Spontanäußerungen im Lichte des § 114b StPO

Reference: NSW 2024, 170-184
DOI: 10.61039/29427509-2024-13

Während Rechtsprechung und Literatur die Belehrungspflicht vor Vernehmungen gemäß § 136 I 2 StPO über Jahrzehnte konkretisierten, ist die Belehrungspflicht infolge der Verhaftung von Beschuldigten gem. § 114b StPO bisher kaum Gegenstand von Veröffentlichungen und Entscheidungen geworden. Auf den ersten Blick mag die Vorschrift eindeutig sein – besonders im Hinblick auf Spontanäußerungen zeigen sich jedoch erhebliche, zumal praxisrelevante Probleme. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die Hintergründe der Vorschrift und ihren Anwendungsbereich anhand von Fallbeispielen.

A. Europarechtlicher Hintergrund

§ 114b StPO wurde angesichts einer Forderung des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe[1] mit Gesetz vom 27.09.2009 in die deutsche Strafprozessordnung eingefügt. Der Ausschuss hatte moniert, das deutsche Recht sichere die Selbstbelastungsfreiheit nicht ausreichend: Vor Einführung des § 114b StPO genügte die polizeiliche Belehrung über die Selbstbelastungsfreiheit gem. §§ 136 I 2, 163a IV 2 StPO. Diese musste allerdings erst erfolgen, sobald eine Vernehmungssituation eintrat. Da

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das Risiko der Einschüchterung und Misshandlung von Beschuldigten jedoch direkt nach der Freiheitsentziehung am größten ist, wurde eine Rechtsbelehrung unmittelbar nach der Festnahme gefordert.[2] Mit § 114b StPO beseitigte der Gesetzgeber diese prozessuale Schwachstelle.[3] Durch die daraus folgende Vorverlagerung[4] der Belehrungspflichten sollten die Beschuldigtenrechte gestärkt werden.[5] Seitdem ist gem. § 114b I 1 StPO unverzüglich nach der Verhaftung nach Maßgabe von § 114b II StPO zu belehren.

Zur Umsetzung der Strafverfahrens-Dolmetsch-Richtlinie 2010/64/EU und der Richtlinie über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren 2012/13/EU (Unterrichtungs-RL) wurde die Vorschrift 2013 neu gefasst.[6] Zwischen 2017 und 2021 wurden einige Ziffern und Sätze der Vorschrift neu eingefügt, darunter § 114b II 1 Nr. 4a StPO, die eine Belehrungspflicht über das Recht auf Pflichtverteidigung beinhaltet.

B. Anwendungsbereich

§ 114b StPO setzt Art. 4 I 1 Unterrichtungs-RL[7] um, wonach eine unverzügliche Belehrung nach Festnahme oder Inhaftierung[8] sicherzustellen ist. Eine die Belehrungspflicht auslösende Festnahme liegt, in überschießender Umsetzung der Richtlinie, neben der Verhaftung aufgrund Haftbefehls gem. § 114 StPO und weiteren originär freiheitsentziehenden Maßnahmen gem. §§ 127 IV, 127b I 2, 230 II, 236, 329 IV StPO, auch bei der Identitätsfeststellung gem. §§ 163, 163c StPO vor.[9] Das bloße Anhalten, Befragen nach Personalien und die Einsichtnahme in freiwillig vor-

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gelegte Ausweispapiere stellen noch keine die Belehrungspflicht auslösende Freiheitsentziehung dar.[10] Erst wenn durch Festhalten das Entfernen der kontrollierten Person verhindert wird, werden die Pflichten des § 114b StPO ausgelöst.[11]

C. Belehrungspflichten nach §§ 136 I 2, 4, 5, 163a IV, 114b StPO und die Folgen von Verstößen

Nachdem dargestellt wurde, welche Umstände die Belehrungspflicht auslösen, soll nunmehr die Belehrungspflicht selbst untersucht werden. Zeitpunkt, Inhalt und Reichweite der Belehrungspflicht nach § 114b StPO werden anschaulich, wenn man sie im Vergleich zur Belehrungspflicht bei Vernehmungen gem. § 136 I 2 StPO analysiert.

I. §§ 136 I 2, 4, 5, 163a IV StPO

Gem. §§ 136 I 2, 163a IV StPO ist die beschuldigte Person bei Beginn der Vernehmung[12] über ihre Aussagefreiheit, ihr Recht auf Verteidigerkonsultation und darüber, welche Tat ihr zur Last gelegt wird, zu belehren. Eine Vernehmung ist jedes Auskunftsverlangen einer Verhörsperson in amtlicher Funktion gegenüber der beschuldigten Person (förmlicher Vernehmungsbegriff[13]).[14] Unterbleibt die erforderliche Belehrung, hat dies nach einhelliger Ansicht grundsätzlich die Unverwertbarkeit belastender Beschuldigtenaussagen zur Folge.[15]

§ 136 I 4 StPO verpflichtet weiterhin, Beschuldigte auf den anwaltlichen Notdienst hinzuweisen. § 136 I 5 StPO normiert explizit auch die Pflicht, über das Recht auf Pflichtverteidigerbestellung zu informieren.[16] Verstöße gegen diese Belehrungspflichten ziehen nach der Rechtsprechung

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nur ausnahmsweise ein Beweisverwertungsverbot nach sich.[17]

Spontanäußerungen von Beschuldigten sollen dementgegen grundsätzlich keinem Belehrungsvorbehalt unterliegen und verwertbar sein.[18] Spontanäußerungen sind solche Angaben, die den Strafverfolgungsbehörden ungefragt und ohne jede sonstige Veranlassung gemacht werden.[19] Das bedeutet, dass bei Spontanäußerungen noch keine die Belehrungspflicht auslösende Vernehmungssituation vorliegt, ab welcher die Strafverfolgungsbehörden der tatverdächtigen Person als beschuldigter Person begegnen und die Gefahr besteht, dass im Glauben an eine vermeintliche Aussagepflicht Angaben gemacht werden.[20] Aus diesem Grund besteht bei Spontanäußerungen vor Vernehmungsbeginn noch gar kein Bedürfnis für eine Belehrung und dementsprechend erst Recht nicht für ein Verwertungsverbot.

