Die ordnungswidrigkeitenrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit für transnationale Rechtsgutsverletzungen in internationalen Lieferketten nach Inkrafttreten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Reference: NSW 2024, 200-216
DOI: 10.61039/29427509-2024-15

Das am 01.01.2023 in Kraft getretene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) soll der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage dienen, indem es Anforderungen an ein verantwortliches Management für bestimmte Unternehmen in Lieferketten festlegt. Nachfolgend wird anhand ausgewählter dogmatischer Fragestellungen thematisiert, ob und wie sich das LkSG als Hard Law auf die ordnungswidrigkeitenrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit in globalen Lieferketten auswirkt.

A. Vorbemerkung

Die Frage der strafrechtlichen Verantwortung für sog. Menschenrechtsverletzungen[1] in internationalen Lieferketten ist in der Literatur bereits unter diversen Blickwinkeln erörtert worden.[2] Diskutiert wird zum einen

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die Anwendung des geltenden deutschen Strafrechts bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts auf transnationale Sachverhalte, zum anderen die Frage der Erweiterung des nationalen Strafrechts, um dem Phänomen einer „organisierten Unverantwortlichkeit“[3] bei transnationalem Wirtschaften gerecht zu werden. Zudem stellen sich Fragen nach der völkerstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, wobei eine Strafbarkeit nach dem VStGB wohl eher selten in Betracht kommen dürfte.[4] Dies hat in letzter Konsequenz zu der sehr weitgehenden rechtspolitischen Forderung nach einem „entgrenzten politischen Wirtschaftsstrafrecht“ als Instrument des Menschenrechtsschutzes in Zeiten der fortgeschrittenen Globalisierung geführt.[5]

Das am 01.01.2023 in Kraft getretene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) soll der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage dienen, indem es Anforderungen an ein verantwortliches Management von Lieferketten für Unternehmen einer bestimmten Größenordnung festlegt.[6] Es enthält in § 24 I LkSG dreizehn Bußgeldtatbestände zur Ahndung von Verstößen gegen die in § 3 i.V.m. §§ 4-10 LkSG statuierten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten (Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen), gegen die in § 12 LkSG statuierten Berichtspflichten und gegen behördliche Anordnungen gem. §§ 13 II, 15 II Nr. 2 LkSG. Die Pflichten der §§ 4 ff. LkSG treffen Unternehmen nicht nur im eigenen Geschäftsbereich im In- und Ausland, sondern auch in Bezug auf unmittelbare und mittelbare Zulieferer in der Lieferkette (§ 2 V LkSG). Auf eine spezialgesetzliche strafrechtliche Sanktionierung der Verstöße gegen die menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten des LkSG hat der Gesetzgeber des LkSG verzichtet.[7] Dennoch handelt es sich um ein scharfes Sanktionsinstrumentarium, das umso bedeutsamer ist, weil das LkSG keine zivilrechtliche Haftung

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wegen der Verletzung der Pflichten aus dem LkSG vorsieht (§ 3 III LkSG).[8] Zusätzliche zivilrechtliche Haftungsrisiken sollten nicht geschaffen werden, „die zum Zwecke einer Verbesserung der Menschenrechtslage in internationalen Lieferketten begründeten neuen Sorgfaltspflichten sollen vielmehr im Verwaltungsverfahren und mit Mitteln des Ordnungswidrigkeitenrechts durchgesetzt und sanktioniert werden“.[9] Der privaten Rechtsdurchsetzung („private enforcement“) hat der Gesetzgeber des LKSG zugunsten der öffentlich-rechtlichen Rechtsdurchsetzung („public enforcement“), nämlich der Vergabesperre gem. § 22 LkSG und den Ordnungswidrigkeitentatbeständen des § 24 I LkSG, eine weitgehende Absage erteilt.[10]

Die Bußgeldvorschriften des § 24 I LkSG, die als Blanketttatbestände ausgestaltet sind,[11] werfen rechtliche Probleme etwa im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 II GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf.[12] Diese berechtigte Kritik soll im Rahmen dieses Beitrags nicht weiter erörtert werden. Es soll vielmehr untersucht werden, ob und welche neuen Aspekte nach Inkrafttreten des LkSG mit den dort geregelten Verhaltenspflichten bei der Sanktionierung rechtsgutsverletzenden Verhaltens in Lieferketten zu berücksichtigen sind. Hierbei sollen Gemeinsamkeiten, Unterschiede und Wechselwirkungen zwischen der Sanktionierung nach § 24 I LkSG und dem deutschen Kriminalstrafrecht herausgearbeitet werden. Der Fokus liegt dabei auf der Unterlassens- und Fahrlässigkeitsdogmatik.[13] Vorab soll jedoch geklärt werden, wer als Täter nach dem LkSG und dem allgemeinen Strafrecht sanktioniert werden kann.

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B. Die ordnungswidrigkeitenrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit von Leitungspersonen und die Ahndung gem. § 24 I LkSG bzw. § 30 OWiG

I. Die Verantwortlichkeit gem. § 24 I LkSG

Auch wenn Stimmen in der Literatur § 24 LkSG als „Sonderunternehmensstrafrecht“[14], „sanktionsrechtliches Unikat“[15] oder „Novum“[16] bezeichnen, da Sanktionsadressaten Unternehmen und nicht natürliche Personen sind, handelt es sich bei dieser Vorschrift immer noch um Ordnungswidrigkeitenrecht. In seiner Struktur erinnert § 24 LkSG an die „EU-indizierten“ Bußgeldtatbestände aus dem Kartellrecht, dem Datenschutzrecht und dem Geldwäschegesetz.[17]

§ 24 LkSG ist als Allgemeindelikt („wer“) formuliert. Unmittelbare Normadressaten des § 24 I LkSG sind jedoch „Unternehmen“[18], da sich die Pflichten der §§ 4 ff. LkSG an Unternehmen einer bestimmten Größenordnung (gem. § 1 I LkSG bis 31.12.2023 in der Regel ab 3.000, ab 01.01.2024 in der Regel ab 1.000 Arbeitnehmer im Inland) richten.[19] In den Gesetzesmaterialien heißt es dazu: „Der Begriff des ,Unternehmens‘ dient als Obergriff und ist rechtsformneutral. Adressat des Gesetzes und Anknüpfungspunkt für die Arbeitnehmerschwelle ist die jeweilige natürliche oder juristische Person oder sonstige rechtsfähige Personengesellschaft als Rechtsträgerin des Unternehmens“[20]. Damit ist letztlich der Unternehmensinhaber Normadressat.[21] Somit ist auch der Anwendungsbereich des § 9 OWiG eröffnet, da die Unternehmensinhaberschaft ein besonderes persönliches Merkmal ist.[22] § 9 OWiG erweitert den Adressatenkreis auf Organe und Vertreter einer juristischen Person oder ihr

