimension sexueller Selbstbestimmung vgl. Sanow, Die Strafbarkeit voyeuristischer Bildaufnahmen, 2025, S. 72 f.; Burghardt/Schmidt/Steinl JZ 2022, 502, 503 f.
[27] Vgl. Lennartz NJW 2023, 3543, 3544 Rn. 6.
[28] Unter der Bezeichnung bildbasierte sexualisierte Gewalt werden Phänomene wie Revenge Porn, Upskirting und auch sexualisierende Deepfakes gefasst. Ihnen ist gemeinsam, dass von einer anderen Person authentische oder täuschend echte sexualbezogene Bild- oder Videoaufnahmen angefertigt und verwendet werden, ohne dass diese Person eingewilligt hat. Vgl. Henry et al., Image-based sexual Abuse, 2021, S. 4 f. Wörner/Gmelin RIDP 95 (2024), 367, 370 ff. sprechen von Data-based sexual Abuse. Allerdings kommt es doch auf die Bildhaftigkeit (nicht: Bildaufnahme) an, da diese einen mittelbaren Übergriff auf den Körper darstellt.
[29] Vgl. u.a. Henry et al. (Fn. 28), S. 5 f.
[30] Vgl. Härtlein KriPoZ 2025, 387, 394.
[31] Vgl. Völzmann ZUM 2025, 493, 497; Burghardt/Schmidt/Steinl JZ 2022, 502, 504; Valentiner (Fn. 24), S. 379 f.
[32] Vgl. BR-Drs. 21/1383, S. 13.
[33] Vgl. Valerius CyberStR 2025, 1, 5 f.
[34] Blocher KIR 2025, 225, 226.
[35] Vgl. zur Verhältnismäßigkeit des Strafmaßes auch Woerlein MMR-aktuell 2024, 01624 unter IV.2.
[36] Vgl. zum Ganzen Henry et al. (Fn. 28), S. 53 ff.
[37] Vgl. Martin inPowell/Flynn/Sugiura (Hrsg.), The Palgrave Handbook of Gendered Violence and Technology, 2021, 62; Meehan inPowell/Flynn/Sugiura (Hrsg.), The Palgrave Handbook of Gendered Violence and Technology, 2021, 285 ff.; Ayyub, In India, Journalists Face Slut-Shaming and Rape Threats, New York Times v. 22.5.2018, https://perma.cc/A7WR-PF6L (zuletzt abgerufen am 27.11.2025).
[38] Vgl. Bates Feminist Criminology 12 (2017), 22, 30 ff.
[39] GREVIO, General Recommendation No. 1 on the digital dimension of violence against women, adopted on 20 October 2021, Nr. 38.
[40] BT-Drs. 15/1891, S. 7; 15/2466, S. 5.
[41] Ebenso Rückert et al. NSW 2025, 315, 320; Valerius CyberStR 2025, 1, 2; Sanow (Fn. 26), S. 201; Greif, Strafbarkeit von bildbasierten sexualisierten Belästigungen, 2022, S. 232; Lantwin MMR 2020, 78, 79; vgl. auch BGH BeckRS 2024, 8894 Rn. 28; Eisele, in Tübinger Kommentar StGB, 31. Aufl. 2025, § 201a Rn. 6.
[42] Ebenso Sanow (Fn. 26), S. 201 f.; Greif (Fn. 41), S. 232 f.
[43] Vgl. Greif (Fn. 41), S. 233; Meinicke DSRITB 2020, 981, 987 f.; TK/StGB-Eisele (Fn. 41), § 184b Rn. 20.
[44] Vgl. nur Brodowski, in BeckOK Datenschutzrecht, 55. Ed. 1.2.2026, § 42 BDSG Rn. 15 (Sonderdelikt) und Bieber, in BeckOK StGB, 68. Ed. 1.2.2026, § 42 BDSG Rn. 4 f. (Jedermanndelikt).
[45] Vgl. Greif (Fn. 41), S. 211, 234; Lantwin MMR 2020, 78, 80.
[46] Vgl. Greif (Fn. 41), S. 235.
[47] Ebenso für § 201a II StGB Rückert et al. NSW 2025, 315, 320 f.; Elsner/Meinen/Rückert KriPoZ 2025, 269, 274; anders Sanow (Fn. 26), S. 202; Blocher KIR 2025, 225, 228; Evers Kriminalistik 2025, 440, 447; Meinicke DSRITB 2020, 981, 986 f.; Kumkar/Rapp ZfDR 2022, 199, 209; Lantwin MMR 2020, 78, 79; Thiel ZRP 2021, 202, 204.