II. § 114b StPO

1. Die Belehrungspflicht nach § 114b StPO und die (Un-)Verwertbarkeit bei Verstößen

Seit der Einführung des § 114b StPO sind Beschuldigte unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern,[21] mit Einleitung der freiheitsentziehenden Maßnahme gem. § 114b I 1 StPO über ihre Rechte nach Maßgabe von § 114b II StPO zu belehren.

Die Belehrung muss grundsätzlich schriftlich, ggf. zusätzlich mündlich gem. § 114 I 1, 2 StPO erfolgen. Inhaltlich korrespondieren die Belehrungspflichten hinsichtlich des Schweigerechts aus § 114b II Nr. 2 StPO, des Rechts zur Beantragung einzelner Beweiserhebungen aus § 114b II Nr. 3 StPO und des Rechts auf Verteidigerkonsultation aus § 114b II Nr. 4, 4a StPO mit den Belehrungspflichten aus §§ 136 I 2, 4, 5, 163a III 2, IV StPO. Da mit der Einführung des § 114b StPO lediglich die bereits bestehenden Belehrungspflichten aus §§ 136, 163a

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III 2, IV StPO ausgeweitet werden sollten, verbleibt es hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen bei den Maßstäben des § 136 StPO.

Ob die Missachtung der Belehrungspflicht aus § 114b StPO zur Unverwertbarkeit der Aussage führt, ist zumindest nicht gesetzlich geregelt.[22] In der Literatur ist die Frage umstritten. Während einige Stimmen von einem absoluten unselbstständigen Beweisverwertungsverbot ausgehen,[23] will die h.L. das Durchgreifen eines Beweisverwertungsverbots von einer Abwägung zwischen der Tiefe des Verstoßes und der Selbstbelastungsfreiheit abhängig machen,[24] wobei ein Verwertungsverbot entweder regelmäßig[25] oder nur in Ausnahmefällen[26] angenommen wird.

Den Gesetzesmaterialien ist zu dieser Frage lediglich zu entnehmen, dass die Belehrung nach § 114b I, II Nr. 2-4 StPO bezwecken soll, dass eine angemessene Vorbereitung auf die spätere Vernehmung möglich ist.[27] Ob daraus aber folgt, dass den Beschuldigten vor der Vernehmung kein Recht auf Selbstbelastungsfreiheit zustehen soll, sodass der Belehrungszweck aus § 136 I 2 StPO in der Verhaftungssituation des § 114b StPO noch nicht greifen würde, ist unklar. Vielmehr wollte der Gesetzgeber[28] der Forderung des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unangemessener Behandlung nachkommen, der eine unverzügliche Belehrung „gleich zu Beginn der Freiheitsentziehung“ verlangte, da „das Risiko der Einschüchterung und Misshandlung“ in diesem Zeitraum am größten sei.[29] Von dieser Belehrungspflicht sollte es, im Gegensatz zur Belehrung über das Recht zur Angehörigenkonsultation, keine Ausnahmen geben.[30] Für einen effektiven Beschuldigtenschutz dürften Äußerungen, die einem Belehrungsmangel unterliegen, daher grundsätzlich auch nicht verwertet werden.

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Der Normzweck streitet für die grundsätzliche Annahme eines Beweisverwertungsverbots. § 114b II 1 Nr. 2-4 StPO will verhindern, dass Beschuldigte unter dem faktischen Einfluss der Verhaftung vorzeitig selbstbelastende Angaben machen. Bei einer Verhaftung entsteht eine besondere psychische Drucksituation, die mindestens der einer Vernehmung entspricht.[31] Um Beschuldigtenrechte in diesem Stadium effektiv zu schützen, und damit dem effet utile[32]von Art. 4 I 1 der Unterrichtungs-RL Rechnung zu tragen, muss eine grundsätzliche Unverwertbarkeit der Äußerungen bei Verstoß gegen die Belehrungspflicht angenommen werden. Nur ein Beweisverwertungsverbot kann den Schutz von Betroffenen im Strafverfahren[33] effektiv gewährleisten. Allerdings ist auch dem Europarecht keine Wertung zu entnehmen, dass jeder Verstoß gegen § 114b II 1 Nr. 2-4 StPO automatisch und zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot führen muss. Vielmehr erkennt auch das Europäische Recht[34] das Bedürfnis nach effektiver Strafverfolgung an[35] und steht damit der Anwendung der Abwägungslösung[36] nicht entgegen.[37]

Für ein strenges Verwertungsverbot spricht zudem, dass schon im Zusammenhang mit § 136 I 2 StPO umstritten war, ob auch andere Verhaltensweisen von Polizeibeamt:innen– wie z.B. die vorläufige Festnahme – die Belehrungspflicht aus § 136 I 2 StPO auslösen und zur Unverwertbarkeit von Beschuldigtenaussagen führen können, da sie die gleiche Drucksituation für Beschuldigte entstehen lassen.[38] Die Antwort auf diese Frage ist nun in § 114b StPO gesetzlich normiert und in Art. 4 I 1 Unterrichtungs-RL europarechtlich verankert. Daher sind Aussagen von Beschuldigten nach ihrer Verhaftung ohne vorherige Belehrung nach § 114b II 1 Nr. 2-4 StPO grundsätzlich unverwertbar.