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gleichgestellte Personenvereinigungen.[23] Sie können damit Täter einer Ordnungswidrigkeit des § 24 I LkSG sein. Diese ist wiederum eine Anknüpfungstat des § 30 I OWiG (ebenso wie eine mögliche Aufsichtspflichtverletzung gem. § 130 OWiG). Nach § 30 I OWiG kann gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung ein Bußgeld festgesetzt werden, wenn ein Organ (Nr. 1) oder leitender Mitarbeiter (Nrn. 4, 5) unter Verletzung der dieser obliegenden Pflichten eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat oder diese bereichert worden ist oder werden sollte (sog. Verbandsgeldbuße).[24] Soll das Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen Sorgfaltspflichten bebußt werden, bedarf es des Umwegs über § 30 OWiG, eine unmittelbare Unternehmensverantwortlichkeit ist dem deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht „systemfremd“[25].

Die betriebsinterne Zuständigkeit und damit eine mögliche Täterstellung im Hinblick auf § 24 I LkSG i.V.m. § 9 I OWiG ergibt sich primär aus der Allzuständigkeit der Geschäftsleitung einer Gesellschaft für Compliance[26] und damit letztlich auch für das Risikomanagement nach dem LkSG. Im Verhältnis der Leitungspersonen zueinander ergibt sich die Pflichtenstellung aus der Aufgabenverteilung innerhalb der Gesamtgeschäftsführung (Ressortprinzip).[27] Mit einer internen Ressort- bzw. Geschäftsverteilung kann die Verantwortlichkeit auf die jeweils zuständige Leitungsperson begrenzt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Arbeitsteilung auf Geschäftsführungsebene eine ordnungsgemäße Erledigung aller Geschäftsführungsaufgaben, zu denen auch Compliance gehört, durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen sicherstellt und die Gesamtverantwortung der Geschäftsführung, insbesondere für nicht delegierbare Angelegenheiten, gewährleistet bleibt.[28] Wegen des Grundsatzes der Allzuständigkeit der Geschäftsleitung bleiben Überwachungspflichten der nicht zuständigen Mitglieder der Geschäftsleitung; diese müssen eingreifen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen,

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dass die Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch die an sich zuständige Leitungsperson nicht mehr gewährleistet ist.[29]

Gem. § 9 II Nr. 2 OWiG kommt auch der Menschenrechtsbeauftragte (§§ 3 I S. 2 Nr. 2 i.V.m. 4 III LkSG) als Täter des § 24 I LkSG in Betracht, sofern ihm ausdrücklich die Erfüllung der spezifischen Sorgfaltspflichten der §§ 4 ff. LkSG übertragen worden ist und er diese Aufgabe auch tatsächlich wahrnimmt.[30]

II. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit

Auch wenn in der Lieferkette eines Unternehmens eine Straftat durch eine Leitungsperson begangen wurde, z.B. eine fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen gem. §§ 222, 13 StGB, ist die Verhängung einer Geldbuße gegen das Unternehmen gem. § 30 I OWiG möglich. Den Umweg über § 14 StGB bedarf es nicht, weil es sich bei den in Frage kommenden Delikten in der Regel nicht um Sonder-, sondern um Allgemeindelikte handeln wird. Auch eine Aufsichtspflichtverletzung einer Leitungsperson gem. § 130 OWiG kann Anknüpfungstat einer Geldbuße sein. Die oben dargestellten Grundsätze zur grundsätzlich möglichen horizontalen und vertikalen Arbeitsteilung gelten entsprechend.

C. Unterlassen als Anknüpfungspunkt des § 24 I LkSG und einer Strafbarkeit nach allgemeinem nationalem Strafrecht (§ 13 StGB)

I. § 24 I LkSG als echtes Unterlassungsdelikt

§ 24 I LkSG ist ein „abstraktes Gefährdungsdelikt“ und ein „echtes Unterlassungsdelikt“[31]. Alle Bußgeldtatbestände des § 24 I LkSG knüpfen an die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der in Bezug genommenen Pflichten an. Die Voraussetzungen des § 8 OWiG müssen nicht erfüllt sein, es bedarf insbesondere keiner Garantenstellung wie bei den unechten Unterlassungsdelikten.[32]

§ 24 I LkSG, so Kubiciel/Großmann, dient dem „Normschutz, während der Menschenrechts- und Umweltschutz ein dahinterstehendes

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rechtspolitisches Motiv oder Fernziel ist.“[33] Auch wenn § 24 I LkSG als Blanketttatbestand die in Bezug genommenen Verhaltensnormen sanktionsrechtlich absichert, ist bei Auslegung der Sanktionsnormen des § 24 I LkSG das gesetzgeberische Ziel des internationalen Menschenrechtsschutzes[34] als Schutzzweck der in Bezug genommenen Verhaltensnormen einzubeziehen.

Die Bußgeldvorschriften des § 24 I LkSG nehmen auf einen Teil der Pflichten der §§ 4 ff. LkSG Bezug und „garantieren die Geltung der sich daraus ableitenden Verhaltensnormen“[35]. § 24 I Nrn. 1-11 LkSG sind durch ihre Bezugnahme auf Sorgfaltspflichten „sorgfaltspflichtenakzessorische Tatbestände“; § 24 I Nr. 12 LkSG erfasst Verstöße gegen Berichtspflichten an die zuständige Behörde und ist damit verwaltungsrechtsakzessorisch; § 24 I Nr. 13 LkSG sanktioniert Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Handlungen dieser Behörde und ist verwaltungsaktakzessorisch.[36]