[48] Vgl. u.a. Schmidt, in Münchener Kommentar StGB, 5. Aufl. 2025, § 184b Rn. 17, 35; Blocher KIR 2025, 225, 227; Lantwin MMR 2020, 78, 80.
[49] Vgl. allgemein Zaczyk, in Nomos Kommentar StGB, 5. Aufl. 2017, vor §§ 185 ff. Rn. 21;
Eisele/Schittenhelm, in Tübinger Kommentar StGB, 31. Aufl. 2025, § 186 Rn. 7; BGH NStZ 1984, 216. Ebenso für Deepfakes Sanow (Fn. 26), S. 202 f.; anders Rückert et al. NSW 2025, 315, 318 f.; Evers Kriminalistik 2025, 440, 447; Greif (Fn. 41), S. 237; Kumkar/Rapp ZfDR 2022, 199, 208; Meinicke DSRITB 2020, 981, 989 f.
[50] Vgl. u.a. Rückert et al. NSW 2025, 315, 321 f.; Gomille ZUM 2025, 500, 503; Specht-Riemenschneider, in Dreier/Schulze UrhG, 8. Aufl. 2025, § 22 Rn. 1; Engels, in BeckOK Urheberrecht, 49. Ed. 1.3.2026, § 22 KUG Rn. 20; Greif (Fn. 41), S. 238.
[51] BT-Drs. 21/1383, S. 7.
[52] Vgl. BT-Drs. 21/1383, S. 17.
[53] Vgl. BT-Drs. 21/1383, S. 17.
[54] Vgl. BT-Drs. 21/1383, S. 9 ff.
[55] Vgl. nur Graf, in Münchener Kommentar StGB, 5. Aufl. 2025, vor § 201 Rn. 7; TK/StGB-Eisele (Fn. 41), vor §§ 201 ff. Rn. 2.
[56] Vgl. nur MüKo/StGB-Graf (Fn. 55), vor § 202a Rn. 2.
[57] Vgl. TK/StGB-Eisele (Fn. 41), § 202a Rn. 1a.
[58] Vgl. zur Einordnung Schmidt, in Münchener Kommentar StGB, 5. Aufl. 2025, § 184b Rn. 1 ff.
[59] Vgl. BMJV (Fn. 2), S. 12.
[60] Woerlein MMR-aktuell 2024, 01624 unter IV.4.; vgl. auch Vassiliaki CR 2024, 701, 703.
[61] BT-Drs. 21/1383, S. 13.
[62] Vgl. BT-Drs. 21/1383, S. 16.
[63] Vgl. BT-Drs. 19/19859, S. 24 f. und 26.
[64] Vgl. BRAK, Stellungnahme Nr. 75/2024, S. 4; Valerius CyberStR 2025, 1, 5; Woerlein MMR-aktuell 2024, 01624 unter IV.1.
[65] BT-Drs. 21/1383, S. 15.
[66] Vgl. Fn. 2.
[67] Vgl. zu einer ausführlicheren Kritik, Schmidt, Vorschlag zur Kriminalisierung sexualisierender Deepfakes als eine Form bildbasierter sexualisierter Gewalt, 2026, unter G. (https://digitalrecht-oe.uni-trier.de/index.php/droe/catalog/book/15).
[68] Vgl. BT-Drs. 21/1383, S. 17 f., a.A. Woerlein MMR-aktuell 2024, 01624 unter IV.3.
[69] Vgl. BRAK, Stellungnahme Nr. 75/2024, S. 5 und u.a. BVerfGE 99, 185, 197; 61, 1, 8; Grabenwarter, in Dürig/Herzog/Scholz GG, 108. EL 8/2025, Art. 5 Abs. 1 Rn. 48 f.
[70] Vgl. etwa Renzikowski, in Münchener Kommentar StGB, 5. Aufl. 2025, § 184k Rn. 23; TK/StGB-Eisele (Fn. 41), § 184k Rn. 21; Noltenius, in Systematischer Kommentar StGB, 10. Aufl. 2024, § 184k Rn. 21; Bosch, in SSW StGB, 6. Aufl. 2024, § 184k Rn. 8; Schumann, in Nomos Kommentar StGB, 6. Aufl. 2023, § 184k Rn. 11; Seidl/Wittschurky NStZ 2023, 392, 395.