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Zu klären bleibt noch, ob eine spätere Belehrung einen Verstoß heilen kann. Insoweit ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber § 136 StPO: Es kann lediglich eine erneute Beschuldigtenaussage nach qualifizierter Belehrung über die Unverwertbarkeit der früheren Aussage verwertet werden, wohingegen eine Heilung im engeren Sinne nicht in Betracht kommt.[39] Die mit dem Belehrungsmakel behafteten Angaben sind unter keinen Umständen verwertbar.

Lediglich bei Äußerungen von Beschuldigten, die erst in der ersten Vernehmung nach ordnungsgemäßer Belehrung im Sinne des § 136 StPO nach vorherigem Schweigen getätigt werden, ist ein etwaiger Verstoß gegen § 114b StPO unbeachtlich.[40]

2. Spontanäußerungen im Rahmen von § 114b StPO?

Fraglich ist, wie mit Spontanäußerungen im Rahmen von § 114b StPO umzugehen ist.

Zuerst ist festzustellen, dass schon die Grundkonzeption von Spontanäußerungen nicht auf den Fall des § 114b StPO passt, da die Belehrungspflicht hier nicht vom Vorliegen einer Vernehmungssituation abhängt. Stattdessen entsteht die Belehrungspflicht nach § 114b StPO unverzüglich infolge der Verhaftung. Äußerungen, die keiner Belehrungspflicht unterliegen, kommen damit nur in dem Zeitfenster zwischen Verhaftung und Schuldhaftigkeit des Zögerns der Polizeibeamt:innen in Betracht.[41]

Selbst dann sind spontane Beschuldigtenaussagen aber regelmäßig durch die Verhaftungssituation veranlasst, sodass es sich im Gegensatz zu den Fällen des § 136 I 2 StPO um keine eigeninitiierten Spontanäußerungen im eigentlichen Sinne handelt.[42] Daher stellt sich die Frage, ob § 114b StPO überhaupt Raum für verwertbare, spontane Äußerungen lässt – und wenn ja unter welchen Voraussetzungen.

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D. Fünf Fälle spontaner Beschuldigtenangaben auf dem Prüfstand

Im Folgenden sollen fünf Fallkonstellationen daraufhin untersucht werden, ob die Aussagen trotz unterbliebener Belehrung nach § 114b StPO als Spontanäußerungen verwertbar sind. Zunächst soll anhand von Fall 1 erläutert werden, wann spätestens eine Belehrung nach § 114b StPO zu erfolgen hat. Ob diese einfachrechtlichen zeitlichen Grenzen auch im Lichte des Verfassungsrechts Bestand haben, wird in Fall 2 geprüft. Fall 3 befasst sich mit der Frage, wie lange eine Spontanäußerung höchstens andauern kann, ohne dass eine Belehrung erfolgen muss. Schließlich werden in den Fällen 4 und 5 Fragen der Ursächlichkeit des Belehrungspflichtverstoßes erörtert: Diese könnte entfallen, weil Dritte – Private – die maßgebliche Ursache für Äußerungen setzen (Fall 4). Genauso könnte ein Kausalzusammenhang zu verneinen sein, weil sich die Belehrungspflicht inhaltlich nicht auf die getätigten Angaben erstreckt (Fall 5).

Fall 1: Der:die Beschuldigte wird unmittelbar infolge eines strafrechtlich relevanten Tumults festgenommen und im Polizeiwagen abgeführt. Auf der Fahrt zum Polizeirevier äußert er:sie sich von sich aus zu seiner Beteiligung an der eben begangenen Straftat. Eine Belehrung blieb aus.

Der Wortlaut von § 114b I 1 StPO fordert eine unverzügliche Belehrung infolge der Verhaftung und damit keine sofortige, sondern eine solche „ohne schuldhaftes Zögern“.[43] Insofern wird den Polizeibeamt:innen ein gewisser zeitlicher Spielraum eingeräumt[44] und damit dem Umstand Rechnung getragen, dass es nicht immer praktisch möglich ist, Beschuldigte sofort zu belehren – vielmehr können die Umstände des Einzelfalls die Polizeibeamt:innen zur Verrichtung unaufschiebbarer Angelegenheiten wie beispielsweise die Sicherung der durchsuchten Wohnung oder die Hinzuziehung eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin zur effektiven Belehrung zwingen.[45]

Dies steht in Einklang mit europäischem Recht. Zwar unterscheidet sich der Wortlaut von Art. 4 I 1 Unterrichtungs-RL insofern, dass dort eine

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„umgehende“ Belehrung gefordert wird, allerdings zeigt Erwägungsgrund 19 der Unterrichtungs-RL, dass auch der europäische Gesetzgeber erkannte, dass eine Belehrung nicht immer möglich ist: Die Belehrung soll „umgehend im Laufe des Verfahrens und spätestens vor der ersten offiziellen Vernehmung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person durch die Polizei oder eine andere zuständige Behörde“ erfolgen.