§§ 4 ff. LkSG sind im Hinblick auf die Sorgfaltspflichtanforderungen zusammen mit § 3 LkSG zu lesen. § 3 I S. 1 LkSG verpflichtet Unternehmen dazu, in ihren Lieferketten die in § 3 I S. 2 LkSG konkretisierten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken i.S.d. § 2 II, III LkSG vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten zu beenden. § 3 II LkSG nennt in Nrn. 1 bis 4 wesentliche Kriterien für eine angemessene Ausgestaltung des Risikomanagements; welche Risiken das Unternehmen wie adressieren muss, hängt maßgeblich von der individuellen Unternehmens- und Risikosituation und vor allem auch von den konkreten Einflussmöglichkeiten ab.[37] Allerdings enthalten lediglich §§ 4 ff. LkSG die in Bezug genommenen Verhaltensnormen des § 24 I LkSG; § 3 I S. 1 LkSG fügt dem (jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Normenschutzes) keinen eigenständigen Inhalt hinzu[38] und es lassen

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sich daraus keine eigenständigen situationsbedingten Handlungspflichten ableiten.[39]

Laut der Gesetzesmaterialien sind §§ 4 ff. LkSG lediglich „Bemühenspflichten“[40] im Hinblick auf die Organisation des Lieferkettenrisikomanagements und keine Erfolgspflichten.[41] Unternehmen müssen die in §§ 4 bis 10 LkSG näher beschriebenen Sorgfaltspflichten umsetzen, „die vor dem Hintergrund ihres individuellen Kontextes machbar und angemessen sind“[42]. Geregelt werden „Compliance-, Verfahrens- und Organisationspflichten sekundären Charakters, die der Verwirklichung der hinter dem Gesetz stehenden Ziele, namentlich der Vermeidung der in § 2 II, III LkSG genannten Risiken dienen“.[43] In den Materialien heißt es weiter: „Unternehmen müssen nicht garantieren, dass in ihren Lieferketten keine Menschenrechte oder umweltbezogene Pflichten verletzt werden“[44]. Das LkSG begründet somit keine „Garantiehaftung“, dass sich menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken nicht verwirklichen.[45]

Der Begriff „Bemühenspflichten“ ist jedoch irreführend, „denn einzelnen Sorgfaltspflichten wohnen durchaus erfolgsbezogene Elemente inne“[46]. Unternehmen werden durch das LkSG nämlich zu „konkreten prozessorientierten Maßnahmen [verpflichtet], namentlich zur Überprüfung ihrer Lieferkette und Identifizierung sowie Bewertung sog. menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken (§§ 4 ff. LkSG)“[47]. Wenn das Unternehmen im Rahmen einer Risikoanalyse nach § 5 LkSG ein Risiko identifiziert, muss es unverzüglich geeignete Präventionsmaßnahmen ergreifen (§ 6 LkSG). Zudem muss es eine Anlaufstelle für Betroffene schaffen und ein Beschwerdeverfahren anbieten (§§ 8, 9 I LkSG). Und wenn die Verletzung einer menschenrechtlichen oder umweltbezogenen

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Pflicht unmittelbar bevorsteht oder eingetreten ist und eine ausreichende Einflussmöglichkeit des Unternehmens besteht, ist es zu geeigneten Abhilfemaßnahmen verpflichtet (§§ 7, 9 III LkSG).

Für den eigenen Geschäftsbereich des Unternehmens (§ 2 VI LkSG) bedeutet dies, dass es sich um eine „rechtsverbindliche Verkehrssicherungspflicht“ handelt, die im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen „erfolgsorientiert“ ist.[48] Denn: „Wer eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, hat die Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern“.[49] Es zeigt sich somit für den eigenen Geschäftsbereich eine „Erfüllungspflicht, die ein nachprüfbares konkretes Ergebnis verlangt“[50], auch wenn dem Unternehmen und seinen Leitungspersonen gem. § 3 II LkSG bei der Umsetzung der Pflichten ein organisatorischer Ermessensspielraum[51] verbleibt. Bei konkreten Verstößen verdichtet sich dieses Ermessen zu einer Abhilfepflicht (§ 7 I LkSG). Anders ist dies im fremden Geschäftsbereich, also im Verhältnis zu unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern (§ 2 VII, VIII LkSG), hier handelt es sich nach der Konzeption des LkSG um eine reine Bemühenspflicht.[52]

Für die Blanketttatbestände des § 24 I LkSG bedeutet dies, dass nicht nur ein fehlendes „Bemühen“ um die Erfüllung der Sorgfaltspflichten tatbestandsmäßig ist, sondern teilweise auch die Nichtumsetzung der erforderlichen konkreten Prozesse im Rahmen des dem Unternehmen Möglichen und Zumutbaren. Dass ein ordnungswidriges Handeln nur dann gegeben ist, wenn die Pflichterfüllung möglich und zumutbar ist, ergibt sich bereits aus der auf § 24 I LkSG anwendbaren allgemeinen Dogmatik des echten Unterlassungsdelikts.[53]

II. Bedeutung des LkSG für die allgemeine Unterlassungsdogmatik

Es besteht weitgehend Einigkeit, dass eine Strafbarkeit bei Rechtsgutsverletzungen in transnationalen Lieferketten wegen aktiven Tuns nur

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selten in Betracht kommen wird.[54] Deshalb ist die Frage, ob die Nichterfüllung von Handlungspflichten in der Lieferkette ein strafbares Unterlassen gem. § 13 StGB darstellt, bei strafbewehrten Rechtsgutsverletzungen in globalen Lieferketten von praktischer Relevanz.

Das LkSG kann zunächst Anhaltspunkte dafür geben, welches Handeln erforderlich und geboten gewesen wäre, um den Erfolg abzuwenden, also bei der Konturierung des tatbestandsmäßigen Unterlassens.

