Recht der Digitalisierung
Strafrechtlicher Schutz digitaler Gegenstände – Teil 1
In zwei zusammenhängenden Beiträgen wird untersucht, inwieweit für Konstellationen des Entzugs (Teil 1), aber auch der Erschaffung (Teil 2) virtueller Gegenstände in Online-Communities der „klassische“ Eigentums- und Vermögensschutz des StGB greift. Dies betrifft die strafrechtliche Einordnung digitaler Gegenstände und ihre rechtliche Zuordnung aufgrund ihrer Existenz in einer virtuellen Welt. Es wird sich zeigen, dass der [...]Medizinstrafrecht
BGH, Urteil vom 13.8.2025 – 5 StR 55/25
A. Sachverhalt Gegenstand des Urteils ist der Tod des seinerzeit 18-jährigen Geschädigten D. A. , Sohn der Nebenklägerin Am. und Vater der Nebenklägerin T. , der am 27. Mai 2016 im Rahmen einer durch den Angeklagten A. als Anästhesist betreuten Vollnarkose ein Lungenödem erlitt und hieran verstarb. Die Narkose war für Zwecke einer umfangreichen Zahnsanierung eingeleitet worden, [...]Medizinstrafrecht
BVerfG, Beschluss vom 23.9.2025–1 BvR 2284/23 und 2285/23
A. Vereinfachter Sachverhalt (Zusf. Schmitt) Das Jahr 2020 war geprägt von der Berichterstattung über Inzidenzzahlen, Infektionsverläufe und auch über die (Über-)Belegung von Behandlungsplätzen in deutschen wie europäischen Krankenhäusern. Es verbreitete sich die Befürchtung, dass eine Triage notwendig werden würde. Aufgrund dessen wandten sich neun Beschwerdeführende [1] an das Bundesverfassungsgericht: Aufgrund eigener körperlicher Behinderung bestehe das [...]Strafprozessrecht und Sanktionenrecht
Das „Ordnungswidrigkeitenrecht 2.0“ oder: die dunkle Seite der Kontingenz
Das Ordnungswidrigkeitenrecht und seine Vorläufer waren lange Gegenstand intensiver strafrechtswissenschaftlicher Überlegungen, die jedoch in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts weitgehend zum Erliegen gekommen sind. Der Beitrag untersucht die Gründe und die Konsequenzen. A. Einführung Das Bestreben, vom „echten“ Kriminalstrafrecht ein anderes Sanktionsregime abzuschichten, gilt als „Konstante der Strafrechtsgeschichte der letzten zwei Jahrhunderte“.[1] Zu dieser [...]Recht der Digitalisierung