Für unaufschiebbare Maßnahmen gibt es in Fall 1 keine Anhaltspunkte; die Polizeibeamt:innen hätten den:die Beschuldigten jedenfalls belehren können und müssen, bevor sie mit ihm:ihr zum Polizeirevier aufgebrochen sind. Ein Zuwarten bis zur Verbringung auf das Polizeirevier oder gar bis zur Vernehmung stellt schuldhaftes Zögern i.S.d. § 114b I 1 StPO dar.[46] Dass sich der:die Beschuldigte von sich aus geäußert hat und nicht durch eine staatliche Stelle vernommen wurde, spielt im Rahmen des § 114b StPO keine Rolle.

Da die Verhaftung ebenfalls eine psychische Drucksituation auf Beschuldigte ausübt, ist bei Verstoß gegen § 114b StPO parallel zu § 136 I 2 StPO regelmäßig ein unselbstständiges Beweisverwertungsverbot anzunehmen.[47] Insbesondere spontane Aussagen von Beschuldigten während des Transports zur Polizeiwache verstoßen damit regelmäßig gegen § 114b StPO und sind infolgedessen unverwertbar.[48] Bei Fall 1 handelt es sich mithin um den Grund- und Hauptanwendungsfall des § 114b StPO.

Fall 2: Der:die Beschuldigte wird unmittelbar infolge eines strafrechtlich relevanten Tumults festgenommen und äußert sich umgehend zu seiner:ihrer Beteiligung hieran, ohne dass zuvor eine Belehrung erfolgte. Zum Zeitpunkt der Äußerung waren die Polizeibeamt:innen damit beschäftigt, weitere Tatverdächtige festzunehmen und den Tumult aufzulösen.

Hier ist fraglich, ob den Polizeibeamt:innen ein zeitlicher Spielraum vor Durchführung der Belehrung verblieb, bzw. ab wann von einem schuldhaften Zögern auszugehen ist. Der Begriff des schuldhaften Zögerns ist grundsätzlich eng zu verstehen. Ein zulässiges Aufschieben der Belehrung kommt aber bei Vornahme anderer unaufschiebbarer Angelegenheiten – insbesondere in unübersichtlichen Festnahmesituationen – in Betracht. Beispielsweise ist Polizeibeamt:innen nicht zuzumuten, eine

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Belehrung durchzuführen, während sich die betroffene Person oder weitere Beteiligte gegen die Maßnahme zur Wehr setzen bzw. aggressives Verhalten zeigen.[49]

Im vorliegenden Fall waren die Polizeibeamt:innen mit der Festnahme weiterer Personen und der Auflösung des Tumults beschäftigt. Aufgrund der Unübersichtlichkeit solcher Tumulte und der Gefahr der Flucht anderer Verdächtiger können diese Maßnahmen nicht hintangestellt werden – es handelt sich um unaufschiebbare Angelegenheiten. Die Belehrung muss jedoch umgehend erfolgen, sobald die Maßnahmen abgeschlossen sind. Damit war vor der spontanen Äußerung des:der Beschuldigten noch keine Belehrung erforderlich, sodass kein Verstoß gegen § 114b StPO vorliegt.

Auch ohne Belehrungsmangel könnte aber ein selbstständiges Beweisverwertungsverbot aus dem Nemo-tenetur-Grundsatz folgen.

Im Rahmen von § 136 I 2 StPO wird dies überwiegend abgelehnt.[50] Vielmehr wird die Verwertbarkeit eines Spontangeständnisses immer dann bejaht, wenn eine Belehrungspflicht aus § 136 I 2 StPO verneint wird.

Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Belehrungspflicht nach § 136 I 2 StPO für jene Fälle angeordnet wurde, in denen die Aussagefreiheit von Beschuldigten aufgrund der Konfrontation durch eine staatliche Stelle und damit aufgrund der Gefahr des Anscheins einer Aussagepflicht betroffen ist.[51] Die Verletzung dieses Normzwecks führt regelmäßig auch gleichzeitig zur Unverwertbarkeit der Aussage. Umgekehrt sind Beschuldigte weniger schutzwürdig, wenn mangels Vernehmungssituation bei Spontanäußerungen keine Belehrungspflicht besteht, sodass die Aussage dann grundsätzlich auch verwertbar ist.

Im Rahmen von § 114b StPO ist für die Annahme einer Belehrungspflicht(-verletzung) maßgeblich auf die Schuldhaftigkeit des Zögerns der Polizeibeamt:innen bei der Belehrung abzustellen. Diese Voraussetzung korreliert jedoch nicht mit dem allgemeinen Zweck von Belehrungspflichten, die Beschuldigtenrechte in Situationen unmittelbaren Aussagedrucks zu stärken und so die Aussagefreiheit zu gewährleisten. Ob das