Fraglich ist darüber hinaus, inwieweit sich direkt aus dem LkSG und den dort geregelten Sorgfaltspflichten eine Garantenstellung i.S.d. § 13 StGB ergeben kann.[55] Kennzeichnend für die Garantenstellung ist die rechtliche Pflicht, für das Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolgs einzustehen, die weitere Konkretisierung bleibt der Rechtsprechung überlassen.[56] Nach der sog. Rechtsquellenlehre kann sich die Garantenstellung aus Gesetz, vertraglicher oder tatsächlicher Übernahme, aus einer engen persönlichen Verbundenheit oder einem vorausgegangenen, gefährdenden Tun (Ingerenz) ergeben.[57] Nach der heute vorherrschenden materiellen Funktionslehre wird zwischen einer Beschützergarantenstellung aufgrund einer Obhutspflicht für ein bestimmtes Rechtsgut und einer Überwachergarantenstellung aufgrund einer Sicherungspflicht für eine Gefahrenquelle unterschieden.[58]

Den unverbindlichen Soft-Law-Standards konnte bislang keine Garantenstellung entnommen werden.[59] Mit dem LkSG gibt es nun Hard-Law-Standards, aus denen sich aber nur dann eine Garantenstellung ergeben kann, wenn diese im Hinblick auf das jeweils durch das Strafrecht geschützte Rechtsgut Erfolgsabwendungspflichten begründen. Wie oben ausgeführt,[60] sind die Sorgfaltspflichten des LkSG aber als bloße „Bemühenspflichten“ konzipiert. Auch wenn sie teilweise „erfolgsbezogen“

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sind, insbesondere im eigenen Geschäftsbereich und hinsichtlich vorzunehmender Abhilfemaßnahmen gem. § 7 III LkSG, wird jedenfalls keine generelle Erfolgsabwendungspflicht hinsichtlich der Verletzungen von individuellen Rechtsgütern wie Leben oder Gesundheit festgeschrieben.[61]

§ 24 I LkSG als echte Unterlassungsdelikte[62] sind an jeden in der Position des Normadressaten (Unternehmen[63]) gerichtet und begründen per se keine Garantenstellung.[64]

Zu bedenken ist aber, ob nicht die Verletzung der Sorgfaltspflichten des LkSG eine Garantenstellung aus Ingerenz, also aus einem pflichtwidrigen und eine Gefahr schaffenden Vorverhalten,[65] begründen könnte.[66] Hier können sich im Einzelfall schwierige Fragen im Hinblick auf einen möglicherweise erforderlichen Zusammenhang zwischen der Verletzung der risikobezogenen Pflichten aus dem LkSG, soweit sie als Bemühenspflichten zu verstehen sind, und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung stellen.[67]

Im Hinblick auf eine Unterlassungsstrafbarkeit bei Rechtsgutsverletzungen in Lieferketten wird sich allein aus einem Verstoß gegen die Pflichten des LkSG nur in seltenen Fällen eine Garantenstellung gem. § 13 StGB begründen lassen.

D. Sorgfaltspflichten aus dem LkSG und Fahrlässigkeitsmaßstab

I. Vorbemerkung

Bei Verstößen gegen die in § 24 I LkSG genannten Pflichten in der Lieferkette wird vorsätzliches Handeln nicht gegeben oder zumindest nicht nachweisbar sein. Damit kommt eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit in

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Betracht, die § 24 I LkSG ausdrücklich anordnet (§ 10 OWiG).[68] Auch im Bereich des bestehenden Kriminalstrafrechts ist die fahrlässige Begehung von Straftaten in der Lieferkette strafbar, soweit gesetzliche Vorschriften dies anordnen (§ 15 StGB, s. z.B. § 229 StGB, § 222 StGB).

Fahrlässigkeit ist gesetzlich nicht definiert, es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff.[69] Nach überwiegender Ansicht im Schrifttum und nach der Rechtsprechung setzt Fahrlässigkeitsunrecht ein objektiv sorgfaltspflichtwidriges Verhalten bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolgs voraus.[70] In der Schuld ist darüber hinaus individualisiert zu prüfen, ob auch eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit des Erfolgs gegeben ist.[71] Nach der Rechtsprechung bestimmen sich „Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt (…) nach den Anforderungen, die bei Betrachtung der Gefahrenlage ,ex ante‘ an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind“.[72] Dieser (heuristische) Maßstab einer „differenzierte[n] Maßfigur“[73] gilt auch für das Ordnungswidrigkeitenrecht.[74]

Im Folgenden soll untersucht werden, wie der Sorgfaltsmaßstab bei fahrlässigen Verstößen gegen die in § 24 I LkSG genannten Sorgfaltspflichten und bei einer fahrlässigen Begehung von Straftaten zu konkretisieren ist. Insbesondere ist zu problematisieren, ob die in §§ 4 ff. LkSG geregelten Sorgfaltspflichten auch zur Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit herangezogen werden können. Die Frage des Sorgfaltsmaßstabs fällt zusammen mit der Frage der Unterlassungsstrafbarkeit, welche Handlung geboten wäre, um den tatbestandlichen Erfolg abzuwenden.[75] Denn jeder Sorgfaltspflichtverletzung wohnt strukturell ein Unterlassungsmoment inne.[76]

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II. Der Sorgfaltsmaßstab des § 24 I LkSG

Der Bußgeldtatbestand des § 24 I LkSG ahndet als Blanketttatbestand sowohl vorsätzliche als auch (einfach) fahrlässige Verstöße gegen die dort genannten Pflichten.

Für die Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs des § 24 I LkSG bei Fahrlässigkeit ist auf die Sorgfalt eines gewissenhaften und besonnenen transnationalen Kaufmanns als „differenzierte“ Maßfigur maßgeblich.[77] Unter transnationalen Kaufleuten werden alle natürlichen oder juristischen Personen verstanden, die grenzüberschreitend im Rahmen globaler Wertschöpfungsketten tätig sind.[78]

Mit Inkrafttreten des LkSG gibt es nun in §§ 3 ff. LkSG einen im positiven Recht verankerten Sorgfaltsmaßstab mit Bezug auf menschenrechtliche Pflichten in Lieferketten. Es handelt sich um (gesetzliche) Sondernormen, also Verhaltensvorschriften, welche die objektiv erforderliche Sorgfalt als „Ergebnis einer auf Erfahrung und Überlegung beruhenden Voraussicht möglicher Gefahren“[79] in einem bestimmten Sachgebiet näher ausgestalten und somit die Grenze zwischen der Schaffung einer erlaubten und unerlaubten Gefahr markieren.[80] Als gesetzlichen Sondernormen kommt damit den §§ 3 ff. LkSG prima facie eine „überragende Bedeutung“[81] bei der Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabes in der Lieferkette zu; zumindest haben sie eine starke Indizwirkung.[82] Damit müsste für den Sorgfaltsmaßstab in der globalen Lieferkette nicht mehr lediglich auf Maßstäbe des völkerrechtlichen „Soft Law“ zurückgegriffen werden,[83] wie z.B. die VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte von 2011,[84] dem Nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) 2016-2020[85] und die OECD-Leitsätze für multinationale

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Unternehmen von 2011.[86] Auch wenn der Kern des Fahrlässigkeitsunrechts in der Schaffung einer unerlaubten Gefahr gesehen wird, gewinnen gesetzliche Sondernormen, wie §§ 3 ff. LkSG, an Bedeutung.