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Zögern der Polizeibeamt:innen schuldhaft ist und daher keine Belehrungspflicht besteht, macht für die unbelehrte beschuldigte Person keinen Unterschied: Diese sieht sich der (verhaftenden) Staatsgewalt gegenüber und ist damit unmittelbarem Rechtfertigungsdruck ausgesetzt. Anders als im Rahmen des § 136 I 2 StPO wird der Schutz der Aussagefreiheit also nicht erst im Zeitpunkt der Belehrungspflicht, sondern bereits zuvor tangiert. Um diesem Unterschied Rechnung zu tragen, kann die Verwertbarkeit einer Äußerung vor Eintritt der Belehrungspflicht gem. § 114b I 1 StPO nicht allein aus dem Fehlen eines Belehrungsmangels gefolgert werden, sondern muss unabhängig davon anhand des verfassungsrechtlich und konventionsrechtlich garantierten[52] Schweigerechts geprüft werden. Hiergegen kann nicht eingewendet werden, dass sich die Reichweite des Nemo-tenetur-Grundsatzes in den normierten Belehrungspflichten erschöpft – das einfache Recht determiniert Verfassungsrecht nicht. Vielmehr kann das einfache Recht die Rechtslage nur in den Grenzen der Verfassung gestalten.[53] Allerdings muss die einfachgesetzliche Wertung bei der Annahme eines Beweisverwertungsverbots aus Verfassungsrecht Berücksichtigung finden:

Wo der Gesetzgeber von seiner Einschätzungsprärogative Gebrauch gemacht und selbst eine Abwägung von Verfassungsgütern vorgenommen hat, kann die einfachgesetzliche Wertung nur dort durch Verfassungsrecht derogiert werden, wo der Gesetzgeber Maßgaben der Verfassung nicht hinreichend Rechnung getragen hat. Ob ein Beweisverwertungsverbot eintritt, muss mithin selbstständig unter Berücksichtigung der einfachgesetzlichen Wertung und unter Zuhilfenahme der Abwägungslehre erörtert werden.

Dabei streitet die Effektivität der Strafrechtspflege und das Streben nach materiell richtigen Ergebnissen für die Verwertbarkeit. Dagegen spricht allerdings die wirksame Gewährleistung zentraler Beschuldigtenrechte.

Zeigen sich im Fall besondere Anhaltspunkte, die auf eine Aussage nur angesichts des unmittelbaren Drucks in der Verhaftungskonstellation schließen lassen, so kann ausnahmsweise ein eigenständiges Beweisverwertungsverbot ungeachtet des § 114b I 1 StPO anzunehmen sein. Es ist jedoch zwischen zwei Fallkonstellationen zu differenzieren:

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Zieht sich die Durchführung unaufschiebbarer Maßnahmen über einen längeren Zeitraum hin, sodass noch keine Belehrungspflicht besteht und äußert sich die betroffene Person erst nach längerer Einwirkung der Freiheitsentziehung, ist davon auszugehen, dass gerade der Druck der Freiheitsentziehung die Aussage bestimmt hat. Ausnahmsweise kann dann ein selbstständiges Beweisverwertungsverbot angenommen werden.

Demgegenüber hat der Gesetzgeber für die Drucksituation durch die akute Verhaftung eine Abwägung zwischen polizeitaktischer Praktikabilität einerseits und den Beschuldigtenrechten andererseits getroffen, indem er nur eine „unverzügliche“ Belehrung forderte. Daher kann bei sofortiger Äußerung von Beschuldigten, vor möglicher Belehrung, kein eigenständiges Beweisverwertungsverbot aus dem Nemo-tenetur-Grundsatz abgeleitet werden.

Im vorliegenden Fall äußerte sich der:die Beschuldigte „umgehend“ zur Beschuldigung, sodass die Aussage keinem Verwertungsverbot unterliegt. Wären die Polizeibeamt:innen dagegen länger mit der Auflösung des Tumults und den Festnahmen beschäftigt, sodass der:die schon verhaftete Beschuldigte „schmoren“ muss, kann bei Kausalität des damit verbundenen Drucks ein Verwertungsverbot angenommen werden.

Fall 3: Der:die Beschuldigte wird unmittelbar infolge eines strafrechtlich relevanten Tumults festgenommen und äußert sich umgehend zu ihrer Beteiligung hieran, ohne dass zuvor eine Belehrung erfolgte. Zum Zeitpunkt der Äußerung waren die Polizeibeamt:innen damit beschäftigt, weitere Tatverdächtige festzunehmen und den Tumult aufzulösen. Auch nachdem die Polizeibeamt:innen allen unaufschiebbaren Angelegenheiten nachgekommen sind, fährt der:die Beschuldigte ohne eine Sprechpause zu machen fort, sich umgehend und umfassend über einen längeren Zeitraum zu dem Tatvorwurf zu äußern.

Die Verwertbarkeit der anfänglichen Äußerungen des:der Beschuldigten entspricht Fall 2.

Sobald die Polizeibeamt:innen allen unaufschiebbaren Angelegenheiten nachgekommen sind, hätten sie die beschuldigte Person grundsätzlich nach § 114b StPO belehren müssen.

Fraglich ist aber, wie damit umzugehen ist, dass sich der:die Beschuldigte fortdauernd äußerte. Kurze Geständnisse können nach der Rechtsprechung zu § 136 I 2 StPO auch ohne Belehrung entgegengenommen

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werden.[54] Aus § 136 I StPO folgt grundsätzlich keine Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, Spontanäußerungen zum Zwecke der Belehrung zu unterbrechen.[55] Nachfragen dürfen ohne Belehrung nicht gestellt werden.[56] Allerdings läge nach Ansicht des BGH ein Verstoß gegen die Norm nahe, wenn sich die Polizeibeamt:innen über einen beträchtlichen Zeitraum Einzelheiten über eine Straftat berichten lassen, da dies einer Umgehung der Belehrungspflicht nahekäme.[57] Letzteres gilt erst Recht für § 114b StPO – in diesen Konstellationen ist den Ermittlungsbeamt:innen abzuverlangen, die Angaben zu unterbrechen. Lässt die beschuldigte Person dies jedoch hartnäckig nicht zu, fußt die Aussage nicht auf dem Belehrungsmangel. Zuvor verpflichtet auch § 114b StPO nicht, eine Spontanäußerung zu unterbinden und zu belehren.[58]

Jedenfalls wird die Belehrungspflicht nach § 136 I 2 StPO wie nach § 114b StPO ausgelöst, wenn es zu einer Sprechpause während der Aussage kommt. Spätestens dann wird eine Belehrung möglich und damit verpflichtend.