Der Fahrlässigkeitsvorwurf des § 24 I LkSG i.V.m. §§ 4 ff. LkSG bezieht sich also immer auf ein nicht vorhandenes oder nicht ausreichendes Management menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken des Unternehmens in der Lieferkette. Der Unternehmensinhaber bzw. die für diesen handelnden Leitungspersonen handeln dabei i.S.d. § 10 OWiG fahrlässig, wenn das Unternehmen nicht durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass die sich aus dem LkSG ergebenden unternehmensbezogenen Pflichten (wie auch andere gesetzlichen Pflichten) im Rahmen eines effektiven Compliance-Management-Systems, umgesetzt und die darin enthaltenen Vorgaben eingehalten und überwacht werden.[87] Hierbei spielen die gesellschaftsrechtlichen Maßstäbe der Sorgfalt des § 43 I 1 GmbHG und des § 93 I AktG eine maßgebliche Rolle. Zudem kommt es hinsichtlich des konkreten Pflichtenrahmens auf Art, Größe und Organisation des Unternehmens, die geografische Präsenz und Verdachtsfälle in der Vergangenheit an.[88] Hierbei besteht ein Organisationsermessen,[89] bei dessen Ausübung aber wiederum die (unbestimmten) Kriterien des § 3 II Nrn. 1-4 LkSG zu berücksichtigen sind.[90]

In der Praxis werden die (rechtlich nicht verbindliche) „Handreichung zur Umsetzung einer Risikoanalyse nach den Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ vom 22.08.2022[91], die vom gem. § 24 V LkSG zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), wie in § 20 I LkSG vorgesehen, herausgegeben wurde, und die FAQ der BAFA eine maßgebliche Rolle für eine Ahndung fahrlässiger Verstöße gegen das LkSG spielen.[92] Werden deren Vorgaben durch das Unternehmen eingehalten, wird kaum ein fahrlässiger Verstoß gegen § 24 I LkSG

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vorliegen.[93] Ein Verstoß hiergegen begründet aber nicht automatisch einen Fahrlässigkeitsvorwurf.[94]

Was bedeutet das nun zusammengefasst für eine Ahndung gem. § 24 I LkSG? Trotz der Existenz gesetzlicher Sondernormen in §§ 3 ff. LkSG und den Handreichungen und FAQ der BAFA, die Sorgfaltsanforderungen in der Lieferkette normieren, bleibt die Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabes im Hinblick auf einen fahrlässigen Verstoß gegen § 24 I LkSG im Einzelfall schwierig. Es muss festgestellt werden, dass die Verantwortlichen sorgfaltswidrig nicht die organisatorischen Maßnahmen getroffen haben, um die in § 24 I LkSG in Bezug genommenen Pflichten umzusetzen. Welche organisatorischen Maßnahmen erforderlich sind, ist wegen der in den Bezugsnormen verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen eines „angemessenen“ Managements menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken, schwierig.[95] Die §§ 3 ff. LkSG schweigen zur Fahrlässigkeit.[96] Sorgfaltswidriges Verhalten i.S.d. LkSG bedeutet also nicht automatisch Sorgfaltswidrigkeit als Fahrlässigkeitskriterium i.S.d. § 10 OWiG. Allein die fehlende Umsetzung der in § 3 I S. 2 LkSG genannten Sorgfaltspflichten reicht nicht aus, um einen Fahrlässigkeitsvorwurf im Sinne eines ahndbaren sorgfaltswidrigen Verhaltens gem. § 24 I LkSG i.V.m. § 10 OWiG zu begründen.[97] Sogar wenn ein rechtsgutsverletzender Erfolg eintritt (etwa der Tod eines Menschen), begründet dies allein keine Ahndungsmöglichkeit nach § 24 I LkSG, wenn nicht gleichzeitig ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriger (und vorhersehbarer) Verstoß gegen die in § 24 I LkSG genannten Pflichten vorliegt.

III. Indizwirkung der §§ 3 ff. LkSG auch für das Kriminalstrafrecht?

Fraglich ist, ob die im LkSG geregelten Anforderungen an ein angemessenes Risikomanagement in der Lieferkette bei der Konturierung des Sorgfaltsmaßstabs der Strafgesetze, z.B. §§ 222, 229 StGB, Berücksichtigung finden können. Soweit es um Rechtsgutsverletzungen in globalen Lieferketten geht, ist auch hier auf die Sorgfalt eines gewissenhaften und

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besonnenen transnationalen Kaufmanns als „differenzierte Maßfigur“ abzustellen. Anknüpfungspunkt ist wie gesehen vielfach das Unterlassen von Maßnahmen zur Vermeidung von Rechtsgutsverletzungen in der Lieferkette.

Wie bereits ausgeführt, können auch außerstrafrechtliche Sondernormen indiziell oder sogar strafbarkeitsbegründend für eine Sorgfaltspflichtverletzung im Rahmen der Konturierung des Fahrlässigkeitsunrechts herangezogen werden.[98] Allerdings spricht prima facie die Konzeption des LkSG als Gesetz, das „nur“ Anforderungen an das Management menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken und „Bemühenspflichten“ regelt, gegen eine uneingeschränkte und abschließende Berücksichtigung des LkSG bei der Konturierung des Sorgfaltsmaßstabes der allgemeinen Strafgesetze. Dennoch dürften in vielen Fällen die Sorgfaltspflichten des LkSG, insbesondere die §§ 4 ff. LkSG, als gesetzliche Sondernormen den Sorgfaltsmaßstab konkretisieren, der Unternehmen und über § 14 StGB den Leitungspersonen in internationalen Lieferketten obliegt. Dies gilt vor allem hinsichtlich der umstrittenen Frage, ob ausländische Sondernormen bei der Konturierung des Sorgfaltsmaßstabs im Inland maßgeblich sein können, hier hat der deutsche Gesetzgeber mit dem LkSG Sorgfaltspflichten gerade für globale Lieferketten formuliert. Aber auch im Kontext der allgemeinen Strafgesetze dürfte gelten, dass die fehlende Umsetzung der Sondernormen des LkSG allein noch nicht die Sorgfaltswidrigkeit i.S.d. § 15 StGB begründet, sondern auch hier bei der Konkretisierung des Pflichtenrahmens die allgemeinen Anforderungen zu berücksichtigen sind, die an ein effektives Compliance-Management in Unternehmen zu stellen sind. Es sei zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch nach Inkrafttreten des LkSG Soft-Law-Standards bei der Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs hinsichtlich der allgemeinen Strafnormen Berücksichtigung finden können[99], eine Absenkung des Sorgfaltsmaßstabs kann durch das LkSG, das nach dem Willen des Gesetzgebers der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage dienen soll, nicht beabsichtigt sein.

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E. Konkurrenzverhältnis zwischen Ordnungswidrigkeit gem. § 24 LkSG und allgemeinem Kriminalstrafrecht

Stellt eine Handlung gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit dar, ist gem. § 21 I OWiG nur das Strafgesetz anzuwenden.[100] Dies setzt materiell-rechtlich Tateinheit gem. § 19 OWiG voraus.[101] Die Bußgeldnorm tritt sowohl dann zurück, wenn sie begleitendes oder vorbereitendes Unrecht zur Straftat erfasst, als auch dann, wenn sie inhaltlich überhaupt nichts mit der Strafnorm gemeinsam hat.[102] Insofern dürfte in den praktisch besonders relevanten Fällen strafbaren Verhaltens in der Lieferkette, das auf Sorgfaltsverstößen in der Lieferkette beruht, eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 I LkSG hinter eine als Täter oder Teilnehmer begangene Straftat (z.B. §§ 222, 229, 13 StGB) gem. § 21 I OWiG zurücktreten. Allerdings kann nach § 21 II OWiG die Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird, z.B. in den Fällen eines Verfahrenshindernisses (z.B. Art. 54 SDÜ), des fehlenden Tatnachweises oder einer Opportunitätseinstellung gem. §§ 153 ff. StPO.[103]

F. Fazit

Aufgrund des Regulationskonzepts des LkSG, das einen risikoorientierten Ansatz verfolgt, werden die Auswirkungen auf die Strafbarkeit von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten aus dogmatischer Sicht eher gering sein. Dies gilt insbesondere für die Fahrlässigkeits- und Unterlassensdogmatik. Die Ahndung gem. § 24 I LkSG als Ordnungswidrigkeit bleibt in den Grenzen des § 21 OWiG möglich, wirft aber ebenfalls – etwa im Hinblick auf eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit – Probleme auf. Es ist nicht zu erwarten, dass die geplante EU-Lieferketten-Richtlinie (Richtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD)[104] diese dogmatischen Probleme lösen wird.


Die Verfasserin ist außerplanmäßige Professorin an der Ludwig-Maximilians-Universität München und Partnerin der Kanzlei Wittig Köpferl Rechtsanwälte Part mbB.

[1] Zum inzwischen eingeführten Begriff der transnationalen Menschenrechtsverletzung s. Köpferl in Minkoff/Sahan/Wittig (Hrsg.), Konzernstrafrecht, 2020, § 10 Rn. 21 ff., der hier beibehalten werden soll, auch wenn aus strafrechtlicher Sicht der Begriff der transnationalen Rechtsgutsverletzung vorzugswürdig wäre, s. auch Reiter in Höffler (Hrsg.), Criminal Law Discourse of the Interconnected Society (CLaDIS), 2020, 199, 203.

[2] Ambos, Wirtschaftsvölkerstrafrecht. Grundlagen der völkerstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen, 2018; Köpferl (Fn. 1), § 10; Wittig in Jeßberger/Kaleck/Singelnstein (Hrsg.), Wirtschaftsvölkerstrafrecht. Ursprünge, Begriff, Praxis, Perspektiven, 2015, 241; dies. in Krajewski/Oehm/Saage-Maaß (Hrsg.), Zivil- und strafrechtliche Unternehmensverantwortung für Menschenrechtsverletzungen, 2018, 195; Zerbes in Jeßberger/Kaleck/Singelnstein (Hrsg.), Wirtschaftsvölkerstrafrecht, 2015, 205.

[3] Hierzu im Kontext unternehmerischer Tätigkeit allgemein Schünemann, Unternehmenskriminalität und Strafrecht, 1979, 30 ff.

[4] Wittig CLaDIS 2020, 179, 184; vgl. aber auch Kaleck in Jeßberger/Kaleck/Singelnstein (Hrsg.), Wirtschaftsvölkerstrafrecht, 2015, 83 ff., der darstellt, dass in den letzten Dekaden durchaus erhebliche Völkerstraftaten unter Beteiligung von Unternehmen begangen worden sind.

[5] Naucke, Der Begriff der politischen Wirtschaftsstraftat – Eine Annäherung, 2012, 9 f.; kritisch dazu Bung in Jeßberger/Kaleck/Singelnstein (Hrsg.), Wirtschaftsvölkerstrafrecht, 2015, 129, 139 f.; Wittig (Fn. 2), 241, 242 f.

[6] BT-Drs. 19/28649, 2.

[7] Wittig/Reiter-Brüggemann in Kaltenborn/Krajewski/Rühl/Saage-Maaß (Hrsg.), Lieferkettensorgfaltspflichtenrecht, 2023, § 24 Rn. 5 f.

[8] Kamann/Irmscher NZWiSt 2021, 249, 250.

[9] BT-Drs. 19/30505, 38.

[10] Hübner KlimaRZ 2023, 238. Weitergehend die EU-Lieferketten-Richtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) vgl. hierzu Wüstemann/Büchner BB 2024, 579.

[11] Wegner in Fleischer/Mankowski (Hrsg.), LkSG, 2023, § 24 Rn. 3.

[12] S. nur Brosthaus/Scheffer wistra 2023, 410; Wegner (Fn. 11), § 24 Rn. 4 ff.; Wittig/Reiter-Brüggemann (Fn. 7), § 24 Rn. 41 ff.

[13] Außen vor bleiben Fragen des Anwendungsbereichs des LkSG und des allgemeinen Strafrechts (§§ 3, 9 StGB), s. hierzu Köpferl (Fn. 1), § 10 Rn. 38; Mittwoch/Bremenkamp in Kaltenborn/Krajewski/Rühl/Saage-Maaß (Hrsg.), Lieferkettensorgfaltspflichtenrecht, 2023, § 1 Rn. 1 ff.