Im vorliegenden Fallberichtete der:die Beschuldigte umfassend. Zwar pausierte er:sie nicht, jedoch hätten die Beamt:innen den Redefluss angesichts der umfassenden Selbstbelastung über einen längeren Zeitraum zur Belehrung gem. § 114b StPO unterbrechen müssen. Die Angaben sind ab dem Zeitpunkt unverwertbar, ab dem eine Unterbrechung hätte erfolgen müssen.

Fall 4: Der:die Beschuldigte wird infolge eines strafrechtlich relevanten Geschehens festgenommen und äußert sich auf Zuruf des:der Geschädigten zu seiner:ihrer Beteiligung an dem Geschehen. Dies vernehmen die Ermittlungsbeamt:innen. Eine mögliche vorherige Belehrung blieb aus.

Das Unterbleiben einer Belehrung trotz Festnahmesituation verstieß mangels anderer unaufschiebbarer Angelegenheiten gegen § 114b StPO. Fraglich ist allerdings, ob hieraus auch ein Beweisverwertungsverbot folgt, da hier prima facie der Zuruf des:der Geschädigten, nicht aber ein Verhalten der Beamt:innen die Angaben des:der Beschuldigten auslöste.

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Der Belehrungszweck von § 136 I 2 StPO beruht darauf, dass der Anschein einer Aussagepflicht durch die Konfrontation mit staatlichen Stellen entsteht.[59] Bei der Konfrontation durch private Dritte liegt daher grundsätzlich eine andere Situation vor. Nur in Ausnahmefällen wird dennoch eine Belehrungspflicht ausgelöst, nämlich wenn mittels Privater die Belehrungspflicht bewusst umgangen werden soll und deren Verhalten den Polizeibeamt:innen zurechenbar ist.[60]

Da die psychische Drucksituation bei einer Verhaftung im Sinne des § 114b StPO jedoch nicht auf einer kommunikativen Einwirkung durch die Ermittlungsbeamt:innen, sondern allein auf der Freiheitsentziehung beruht, kann die Drucksituation für Beschuldigte auch noch bei zusätzlicher Konfrontation durch Private maßgeblich durch die Verhaftung begründet sein. § 114b I 1 StPO macht deshalb die Belehrungspflicht a priori nicht von der Vernehmungssituation abhängig. Fraglich ist nur, ob die Angaben auf dem Verstoß gegen § 114b I 1 StPO beruhen. Es muss dafür im Einzelfall festgestellt werden, ob die spontane Äußerung maßgeblich durch die Verhaftung oder aber vorrangig durch die kommunikative Einwirkung des Privaten veranlasst wurde. Aufgrund der außergewöhnlichen psychischen Belastung einer Festnahme ist jedoch im Zweifelsfall davon auszugehen, dass die Verhaftung zumindest mitursächlich für die spontane Äußerung war, sodass diese als unverwertbar einzustufen ist.

Fall 5: Der:die Beschuldigte wird unmittelbar infolge einer gefährlichen Körperverletzung festgenommen und äußert sich zu seiner:ihrer Beteiligung an einem Betäubungsmittelgeschäft vor mehreren Wochen. Die Ermittlungsbeamt:innen hatten von dieser Tat bisher keine Kenntnis. Eine vorherige Belehrung blieb aus.

In diesem Fall haben die Polizeibeamt:innen schuldhaft gezögert, den Beschuldigten zu belehren. Zeitlich liegt dieser Fall daher im Anwendungsbereich der Belehrungspflicht aus § 114b StPO.

Jedoch normiert § 114b II Nr. 2 die Belehrungspflicht bezüglich der Aussagefreiheit hinsichtlich der Beschuldigung. Nach diesem Wortlaut erstreckt sich die Belehrungspflicht nur auf die konkret vorgeworfene, der freiheitsentziehenden Maßnahme zugrunde liegenden Tat. Äußert sich die beschuldigte Person dagegen spontan zu einer weiteren Straftat, die

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nicht im Zusammenhang zu dem aktuellen Vorwurf steht, so erstreckt sich die Belehrungspflicht nicht auf diesbezügliche Äußerungen. Plastisch wird dies anhand des Falles: Zwar wäre es den Beamt:innen möglich, den Beschuldigte (global) hinsichtlich seines:ihres Schweigerechts zu belehren. Weil sie aber nicht wussten, dass sich der:die Beschuldigte einer weiteren Straftat schuldig gemacht hat, konnten sie ihn auch nicht über sein:ihr Schweigerecht gerade hinsichtlich dieser Taten belehren. Anhaltspunkte dafür, dass er:sie sich zu irgendwelchen möglichen Delikten äußert, die keinen Zusammenhang mit der Freiheitsentziehung zeitigen, bestanden nicht.

Mangels Zusammenhangs des Inhalts der Äußerung zur Festnahme kann diese auch keine Drucksituation bzw. keinen Anschein hinsichtlich einer etwaigen Aussagepflicht zu weiteren Taten erzeugen. So streitet auch der Normzweck nicht für eine Ausdehnung der Belehrungspflicht über den Wortlaut hinaus auf andere Beschuldigungen. Daher unterliegen Aussagen über andere Straftaten nicht dem Belehrungsvorbehalt des § 114b StPO.