[14] Kubiciel jurisPR-StrafR 7/2021 Anm. 1.

[15] Kubiciel jurisPR-StrafR 7/2021 Anm. 1; Kamann/Irmscher NZWiSt 2021, 249, 250.

[16] Noll/Aryobsei jurisPR-Compl 2/2021 Anm. 5; Kamann/Irmscher NZWiSt 2021, 249, 250.

[17] Vgl. auch Kamann/Irmscher NZWiSt 2021, 249.

[18] Zur fehlenden Definition des Unternehmens im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht s. Mitsch NZWiSt 2021, 409, 410.

[19] Vgl. Brosthaus/Scheffer wistra 2023, 410, 416.

[20] BT-Drs. 19/28649, 33.

[21] Mitsch NZWiSt 2021, 409, 410. Eine direkte Anwendung des § 9 OWiG als allgemeine Zurechnungsnorm favorisieren Kubiciel/Großmann in Hübner/Kieninger/Weller (Hrsg.), Beck-Online Großkommentar zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), 1. Edition 2023, § 24 Rn. 68 m.w.N.

[22] Mitsch NZWiSt 2021, 409, 410; Wegner (Fn. 11), § 24 Rn. 9 m.w.N.

[23] Zur normtheoretischen Struktur des § 9 OWiG s. nur Rogall in Mitsch (Hrsg.), Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 5. Aufl. 2018, § 9 Rn. 7 ff.

[24] Vgl. nur BGHSt 57, 193.

[25] Kubiciel/Großmann (Fn. 21), § 24 Rn. 17.

[26] Fleischer NZG 2014, 321, 323.

[27] BGHSt 37, 106, 126 – Lederspray; BGH NJW 2019, 1067, 1068.

[28] BGHSt 37, 106, 124 – Lederspray; BGH NJW 2019, 1067, 1068 m.w.N.

[29] BGH NJW 1997, 130, 132 m.w.N.

[30] Kubiciel/Großmann (Fn. 21), § 24 Rn. 69; Handel in Depping/Walden (Hrsg.), LkSG, 2022, § 24 Rn. 13.

[31] Mitsch NZWiSt 2021, 409, 411; Wegner (Fn. 11), § 24 Rn. 7.

[32] Mitsch NZWiSt 2021, 409, 411.

[33] Kubiciel/Großmann (Fn. 21), § 24 Rn. 2. Näher Kubiciel ZVglRWiss 122 (2023), 160.

[34] BT-Drs. 19/28649, 2.

[35] Kubiciel/Großmann (Fn. 21), § 24 Rn. 2.

[36] Kubiciel/Großmann (Fn. 21), § 24 Rn. 15.

[37] BT-Drs. 19/28649, 43.

[38] Kubiciel ZVglRWiss 122 (2023), 160, 170.

[39] Fleischer CCZ 2022, 205, 208.

[40] Zu diesem neuen „Trendbegriff“ Sharei NJW 2023, 3462; Fleischer CCZ 2022, 205.

[41] BR-Drs. 219/21, 42; BT-Drs. 19/28649, 41; s. auch Böhringer in Schall/Theusinger/Rafsendjani (Hrsg.), LkSG, 2023, § 24 Rn. 4.

[42] BR-Drs. 219/21, 42; BT-Drs. 19/28649, 41; s. auch Böhringer (Fn. 41), § 24 Rn. 4.

[43] Kubiciel ZVglRWiss 122 (2023), 160, 166. Fleischer (CCZ 2022, 205, 211) spricht von „Verfahrenspflichten (Due Diligence), die sprachlich und sachlich den Anschluss an wohlvertraute Figuren aus der Welt des Unternehmens-, Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts suchen“. Schon vor Inkrafttreten des LkSG ließen sich Maßnahmen zur Verhinderung transnationaler Menschenrechtsverletzungen als „Human Rights Due Diligence“ umschreiben s. Reiter (Fn. 1); Momsen/Schwarz CLF 2018, 576 ff.

[44] BR-Drs. 219/21, 42; BT-Drs. 19/28649, 41.

[45] BT-Drs. 19/28649, 2; Tschäpe/Trefzger ZfBR 2023, 423, 424.

[46] Fleischer CCZ 2022, 205, 209 f. u. 211.

[47] Tschäpe/Trefzger ZfBR 2023, 423, 424; Fleischer CCZ 2022, 205, 211.

[48] Tschäpe/Trefzger ZfBR 2023, 423, 424.

[49] Tschäpe/Trefzger ZfBR 2023, 423, 424.

[50] Tschäpe/Trefzger ZfBR 2023, 423, 424.

[51] Fleischer CCZ 2022, 201, 212.

[52] Tschäpe/Trefzger ZfBR 2023, 423, 424.

[53] Mitsch NZWiSt 2021, 409, 411.

[54] Wittig/Reiter-Brüggemann (Fn. 7), § 24 Rn. 129; Wittig (Fn. 4), 179, 190; vgl. auch BR-Drs. 239/1/21, 23.

[55] Nicht weiter thematisiert wird hier, inwieweit sich aus den Grundsätzen der strafrechtlichen Geschäftsherrenhaftung eine Garantenstellung des Geschäftsherrn zur Verhinderung betriebsbezogener Straftaten in Lieferketten ergeben kann (s. zu dieser Rechtsfigur BGHSt 57, 42); hierzu ausführlich Köpferl (Fn. 1); Wittig (Fn. 4), 179, 190 f.; dies. (Fn. 2), 195, 205 ff.

[56] Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Band II, 2003, § 31 Rn. 32 m.w.N.

[57] Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 15. Aufl. 2023, § 50 Rn. 2.

[58] Freund in Münchener Kommentar zum StGB, Band 1, 4. Aufl. 2020, § 13 Rn. 106 ff., 168 ff.; Rengier (Fn. 57), § 50 Rn. 3 ff.; Wittig/Reiter-Brüggemann (Fn. 7), § 24 Rn. 129. Vgl. ausf. im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette Wittig (Fn. 2), 195, 204.

[59] Wittig (Fn. 4), 179, 190; Köpferl (Fn. 1), § 10 Rn. 45.

[60] Siehe dazu C. I.

[61] S. auch Wittig/Reiter-Brüggemann (Fn. 7), § 24 Rn. 130.

[62] Siehe dazu bereits die Nachweise bei Fn. 31.

[63] S. unten.

[64] Wittig/Reiter-Brüggemann (Fn. 7), § 24 Rn. 130; Heger in Lackner/Kühl/Heger (Hrsg.), Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2023, § 13 Rn. 7; Bosch in Schönke/Schröder (Hrsg.), Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, § 13 Rn. 57.

[65] St. Rspr. vgl. nur RGSt 24, 229, 340; BGHSt 4, 20, 22; 22, 152, 154; Kudlich in Satzger/Schluckebier/Werner (Hrsg.), StGB, 6. Aufl. 2024, § 13 Rn. 23 m.w.N.

[66] Wittig/Reiter-Brüggemann (Fn. 7), § 24 Rn. 130; Bosch (Fn. 64), § 13 Rn. 58.

[67] Zu dem Grundsatz des Schutzzwecks der die Pflichtwidrigkeit des Vorverhaltens begründenden Norm vgl. Weigend, in Leipziger Kommentar zum StGB, Band 1, 13. Aufl. 2020, § 13 Rn. 46.

[68] Mitsch NZWiSt 2021, 409, 411 spricht hier von der „Auffangfunktion der Fahrlässigkeitsahndung“.

[69] LK/StGB-Vogel/Bülte, Vor § 15 Rn. 41.

[70] S. nur RGSt 67, 12, 18; BGHSt 49, 1, 5; BGH NJW 2018, 961, 962; Heger (Fn. 64), § 15 Rn. 36 ff.; Kudlich in von Heintschel-Heinegg/Kudlich (Hrsg.), BeckOK StGB, 60. Edition – Stand: 01.02.2024, § 15 Rn. 35 ff. Auf das Kriterium der objektiven Zurechnung stellen ab Roxin/Greco, Strafrecht Allgemeiner Teil, Band I, 5. Aufl. 2020, § 24 Rn. 10 ff m.w.N. Überblick über die Kritik am Erfordernis der Sorgfaltspflichtverletzung Vogel/Bülte (Fn. 69), § 15 Rn. 169 ff.

[71] Vogel/Bülte (Fn. 69), § 15 Rn. 156 ff.

[72] BGH NStZ 2003, 657, 658.

[73] Vogel/Bülte (Fn. 69), § 15 Rn. 213 m.w.N.

[74] KK/OWiG-Rengier, § 10 Rn. 18.

[75] Wittig (Fn. 2), 195, 211.

[76] Rengier (Fn. 57), § 48 Rn. 13.

[77] Vgl. Reiter (Fn. 1), 199, 203; Wittig/Reiter-Brüggemann (Fn. 7), § 24 Rn. 128.

[78] Reiter (Fn. 1), 199, 204.

[79] BGHSt 4, 182, 185.

[80] Roxin/Greco (Fn. 70), § 24 Rn. 15 ff.

[81] So allgemein zu gesetzlichen Sondernormen Kudlich (Fn. 70), § 15 Rn. 40.

[82] Roxin/Greco (Fn. 70), § 24 Rn. 16.

[83] Zur Berücksichtigung dieser „Verkehrsnormen“, insbesondere Corporate Social Responsibility-Normen, bei der Konturierung des Sorgfaltsmaßstabs der Fahrlässigkeitsdelikte auch im Sinne einer Human Rights Due Diligence s. Reiter (Fn. 1), 199 ff.; Köpferl (Fn. 1), § 10 Rn. 12 f.

[84] Guiding Principles on Business and Human Rights: Implementing the United Nations “Protect, Respect and Remedy” Framework, UN Doc. A/HRC/17/31.

[85] https://www.auswaertiges-amt.de/blob/297434/8d6ab29982767d5a31d2e85464461565/nap-wirtschaft-menschenrechte-data.pdf (zuletzt abgerufen am 13.05.2024).

[86] https://mneguidelines.oecd.org/48808708.pdf abgerufen werden (zuletzt abgerufen am 13.05.2024).

[87] Vgl. auch Handel (Fn. 30), § 24 Rn. 84; Kubiciel/Großmann (Fn. 21), § 24 Rn. 20.

[88] LG München NZG 2014, 345; Fleischer NZG 2014, 321, 324.

[89] Fleischer NZG 2014, 321, 324 m.w.N.

[90] Fleischer CCZ 2022, 201, 212.

[91] https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Ueberblick/ueberblick_node.html (zuletzt abgerufen am 13.05.2024); s. auch https://www.csr-in-deutschland.de/DE/Wirtschaft-Menschenrechte/wirtschaft-menschenrechte.html (zuletzt abgerufen am 13.05.2024).

[92] Weinbrenner in Ghassemi-Tabar (Hrsg.), Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, 2024, § 24 Rn. 34.

[93] Weinbrenner (Fn. 92), § 24 Rn. 35.

[94] Handel (Fn. 30), § 24 Rn. 84.

[95] Kubiciel ZVglRWiss 122 (2023), 160, 170 f.

[96] So aus zivilrechtlicher Sicht Wagner ZEuP 2023, 517, 518.

[97] Handel (Fn. 30), § 24 Rn. 84. Zur vergleichbaren Problematik bei der deliktsrechtlichen Haftung aus § 823 BGB Wagner ZEuP 2023, 517, 518.

[98] Roxin/Greco (Fn. 70), § 24 Rn. 16 f.

[99] Hierzu Reiter (Fn. 1), 199 ff.

[100] Es handelt sich um einen Fall der ausdrücklichen Subsidiarität vgl. nur KK/OWiG-Mitsch, § 21 Rn. 1.

[101] OLG Köln NZV 2012, 250; OLG Celle BeckRS 2017, 129614 m.w.N.; Sackreuther in Graf (Hrsg.), BeckOK OWiG, 41. Edition – Stand: 01.01.2024, § 21 Rn. 5.

[102] Vgl. nur Mitsch (Fn. 100), § 21 Rn. 1.

[103] Einzelheiten bei Wegner (Fn. 11), § 24 Rn. 24 ff. auch zum Verfahrensablauf.

[104] Zum aktuellen Stand vgl. etwa Zwirner/Böcker BC 2024, 153; Wüstemann/Büchner BB 2024, 579.