Desgleichen kann aus dem Nemo-tenetur-Grundsatz kein eigenständiges Beweisverwertungsverbot resultieren.

E. Spontanäußerungen im Rahmen des § 114b StPO nur in engen Grenzen

Spontanäußerungen können auch bei § 114b StPO relevant werden, allerdings sind die Grenzen enger gezogen: Nur während unaufschiebbaren Maßnahmen der Polizeibeamt:innen sind Äußerungen ohne vorherige Belehrung verwertbar. Insoweit genügt das nationale Recht grundsätzlich dem Nemo-tenetur-Grundsatz. Nur ausnahmsweise kann ein unselbstständiges Beweisverwertungsverbot trotz unaufschiebbarer Maßnahmen wegen einer festnahmespezifischen Drucksituation entstehen. Die Spontanäußerung muss im Regelfall nicht unterbrochen werden. Es gelten die zu § 136 I 2 StPO entwickelten Grundsätze.

Trotz Belehrungsverstoß ist die Aussage jedoch verwertbar, sofern der Zurechnungszusammenhang zwischen Verstoß und Aussage unterbrochen ist. Das gilt im Fall der Intervention von Privatpersonen nur ausnahmsweise, in aller Regel dagegen bei Äußerungen, die inhaltlich nicht mit dem Festnahmegrund zusammenhängen.


Der Autor Simon Pschorr ist Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Konstanz und abgeordneter Praktiker an der Universität Konstanz. Er promoviert am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Strafrechtsvergleichung, Medizinstrafrecht und Rechtstheorie von Prof. Dr. Liane Wörner. Die Autorin Isabel Wörner ist Studentin der Rechtswissenschaften an der Universität Konstanz und Hilfskraft am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Strafrechtsvergleichung, Medizinstrafrecht und Rechtstheorie von Prof. Dr. Liane Wörner.

[1] BT-Drs. 16/11644, 16; Graf, in Karlsruher Kommentar StPO, 9. Aufl. 2023, § 114b Rn. 1; Lind, in Löwe-Rosenberg StPO online, 26. Aufl. 2014, § 114b Rn. 1.

[2] BT-Drs. 16/11644, 13; Krauß, in BeckOK StPO, 49. Ed. 1.10.2023, § 114b Vor Rn. 1; Löwe-Rosenberg/Lind, § 114b Rn. 1.

[3] BT-Drs. 16/11644, 13.

[4] Löwe-Rosenberg/Lind, § 114b Rn. 1.

[5] Böhm/Werner, in Münchner Kommentar StPO, Bd. 1, 2. Aufl. 2023, § 114b Rn. 2.

[6] BeckOK StPO/Krauß, § 114b Vor Rn. 1; MüKo StPO/Böhm/Werner, § 114b Rn. 1.

[7] Die Richtlinie ist auf Fälle der Verhaftung aufgrund europäischen Haftbefehls nicht anwendbar vgl. EuGH BeckRS 2021, 623 Rn. 62.

[8] Hierunter versteht der EuGH die Freiheitsentziehung einer Person zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Tatverdacht besteht, dass die Person eine Straftat begangen hat, vgl. EuGH BeckRS 2021, 623 Rn. 55.

[9] MüKo StPO/Böhm/Werner, § 114b Rn. 3; Die vorläufige Festnahme durch Privatpersonen gem. § 127 I StPO führt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 127 IV StPO nicht zu einer Belehrungspflicht; BT-Drs. 16/11644, 13.

[10] BeckOK StPO/Krauß, § 114b Rn. 1; Löwe-Rosenberg/Lind, § 114b Rn. 2; Brocke/Heller StraFo 2011, 1, 2.

[11] BeckOK StPO/Krauß, § 114b Rn. 1; Brocke/Heller StraFo 2011, 1, 2.

[12] Die Vorschrift ist nach Streichung des Wortes „ersten“ nicht mehr nur auf die Erstvernehmung anwendbar vgl. BeckOK StPO/Monka, § 136 Rn. 1.1.

[13] HK-Gs/Jäger § 136 StPO Rn. 4.

[14] St. Rspr. BGH NJW 1994, 2904.

[15] St. Rspr. seit BGH NJW 1992, 1463; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 136 Rn. 20a; BeckOK StPO/Monka, § 136 Rn. 24 ff.; anders noch BGH NJW 1983, 2205, 2206; zur Entwicklung des Beweisverwertungsverbots Paul, NStZ 2013, 489, 492;zum Recht auf Verteidigerkonsultation sehr ausführlich HK-Gs/Jäger § 136 Rn. 37 ff.

[16] Diese Lücke monierte noch Eisenberg JR 2013, 442, 449.

[17] BGH NStZ 2018, 671 m. abl. Anm. Jäger; BeckRS 2020, 1419 Rn. 6; StV 2006, 566; BeckOK StPO/Monka, § 136 Rn. 28; sogar noch weitergehend zum Verstoß gegen die Pflicht zur Pflichtverteidigerbestellung BGH BeckRS 2022, 11288 Rn. 20 ff.; a.A. HK-Gs/Jäger § 136 Rn. 44a f.; Weider StV 2010, 102, 103; wohl auch BeckOK StPO/Monka, § 136 Rn. 27.

[18] BGH NJW 1990, 461; NStZ 2009, 702; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt §136 Rn. 20a; MüKo StPO/Schuhr, § 136 Rn. 66.

[19] MüKo StPO/Kölbel/Ibold, § 163a Rn. 12.

[20] v. Heintschel-Heinegg JA 2010, 231, 232; BGH NJW 1996, 2940, 2941.

[21] BT-Drs.16/11644, 16.

[22] KK-StPO/Graf, § 114b Rn. 16; Löwe-Rosenberg/Lind, § 114b Rn. 31.

[23] So Bott, in Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis Wirtschaftsstrafrecht, 2016,§ 114b StPO Rn. 3; Weider StV 2010, 102, 103.

[24] BeckOK StPO/Kraus, § 114b Rn. 24; Löwe-Rosenberg/Lind, § 114b Rn. 31; Bittmann NStZ 2010, 13, 14; Brocke/Heller StraFo 2011, 1, 3; Petzsche ZStW 133 (2) (2021), 502, 510.

[25] Petzsche ZStW 133 (2021), 502, 510.

[26] Bittmann NStZ 2010, 13, 14.

[27] BT-Drs.16/11644, 17.

[28] BT-Drs.16/11644, 13.

[29] Vgl. CPT (2006) 36,14.

[30] BT-Drs.16/11644, 13.

[31] Petzsche ZStW 133 (2) (2021), 502, 510.

[32] EuGH BeckRS 2020, 1069 Rn. 49 mwN.

[33] BGH NJW 1992, 1463, 1464.

[34] EuGH BeckRS 2020, 1069 Rn. 41; Zur Verknüpfung zwischen Funktionstüchtigkeit der (europäisierten) Strafrechtspflege einerseits und effet utile andererseits Wörner,in Schneider/Wagner (Hrsg.), Normentheorie und Strafrecht, 2018, 271, 277 ff.

[35] Dem Topos der funktionstüchtigen oder effektiven Strafrechtspflege ist bereits eine Abwägung zwischen Justizförmigkeit und Strafverfolgungsinteresse immanent. Brilliant aufbereitet durch Hassemer StV 1982, 275, 278 f. Dieser Gedanke für das unionsrechtlich vorgeprägte Straf(prozess)recht fortgesetzt bei Wörner in Schneider/Wagner (Hrsg.), Normentheorie und Strafrecht, 2018, 271, 285.

[36] Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 30. Aufl. 2022, § 24 Rn. 23 ff.

[37] Gaede wistra 2016, 89.

[38] v. Heintschel-Heinegg JA 2010, 231, 232; vgl. auch Schumann, Verhör, Vernehmung, Befragung, 2016, S. 3 ff. zur ausführlichen Auseinandersetzung mit dem Vernehmungsbegriff.

[39] Ausführlich MüKo StPO/Schuhr, § 136 Rn. 68 f.; KK-StPO/Diemer, § 136 Rn. 27a; anders wohl KK-StPO/Graf, § 114b Rn. 16; Bittmann NStZ 2010, 13, 14.

[40] BeckOK StPO/Krauß, § 114b Rn. 26.

[41] Vgl. Petzsche ZStW 133 (2021), 502, 512.

[42] Ausführlich Petzsche ZStW 133 (2021), 502, 512 f.

[43] MüKo StPO/Böhmer/Werner, §114b Rn. 5; BeckOK StPO/Krauß, §114b Rn. 3.

[44] Petzsche ZStW 133 (2021), 502, 511 f.

[45] BT.-Drs. 16/11644, S. 16; KK-StPO/Graf, § 114b Rn. 4; Löwe-Rosenberg/Lind, § 114b Rn. 3; Brocke/Heller StraFo 2011, 1, 2.

[46] BeckOK StPO/Krauß, § 114b Rn. 3; Löwe-Rosenberg/Lind, § 114b Rn. 3; Brocke/Heller StraFo 2011, 1, 2; Weider StV 2010, 102.

[47] Vgl. A.II.2a.

[48] Vgl. Petzsche ZStW 133 (2021), 502, 512.

[49] Löwe-Rosenberg/Lind, § 114b Rn. 3.

[50] Vgl. MüKo StPO/Schuhr, § 136 Rn. 66 f. mwN.

[51] BGH NJW 1996, 2940, 2941; v. Heintschel-Heinegg JA 2010, 231, 232.

[52] BGH NJW 2007, 3138, 3140.

[53] Vgl. Lepsius JuS 2018, 950, 952 zur Normenhierarchie.

[54] BGH NJW 1990, 461; NStZ 1991, 52, 53; BeckRS 2019, 19570 Rn. 5.

[55] Hussels, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, S. 45.

[56] BGH NStZ 2013, 604, 605 f.; hierzu ausführlich Peglau jurisPR-StrafR 15/2013 Anm. 1.

[57] BGH NJW 2009, 3589; Löwe-Rosenberg/Gleß, § 136 Rn. 32; KMR-StPO/v. Heintschel-Heinegg/Bockemühl § 136 Rn. 13; Zeyher NStZ 2022, 142, 144; kritisch SK-StPO/Rogall vor § 133 Rn. 44.

[58] a.A. SK-StPO/Paeffgen § 114b Rn. 19a.

[59] KK-StPO/Griesbaum, §163a Rn. 2a; BGH NJW 2009, 3589.

[60] Die Anwendbarkeit von § 136 StPO auf vernehmungsähnliche Situationen grundsätzlich anerkennend: BGH NJW 1996, 2940, 2941.